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Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Anhänge I bis VI der Richtlinie 2002/49/EG (§ 25 Z 4) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/996 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EGdas umzusetzende Unionsrecht sowie die Erfahrungen und Erkenntnisse im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmminderung und der Lärmverhütung nähere Regelungen zu erlassen über:
1. | die Lärmindizes; | |||||||||
2. | die Bewertungsmethoden für Lärmindizes, | |||||||||
3. | die Schwellenwerte und Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen, | |||||||||
4. | die Anforderungen für die Ausarbeitung, insbesondere Darstellung, Aufmachung, Datenformat und Inhalt, von strategischen Lärmkarten und von Aktionsplänen sowie der damit jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen, | |||||||||
5. | die Festlegung der Ballungsräume, | |||||||||
6. | die Festlegung der ruhigen Gebiete und | |||||||||
7. | die elektronischen Datenformate für die Übermittlung der strategischen Lärmkarten, Geodaten, Aktionspläne und Berichte. | |||||||||
Dabei kann auch die Verbindlichkeit von technischen Normen und Richtlinien, wie sie insbesondere in den Anhängen I bis VI der Richtlinie 2002/49/EG (§ 25 Z 4) und deren Änderungsrichtlinien oder in Europäischen Normen (EN-Normen) enthalten sind, angeordnet werden. |
Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Anhänge I bis VI der Richtlinie 2002/49/EG (§ 25 Z 4) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/996 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EGdas umzusetzende Unionsrecht sowie die Erfahrungen und Erkenntnisse im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmminderung und der Lärmverhütung nähere Regelungen zu erlassen über:
1. | die Lärmindizes; | |||||||||
2. | die Bewertungsmethoden für Lärmindizes, | |||||||||
3. | die Schwellenwerte und Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen, | |||||||||
4. | die Anforderungen für die Ausarbeitung, insbesondere Darstellung, Aufmachung, Datenformat und Inhalt, von strategischen Lärmkarten und von Aktionsplänen sowie der damit jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen, | |||||||||
5. | die Festlegung der Ballungsräume, | |||||||||
6. | die Festlegung der ruhigen Gebiete und | |||||||||
7. | die elektronischen Datenformate für die Übermittlung der strategischen Lärmkarten, Geodaten, Aktionspläne und Berichte. | |||||||||
Dabei kann auch die Verbindlichkeit von technischen Normen und Richtlinien, wie sie insbesondere in den Anhängen I bis VI der Richtlinie 2002/49/EG (§ 25 Z 4) und deren Änderungsrichtlinien oder in Europäischen Normen (EN-Normen) enthalten sind, angeordnet werden. |