§ 40 NÖ B 2007

NÖ Bestattungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2020 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer:

1.

die Todesfallanzeige (§ 2) unterlässt,

2.

dem Veränderungsverbot (§ 3 Abs. 12) zuwiderhandelt,

3.

der Auskunftspflicht (§ 5) nicht nachkommt,

4.

ohne schriftliche Verfügung des oder der Verstorbenen (§ 9 Abs. 1 Z 2) oder ohne schriftliches Verlangen der nahen Angehörigen (§ 9 Abs. 1 Z 3) eine Obduktion durchführt,

4a.

der Bestattungspflicht nach § 11 nicht nachkommt,

5.

eine Leiche außerhalb einer Aufbahrungshalle oder Leichenkammer ohne vorherige Anzeige gemäß § 13 Abs. 2 aufbahrt,

6.

entgegen Vorschriften des § 14 Abs. 1 oder einer Verordnung der Landesregierung nach § 14 Abs. 2 eine Einsargung vornimmt,

7.

eine Erdbestattung außerhalb eines Friedhofes vornimmt, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (§ 15 Abs. 2),

8.

entgegen § 16 eine Feuerbestattung vornimmt,

9.

ohne die im § 17 Abs. 2 vorgesehene Bewilligung eine Urne oder Aschenkapsel außerhalb einer Bestattungsanlage beisetzt oder aufbewahrt,

10.

entgegen § 18 die Überführung einer Leiche vornimmt,

11.

ohne Bewilligung nach § 19 Abs. 1 eine Enterdigung vornimmt,

12.

eine Bestattungsanlage (§ 20 Abs. 1) oder ein Krematorium (§ 20a Abs. 1) ohne Bewilligung nach § 21 betreibt oder die in solchen Bewilligungen vorgeschriebenen Auflagen nicht oder nicht fristgerecht erfüllt,

13.

der Anzeigepflicht gemäß § 21 Abs. 7 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

14.

die Anzeige der beabsichtigten Bestattung von Leichen, Urnen oder Aschenkapseln an die Gemeinde unterlässt (§ 31 Abs. 1) oder

15.

die Anzeige der beabsichtigten Errichtung eines Grabdenkmales an die Gemeinde unterlässt (§ 32 Abs. 1).

(2) Verwaltungsübertretungen

1.

nach Abs. 1 Z 1 bis 11 und Z 13 bis 15 sind mit einer Geldstrafe bis zu 5001000 Euro,

2.

nach Abs. 1 Z 12 sind mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen.

Stand vor dem 10.02.2020

In Kraft vom 07.07.2015 bis 10.02.2020

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer:

1.

die Todesfallanzeige (§ 2) unterlässt,

2.

dem Veränderungsverbot (§ 3 Abs. 12) zuwiderhandelt,

3.

der Auskunftspflicht (§ 5) nicht nachkommt,

4.

ohne schriftliche Verfügung des oder der Verstorbenen (§ 9 Abs. 1 Z 2) oder ohne schriftliches Verlangen der nahen Angehörigen (§ 9 Abs. 1 Z 3) eine Obduktion durchführt,

4a.

der Bestattungspflicht nach § 11 nicht nachkommt,

5.

eine Leiche außerhalb einer Aufbahrungshalle oder Leichenkammer ohne vorherige Anzeige gemäß § 13 Abs. 2 aufbahrt,

6.

entgegen Vorschriften des § 14 Abs. 1 oder einer Verordnung der Landesregierung nach § 14 Abs. 2 eine Einsargung vornimmt,

7.

eine Erdbestattung außerhalb eines Friedhofes vornimmt, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (§ 15 Abs. 2),

8.

entgegen § 16 eine Feuerbestattung vornimmt,

9.

ohne die im § 17 Abs. 2 vorgesehene Bewilligung eine Urne oder Aschenkapsel außerhalb einer Bestattungsanlage beisetzt oder aufbewahrt,

10.

entgegen § 18 die Überführung einer Leiche vornimmt,

11.

ohne Bewilligung nach § 19 Abs. 1 eine Enterdigung vornimmt,

12.

eine Bestattungsanlage (§ 20 Abs. 1) oder ein Krematorium (§ 20a Abs. 1) ohne Bewilligung nach § 21 betreibt oder die in solchen Bewilligungen vorgeschriebenen Auflagen nicht oder nicht fristgerecht erfüllt,

13.

der Anzeigepflicht gemäß § 21 Abs. 7 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

14.

die Anzeige der beabsichtigten Bestattung von Leichen, Urnen oder Aschenkapseln an die Gemeinde unterlässt (§ 31 Abs. 1) oder

15.

die Anzeige der beabsichtigten Errichtung eines Grabdenkmales an die Gemeinde unterlässt (§ 32 Abs. 1).

(2) Verwaltungsübertretungen

1.

nach Abs. 1 Z 1 bis 11 und Z 13 bis 15 sind mit einer Geldstrafe bis zu 5001000 Euro,

2.

nach Abs. 1 Z 12 sind mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen.

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