§ 4 NÖ PGV

NÖ Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.10.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte hat durch eine autorisierte Werkstätte gemäß der Prüfanleitung der Anlage 1 und gegebenenfalls einschlägiger technischer Normen zu erfolgen.

(2) Für die wiederkehrende Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten sind ausschließlich kalibrierte Geräte zu verwenden.

Stand vor dem 13.10.2021

In Kraft vom 31.12.2014 bis 13.10.2021

(1) Die Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte hat durch eine autorisierte Werkstätte gemäß der Prüfanleitung der Anlage 1 und gegebenenfalls einschlägiger technischer Normen zu erfolgen.

(2) Für die wiederkehrende Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten sind ausschließlich kalibrierte Geräte zu verwenden.

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