§ 6 NÖ StG 1999 Landesstraßenplanungsgebiet

NÖ Straßengesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.06.2015 bis 31.12.9999

(1) Zur Sicherung des Baus einer Landesstraße darf die Landesregierung die in einem Lageplan dargestellten Flächen, die für die spätere Führung der Landesstraße in Betracht kommen, durch Verordnung zum Landesstraßenplanungsgebiet erklären. Bei der Abgrenzung des Gebietes ist auf die Anforderungen an die Trassenfindung – z. B. im Hinblick auf das Erfordernis ausreichender Abstände der Trasse zu Wohnbauland im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 19762014, LGBl. 8000LGBl. Nr. 3/2015, und zu naturschutzrechtlich geschützten Gebieten – Bedacht zu nehmen.

(2) Der Entwurf einer Verordnung nach Abs. 1 ist durch sechs Wochen in den Gemeinden, in deren Gebieten die Straße liegt, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich kundzumachen. Jedermann ist berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist zum Entwurf dieser Verordnung schriftlich Stellung zu nehmen; auf diese Bestimmung ist in der Kundmachung ausdrücklich hinzuweisen. Die Beschlussfassung über die Stellungnahme der Gemeinde obliegt dem Gemeinderat; rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen sind hiebei in Erwägung zu ziehen.

(3) Die Verordnung nach Abs. 1 ist unverzüglich nach ihrer Kundmachung auf die Dauer ihres Bestandes in den Gemeinden, in deren Gebieten die Straße liegt, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen; die Auflegung ist durch zwei Wochen öffentlich kundzumachen.

(4) Im Landesstraßenplanungsgebiet dürfen Neu- oder Zubauten von Gebäuden nicht vorgenommen und Anlagen jeder Art weder errichtet noch geändert werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden.

Das Land hat Ausnahmen zuzustimmen, wenn diese den geplanten Straßenbau weder erheblich erschweren noch wesentlich verteuern oder wenn sie zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen notwendig sind.

Wird die Zustimmung nicht binnen sechs Wochen nach Einlangen des Ersuchens erteilt, entscheidet auf Antrag die Behörde über die Ausnahmebewilligung. Das Land ist in diesem Verfahren Partei.

Vorhaben, die Gegenstand eines vor der Kundmachung nach Abs. 2 anhängigen Verfahrens waren, sowie Bauvorhaben gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen nach dem Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, LGBl. 6650, bedürfen keiner Zustimmung bzw. Ausnahmebewilligung.

(5) Die Behörde hat auf Antrag des Landes die Beseitigung eines dem Abs. 4 widersprechenden Zustandes auf Kosten des Grundeigentümers anzuordnen.

(6) Die Verordnung nach Abs. 1 tritt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung nach § 12, jedoch spätestens fünf Jahre nach ihrer Erlassung, außer Kraft.

Stand vor dem 08.06.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 08.06.2015

(1) Zur Sicherung des Baus einer Landesstraße darf die Landesregierung die in einem Lageplan dargestellten Flächen, die für die spätere Führung der Landesstraße in Betracht kommen, durch Verordnung zum Landesstraßenplanungsgebiet erklären. Bei der Abgrenzung des Gebietes ist auf die Anforderungen an die Trassenfindung – z. B. im Hinblick auf das Erfordernis ausreichender Abstände der Trasse zu Wohnbauland im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 19762014, LGBl. 8000LGBl. Nr. 3/2015, und zu naturschutzrechtlich geschützten Gebieten – Bedacht zu nehmen.

(2) Der Entwurf einer Verordnung nach Abs. 1 ist durch sechs Wochen in den Gemeinden, in deren Gebieten die Straße liegt, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich kundzumachen. Jedermann ist berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist zum Entwurf dieser Verordnung schriftlich Stellung zu nehmen; auf diese Bestimmung ist in der Kundmachung ausdrücklich hinzuweisen. Die Beschlussfassung über die Stellungnahme der Gemeinde obliegt dem Gemeinderat; rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen sind hiebei in Erwägung zu ziehen.

(3) Die Verordnung nach Abs. 1 ist unverzüglich nach ihrer Kundmachung auf die Dauer ihres Bestandes in den Gemeinden, in deren Gebieten die Straße liegt, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen; die Auflegung ist durch zwei Wochen öffentlich kundzumachen.

(4) Im Landesstraßenplanungsgebiet dürfen Neu- oder Zubauten von Gebäuden nicht vorgenommen und Anlagen jeder Art weder errichtet noch geändert werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden.

Das Land hat Ausnahmen zuzustimmen, wenn diese den geplanten Straßenbau weder erheblich erschweren noch wesentlich verteuern oder wenn sie zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen notwendig sind.

Wird die Zustimmung nicht binnen sechs Wochen nach Einlangen des Ersuchens erteilt, entscheidet auf Antrag die Behörde über die Ausnahmebewilligung. Das Land ist in diesem Verfahren Partei.

Vorhaben, die Gegenstand eines vor der Kundmachung nach Abs. 2 anhängigen Verfahrens waren, sowie Bauvorhaben gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen nach dem Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, LGBl. 6650, bedürfen keiner Zustimmung bzw. Ausnahmebewilligung.

(5) Die Behörde hat auf Antrag des Landes die Beseitigung eines dem Abs. 4 widersprechenden Zustandes auf Kosten des Grundeigentümers anzuordnen.

(6) Die Verordnung nach Abs. 1 tritt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung nach § 12, jedoch spätestens fünf Jahre nach ihrer Erlassung, außer Kraft.

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