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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte hat durch eine autorisierte Werkstätte gemäß der Prüfanleitung der Anlage 1 und gegebenenfalls einschlägiger technischer Normen zu erfolgen.
(2) Für die wiederkehrende Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten sind ausschließlich kalibrierte Geräte zu verwenden.
(1) Die Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte hat durch eine autorisierte Werkstätte gemäß der Prüfanleitung der Anlage 1 und gegebenenfalls einschlägiger technischer Normen zu erfolgen.
(2) Für die wiederkehrende Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten sind ausschließlich kalibrierte Geräte zu verwenden.