§ 2 NÖ PGV

NÖ Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.10.2021 bis 31.12.9999

(1) Pflanzenschutzgeräte sind alle Geräte, die

-

speziell für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind, einschließlich Zubehör, das für den ordnungsgemäßen Betrieb dieser Geräte von wesentlicher Bedeutung ist, wie Düsen, Druckmesser, Filter, Siebe und Reinigungsvorrichtungen für den Tank, und

-

bereits in Gebrauch sind und beruflich eingesetzt werden, unabhängig vom Trägersystem (z. B. Anbau-, Anhänge- oder selbstfahrende Geräte, Luftfahrzeuge, durch Personen getragene, gezogene oder geschobene Geräte).

(2) Insbesondere folgende Pflanzenschutzgeräte unterliegen einer wiederkehrenden Überprüfung:

1.

Pflanzenschutzgeräte für Flächenkulturen: Geräte mit horizontal ausgerichteten Spritz- oder Sprühgestängen (z. B. Feldspritzgeräte, Flächenspritzgeräte für Golfanlagen und Rasenflächen in Parks oder Sportanlagen),

2.

Pflanzenschutzgeräte für Raumkulturen: Geräte mit Querstromaufsatz bzw. vertikal ausgerichteten Spritz- oder Sprühgestängen mit oder ohne Gebläseunterstützung (z. B. Raumdosiergeräte im Obst-, Wein- oder Hopfenbau, Gebläsesprüher zur Bekämpfung der Kastanienminiermotte bei Rosskastanien),

3.

Tunnelsprühgeräte (z. B. im Weinbau),

4.

stationäre oder teilstationäre Pflanzenschutzgeräte bzw. –anlagen (z. B. Pflanzenschutzgeräte und -anlagen in Gewächshäusern oder Beregnungsanlagen, die auch für Pflanzenschutzzwecke verwendet werden),

5.

Sonderausstattungen oder Zusatzeinrichtungen (z. B. Pistolenspritzen, Schlauchspritzvorrichtungen und -anlagen, Karrenspritzen, Nebelgeräte, Gießwägen mit Spritzeinrichtung, Unterstockspritzgeräte und –vorrichtungen, Entlaubungsvorrichtungen, Spritz- und Sprühgestänge an Sägeräten, Mulchgeräte und Mähwerke mit Düsenaufsatz zur Herbizidausbringung), sofern ein gezielter Druckaufbau im System für einen ordnungsgemäßen Betrieb (gemäß Betriebsanleitung) erfolgt (z. B. durch motorbetriebene Pumpe),

6.

Spritz- und Sprühgestänge an Schienenfahrzeugen (z. B. an Eisenbahnzügen, Spritzzüge), die auch für Pflanzenschutzzwecke verwendet werden,

7.

Spritz- und Sprühgestänge an Luftfahrzeugen (Aviotechnik).,

8.

Granulatstreugeräte,

9.

Saatgutbeizgeräte.

(3) Folgende Pflanzenschutzgeräte sind von einer Überprüfung ausgenommen:

1.

handgehaltene sowie schulter- und rückentragbare Pflanzenschutzgeräte (Sprühflaschen, Druckspeicherspritzen, Streichgeräte oder Spritzgeräte mit Rotationszerstäuber, handbetätigte Rückenspritzgeräte oder motorbetriebene Rückenspritz- oder –sprühgeräte), sowie

2.

Geräte und Vorrichtungen zur ausschließlichen Ausbringung von Nützlingen im Sinne des § 12 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl. II Nr. 233/2011 in der Fassung BGBl. II Nr. 198/2013BGBl. II Nr. 212/2015.

(4) Berufliche Verwender bzw. Verwenderinnen haben regelmäßig Kalibrierungen und technische Überprüfungen der Pflanzenschutzgeräte gemäß der entsprechenden Fort- und Weiterbildung durchzuführen.

(5) Bei Geräten nach Abs. 3 ist sicherzustellen, dass sie regelmäßig gewartet und insbesondere die Zubehörteile regelmäßig gewechselt werden.

