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(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer:
1. | die Todesfallanzeige (§ 2) unterlässt, | |||||||||
2. | dem Veränderungsverbot (§ 3 Abs. | |||||||||
3. | der Auskunftspflicht (§ 5) nicht nachkommt, | |||||||||
4. | ohne schriftliche Verfügung des oder der Verstorbenen (§ 9 Abs. 1 Z 2) oder ohne schriftliches Verlangen der nahen Angehörigen (§ 9 Abs. 1 Z 3) eine Obduktion durchführt, | |||||||||
4a. | der Bestattungspflicht nach § 11 nicht nachkommt, | |||||||||
5. | eine Leiche außerhalb einer Aufbahrungshalle oder Leichenkammer ohne vorherige Anzeige gemäß § 13 Abs. 2 aufbahrt, | |||||||||
6. | entgegen Vorschriften des § 14 Abs. 1 oder einer Verordnung der Landesregierung nach § 14 Abs. 2 eine Einsargung vornimmt, | |||||||||
7. | eine Erdbestattung außerhalb eines Friedhofes vornimmt, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (§ 15 Abs. 2), | |||||||||
8. | entgegen § 16 eine Feuerbestattung vornimmt, | |||||||||
9. | ohne die im § 17 Abs. 2 vorgesehene Bewilligung eine Urne oder Aschenkapsel außerhalb einer Bestattungsanlage beisetzt oder aufbewahrt, | |||||||||
10. | entgegen § 18 die Überführung einer Leiche vornimmt, | |||||||||
11. | ohne Bewilligung nach § 19 Abs. 1 eine Enterdigung vornimmt, | |||||||||
12. | eine Bestattungsanlage (§ 20 Abs. 1) oder ein Krematorium (§ 20a Abs. 1) ohne Bewilligung nach § 21 betreibt oder die in solchen Bewilligungen vorgeschriebenen Auflagen nicht oder nicht fristgerecht erfüllt, | |||||||||
13. | der Anzeigepflicht gemäß § 21 Abs. 7 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, | |||||||||
14. | die Anzeige der beabsichtigten Bestattung von Leichen, Urnen oder Aschenkapseln an die Gemeinde unterlässt (§ 31 Abs. 1) oder | |||||||||
15. | die Anzeige der beabsichtigten Errichtung eines Grabdenkmales an die Gemeinde unterlässt (§ 32 Abs. 1). |
(2) Verwaltungsübertretungen
1. | nach Abs. 1 Z 1 bis 11 und Z 13 bis 15 sind mit einer Geldstrafe bis zu | |||||||||
2. | nach Abs. 1 Z 12 sind mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen. |
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer:
1. | die Todesfallanzeige (§ 2) unterlässt, | |||||||||
2. | dem Veränderungsverbot (§ 3 Abs. | |||||||||
3. | der Auskunftspflicht (§ 5) nicht nachkommt, | |||||||||
4. | ohne schriftliche Verfügung des oder der Verstorbenen (§ 9 Abs. 1 Z 2) oder ohne schriftliches Verlangen der nahen Angehörigen (§ 9 Abs. 1 Z 3) eine Obduktion durchführt, | |||||||||
4a. | der Bestattungspflicht nach § 11 nicht nachkommt, | |||||||||
5. | eine Leiche außerhalb einer Aufbahrungshalle oder Leichenkammer ohne vorherige Anzeige gemäß § 13 Abs. 2 aufbahrt, | |||||||||
6. | entgegen Vorschriften des § 14 Abs. 1 oder einer Verordnung der Landesregierung nach § 14 Abs. 2 eine Einsargung vornimmt, | |||||||||
7. | eine Erdbestattung außerhalb eines Friedhofes vornimmt, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (§ 15 Abs. 2), | |||||||||
8. | entgegen § 16 eine Feuerbestattung vornimmt, | |||||||||
9. | ohne die im § 17 Abs. 2 vorgesehene Bewilligung eine Urne oder Aschenkapsel außerhalb einer Bestattungsanlage beisetzt oder aufbewahrt, | |||||||||
10. | entgegen § 18 die Überführung einer Leiche vornimmt, | |||||||||
11. | ohne Bewilligung nach § 19 Abs. 1 eine Enterdigung vornimmt, | |||||||||
12. | eine Bestattungsanlage (§ 20 Abs. 1) oder ein Krematorium (§ 20a Abs. 1) ohne Bewilligung nach § 21 betreibt oder die in solchen Bewilligungen vorgeschriebenen Auflagen nicht oder nicht fristgerecht erfüllt, | |||||||||
13. | der Anzeigepflicht gemäß § 21 Abs. 7 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, | |||||||||
14. | die Anzeige der beabsichtigten Bestattung von Leichen, Urnen oder Aschenkapseln an die Gemeinde unterlässt (§ 31 Abs. 1) oder | |||||||||
15. | die Anzeige der beabsichtigten Errichtung eines Grabdenkmales an die Gemeinde unterlässt (§ 32 Abs. 1). |
(2) Verwaltungsübertretungen
1. | nach Abs. 1 Z 1 bis 11 und Z 13 bis 15 sind mit einer Geldstrafe bis zu | |||||||||
2. | nach Abs. 1 Z 12 sind mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen. |