§ 8 NÖ B 2007

NÖ Bestattungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2020 bis 31.12.9999

(1) Von der Gemeinde beauftragte Totenbeschauer oder Totenbeschauerinnen (§ 4 Abs. 3 Z 2) haben gegenüber der Gemeinde Anspruch auf VergütungPauschalvergütung der Tätigkeit, und auf Vergütung der Reisekosten und auf Ersatz. Ausgenommen von der durch die Totenbeschau entstandenen BarauslagenVergütung sind Amtsärzte der Städte mit eigenem Statut.

(2) Die Höhe der Vergütung der Tätigkeit ist, der gutachtlichen Tätigkeit angemessen, von der Landesregierung mit Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Für die Vergütung der Reisekosten sind die §§ 100 ff. des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100, sinngemäß anzuwenden.

(3) Die gemäß Abs. 2 durch Verordnung zu regelnden Beträge für die Pauschalvergütung verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2005 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum vom 1. September des vorvergangenen bis zum 31. August des dem Zeitpunkt der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt. Ändern sich diese Beträge, sind sie auf ganze Euro abzurunden und von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Der ungerundete, zwei Kommastellen umfassende Betrag bildet die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung. Diese Beträge verändern sich erstmals mit Beginn des dem Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres.

Stand vor dem 10.02.2020

In Kraft vom 01.01.2020 bis 10.02.2020

(1) Von der Gemeinde beauftragte Totenbeschauer oder Totenbeschauerinnen (§ 4 Abs. 3 Z 2) haben gegenüber der Gemeinde Anspruch auf VergütungPauschalvergütung der Tätigkeit, und auf Vergütung der Reisekosten und auf Ersatz. Ausgenommen von der durch die Totenbeschau entstandenen BarauslagenVergütung sind Amtsärzte der Städte mit eigenem Statut.

(2) Die Höhe der Vergütung der Tätigkeit ist, der gutachtlichen Tätigkeit angemessen, von der Landesregierung mit Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Für die Vergütung der Reisekosten sind die §§ 100 ff. des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100, sinngemäß anzuwenden.

(3) Die gemäß Abs. 2 durch Verordnung zu regelnden Beträge für die Pauschalvergütung verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2005 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum vom 1. September des vorvergangenen bis zum 31. August des dem Zeitpunkt der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt. Ändern sich diese Beträge, sind sie auf ganze Euro abzurunden und von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Der ungerundete, zwei Kommastellen umfassende Betrag bildet die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung. Diese Beträge verändern sich erstmals mit Beginn des dem Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres.

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