Stand vor dem 13.10.2021

In Kraft vom 31.12.2014 bis 13.10.2021

(1) Pflanzenschutzgeräte sind alle Geräte, die

-

speziell für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind, einschließlich Zubehör, das für den ordnungsgemäßen Betrieb dieser Geräte von wesentlicher Bedeutung ist, wie Düsen, Druckmesser, Filter, Siebe und Reinigungsvorrichtungen für den Tank, und

-

bereits in Gebrauch sind und beruflich eingesetzt werden, unabhängig vom Trägersystem (z. B. Anbau-, Anhänge- oder selbstfahrende Geräte, Luftfahrzeuge, durch Personen getragene, gezogene oder geschobene Geräte).

(2) Insbesondere folgende Pflanzenschutzgeräte unterliegen einer wiederkehrenden Überprüfung:

1.

Pflanzenschutzgeräte für Flächenkulturen: Geräte mit horizontal ausgerichteten Spritz- oder Sprühgestängen (z. B. Feldspritzgeräte, Flächenspritzgeräte für Golfanlagen und Rasenflächen in Parks oder Sportanlagen),

2.

Pflanzenschutzgeräte für Raumkulturen: Geräte mit Querstromaufsatz bzw. vertikal ausgerichteten Spritz- oder Sprühgestängen mit oder ohne Gebläseunterstützung (z. B. Raumdosiergeräte im Obst-, Wein- oder Hopfenbau, Gebläsesprüher zur Bekämpfung der Kastanienminiermotte bei Rosskastanien),

3.

Tunnelsprühgeräte (z. B. im Weinbau),

4.

stationäre oder teilstationäre Pflanzenschutzgeräte bzw. –anlagen (z. B. Pflanzenschutzgeräte und -anlagen in Gewächshäusern oder Beregnungsanlagen, die auch für Pflanzenschutzzwecke verwendet werden),

5.

Sonderausstattungen oder Zusatzeinrichtungen (z. B. Pistolenspritzen, Schlauchspritzvorrichtungen und -anlagen, Karrenspritzen, Nebelgeräte, Gießwägen mit Spritzeinrichtung, Unterstockspritzgeräte und –vorrichtungen, Entlaubungsvorrichtungen, Spritz- und Sprühgestänge an Sägeräten, Mulchgeräte und Mähwerke mit Düsenaufsatz zur Herbizidausbringung), sofern ein gezielter Druckaufbau im System für einen ordnungsgemäßen Betrieb (gemäß Betriebsanleitung) erfolgt (z. B. durch motorbetriebene Pumpe),

6.

Spritz- und Sprühgestänge an Schienenfahrzeugen (z. B. an Eisenbahnzügen, Spritzzüge), die auch für Pflanzenschutzzwecke verwendet werden,

7.

Spritz- und Sprühgestänge an Luftfahrzeugen (Aviotechnik).,

8.

Granulatstreugeräte,

9.

Saatgutbeizgeräte.

(3) Folgende Pflanzenschutzgeräte sind von einer Überprüfung ausgenommen:

1.

handgehaltene sowie schulter- und rückentragbare Pflanzenschutzgeräte (Sprühflaschen, Druckspeicherspritzen, Streichgeräte oder Spritzgeräte mit Rotationszerstäuber, handbetätigte Rückenspritzgeräte oder motorbetriebene Rückenspritz- oder –sprühgeräte), sowie

2.

Geräte und Vorrichtungen zur ausschließlichen Ausbringung von Nützlingen im Sinne des § 12 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl. II Nr. 233/2011 in der Fassung BGBl. II Nr. 198/2013BGBl. II Nr. 212/2015.

(4) Berufliche Verwender bzw. Verwenderinnen haben regelmäßig Kalibrierungen und technische Überprüfungen der Pflanzenschutzgeräte gemäß der entsprechenden Fort- und Weiterbildung durchzuführen.

(5) Bei Geräten nach Abs. 3 ist sicherzustellen, dass sie regelmäßig gewartet und insbesondere die Zubehörteile regelmäßig gewechselt werden.

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