§ 8 NÖ PGV

NÖ Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.10.2021 bis 31.12.9999

(1) „ÖPUL“ im Sinne dieser Bestimmung ist das österreichische Agrarumweltprogramm, das vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter der GZ. BMLFUW-LE.1.1.8/0073-II/8/2007 genehmigt und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 232 am 30. November 2007 veröffentlicht wurde, in der Fassung der Änderung GZ. BMLFUW-LE.1.1.8/0072-II/8/2013, veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 48 am 8. März 2014.

(2) Überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgeräte, die aufgrund der Kriterien nach ÖPUL einer wiederkehrenden Überprüfung mit positivem Prüfergebnis unterzogen wurden, gelten als überprüft im Sinne des § 3 Abs. 1, wenn innerhalb der Gültigkeitsfrist dieser Überprüfung durch eine autorisierte Werkstätte bestätigt wird, dass sie den Voraussetzungen des Anhangs II der Richtlinie 2009/128/EG entsprechen. Mit der Bestätigung ist eine Prüfplakette nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen, aus der dies hervorgeht. § 5 gilt sinngemäß.

(3) Geräte, für die eine Bestätigung nach Abs. 2 ausgestellt wurde, gelten für einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab dem Datum der Überprüfung nach ÖPUL (Datum am Prüfbericht), als überprüft im Sinne dieser Verordnung. § 5 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(4) Werkstätten, die am 31. Dezember 2014 aufgrund der Kriterien nach ÖPUL zur Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten an einem Standort in Niederösterreich anerkannt waren, gelten im Umfang dieser Anerkennung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 als autorisiert, solange die Voraussetzungen für die Anerkennung nach ÖPUL vorliegen. Der Landesregierung sind binnen zwei Wochen nach Wirksamkeit der Änderung alle Umstände mitzuteilen, die einen Widerruf der Autorisierung bedingen würden. Darunter fallen insbesondere Änderungen in der geeigneten Örtlichkeit und der verantwortlichen Prüfpersonen sowie deren Ausbildung. § 11 Abs. 2 bis 4 NÖ PSMG, LGBl. 6170-6, gilt sinngemäß.

(5) Prüfplaketten, die dem Muster der Anlage 2 in der Fassung vor der Verordnung LGBl. Nr. 65/2021 entsprechen, dürfen weiter ausgegeben und verwendet werden.

Stand vor dem 13.10.2021

In Kraft vom 13.03.2015 bis 13.10.2021

(1) „ÖPUL“ im Sinne dieser Bestimmung ist das österreichische Agrarumweltprogramm, das vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter der GZ. BMLFUW-LE.1.1.8/0073-II/8/2007 genehmigt und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 232 am 30. November 2007 veröffentlicht wurde, in der Fassung der Änderung GZ. BMLFUW-LE.1.1.8/0072-II/8/2013, veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 48 am 8. März 2014.

(2) Überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgeräte, die aufgrund der Kriterien nach ÖPUL einer wiederkehrenden Überprüfung mit positivem Prüfergebnis unterzogen wurden, gelten als überprüft im Sinne des § 3 Abs. 1, wenn innerhalb der Gültigkeitsfrist dieser Überprüfung durch eine autorisierte Werkstätte bestätigt wird, dass sie den Voraussetzungen des Anhangs II der Richtlinie 2009/128/EG entsprechen. Mit der Bestätigung ist eine Prüfplakette nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen, aus der dies hervorgeht. § 5 gilt sinngemäß.

(3) Geräte, für die eine Bestätigung nach Abs. 2 ausgestellt wurde, gelten für einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab dem Datum der Überprüfung nach ÖPUL (Datum am Prüfbericht), als überprüft im Sinne dieser Verordnung. § 5 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(4) Werkstätten, die am 31. Dezember 2014 aufgrund der Kriterien nach ÖPUL zur Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten an einem Standort in Niederösterreich anerkannt waren, gelten im Umfang dieser Anerkennung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 als autorisiert, solange die Voraussetzungen für die Anerkennung nach ÖPUL vorliegen. Der Landesregierung sind binnen zwei Wochen nach Wirksamkeit der Änderung alle Umstände mitzuteilen, die einen Widerruf der Autorisierung bedingen würden. Darunter fallen insbesondere Änderungen in der geeigneten Örtlichkeit und der verantwortlichen Prüfpersonen sowie deren Ausbildung. § 11 Abs. 2 bis 4 NÖ PSMG, LGBl. 6170-6, gilt sinngemäß.

(5) Prüfplaketten, die dem Muster der Anlage 2 in der Fassung vor der Verordnung LGBl. Nr. 65/2021 entsprechen, dürfen weiter ausgegeben und verwendet werden.

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