§ 3 NÖ PGV

NÖ Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.10.2021 bis 31.12.9999

(1) Bis 26. November 2016 ist jedes überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgerät mindestens einer Überprüfung zu unterziehen.

(2) Der zeitliche Abstand zwischen den Überprüfungen darf bis zum Ende des Jahres 2019 fünf Jahre und danach drei Jahre nicht überschreiten.

(3) Ungeachtet der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind neue überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgeräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Kaufdatum zumindest einmal einer Überprüfung zu unterziehen. Das Kaufdatum (Datum der Übergabe) ist erforderlichenfalls durch geeignete Unterlagen (z.B. Lieferschein) nachzuweisen.

Stand vor dem 13.10.2021

In Kraft vom 31.12.2014 bis 13.10.2021

(1) Bis 26. November 2016 ist jedes überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgerät mindestens einer Überprüfung zu unterziehen.

(2) Der zeitliche Abstand zwischen den Überprüfungen darf bis zum Ende des Jahres 2019 fünf Jahre und danach drei Jahre nicht überschreiten.

(3) Ungeachtet der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind neue überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgeräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Kaufdatum zumindest einmal einer Überprüfung zu unterziehen. Das Kaufdatum (Datum der Übergabe) ist erforderlichenfalls durch geeignete Unterlagen (z.B. Lieferschein) nachzuweisen.

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