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(1) Die Bezüge betragen für
1. | den Landeshauptmann 200 %, | |||||||||
2. | einen Landeshauptmann-Stellvertreter 190 %, | |||||||||
3. | einen Landesrat 180 %, | |||||||||
4. | den Präsidenten des NÖ Landtages (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsichten ausgeübt wird) 150 %, | |||||||||
5. | einen Klubobmann im NÖ Landtag (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsichten ausgeübt wird) 140 %, | |||||||||
6. | den | |||||||||
7. | den Präsidenten des NÖ Landtages (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsichten ausgeübt wird) 110 %, | |||||||||
8. | einen Klubobmann im NÖ Landtag (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsichten ausgeübt wird) 100 %, | |||||||||
9. | den zweiten und dritten Präsidenten des NÖ Landtages 100 %, | |||||||||
10. |
| |||||||||
des Ausgangsbetrages nach § 2. |
(2) Hätte ein Landesorgan gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1 gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.
(3) Der Präsident des Landtages, sowie jeder Klubobmann des Landtages sowie der Vizepräsident des Landesschulrates für Niederösterreich haben innerhalb von vier Wochen nach Übernahme der Funktion zu erklären, ob auf die weitere Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht verzichtet wird (Berufsverzicht). Eine Änderung der beruflichen Situation während der Funktion ist innerhalb von vier Wochen zu melden.
(4) Besteht neben dem Anspruch auf Bezug nach Abs. 1 ein Anspruch auf Ruhebezug oder Ruhebezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder oder ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so ist der Bezug nach Abs. 1 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 119/2001, die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach Abs. 1 unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezuges nach dem vorstehenden Satz um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde.
(1) Die Bezüge betragen für
1. | den Landeshauptmann 200 %, | |||||||||
2. | einen Landeshauptmann-Stellvertreter 190 %, | |||||||||
3. | einen Landesrat 180 %, | |||||||||
4. | den Präsidenten des NÖ Landtages (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsichten ausgeübt wird) 150 %, | |||||||||
5. | einen Klubobmann im NÖ Landtag (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsichten ausgeübt wird) 140 %, | |||||||||
6. | den | |||||||||
7. | den Präsidenten des NÖ Landtages (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsichten ausgeübt wird) 110 %, | |||||||||
8. | einen Klubobmann im NÖ Landtag (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsichten ausgeübt wird) 100 %, | |||||||||
9. | den zweiten und dritten Präsidenten des NÖ Landtages 100 %, | |||||||||
10. |
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des Ausgangsbetrages nach § 2. |
(2) Hätte ein Landesorgan gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1 gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.
(3) Der Präsident des Landtages, sowie jeder Klubobmann des Landtages sowie der Vizepräsident des Landesschulrates für Niederösterreich haben innerhalb von vier Wochen nach Übernahme der Funktion zu erklären, ob auf die weitere Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht verzichtet wird (Berufsverzicht). Eine Änderung der beruflichen Situation während der Funktion ist innerhalb von vier Wochen zu melden.
(4) Besteht neben dem Anspruch auf Bezug nach Abs. 1 ein Anspruch auf Ruhebezug oder Ruhebezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder oder ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so ist der Bezug nach Abs. 1 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 119/2001, die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach Abs. 1 unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezuges nach dem vorstehenden Satz um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde.