§ 7 NÖ IBG

NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Betreiber eines Betriebs (§ 1 Abs. 1 Z 2) hat alle dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen. Der Betreiber ist verpflichtet, der zuständigen Behörde, jederzeit nachzuweisen, dass er alle erforderlichen Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinie getroffen hat.

(2) Der Betreiber eines Betriebes hat spätestens drei Monate vor Inbetriebnahme der Behörde die Daten nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2012/18/EU (§ 10 Abs. 1) vorzulegen.

(3) Der Betreiber eines Betriebes hat der Behörde im Vorhinein mitzuteilen:

1.

die wesentliche Vergrößerung oder Verringerung der Menge oder die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder der physikalischen Form der vorhandenen gefährlichen Stoffe,

2.

die wesentliche Änderung der Verfahren, bei denen gefährliche Stoffe eingesetzt werden,

3.

die Änderung des Betriebes oder einer technischen Anlage, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben könnten,

4.

die endgültige Schließung oder die Stilllegung des Betriebes und

5.

Änderungen der Informationen gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. a bis c der Richtlinie 2012/18/EU (§ 10 Abs. 1).

(4) Der Betreiber eines bestehenden Betriebes hat, falls erforderlich, zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Abs. 1 technische Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung der Unfallfolgen zu ergreifen, damit die Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt nicht zunimmt.

(5) Nach einem schweren Unfall hat der Betreiber eines Betriebes unverzüglich in der am besten geeigneten Weise alle nach Art. 16 der Richtlinie 2012/18/EU (§ 10 Abs. 1) erforderlichen

1.

Maßnahmen zu ergreifen und

2.

Informationen der Behörde mitzuteilen und die mitgeteilten Informationen zu aktualisieren, wenn sich bei weiteren Untersuchungen zusätzliche Fakten ergeben, die eine Änderung der Informationen oder der daraus abgeleiteten Folgerungen erfordern.

(6) § 7a Abs. 5 gilt im Hinblick auf die Mitteilung nach Abs. 2 sinngemäß.

(7) Tritt in einem Betrieb ein schwerer Unfall ein, hat der Betreiber des Betriebs unverzüglich die Behörde zu verständigen und gleichzeitig die Informationen nach Art. 14 Abs16 lit. 1 lit.bb sowie in weiterer Folge jene nach Art. 14 Abs16 lit. 1 lit.cc und d der Richtlinie 962012/8218/EGEU mitzuteilen. Der Betreiber hat bei einem schweren Unfall und bei einem unkontrollierten Ereignis, das zu einem schweren Unfall führen kann, den internen Notfallplan anzuwenden.

Stand vor dem 21.12.2020

In Kraft vom 19.08.2015 bis 21.12.2020

(1) Der Betreiber eines Betriebs (§ 1 Abs. 1 Z 2) hat alle dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen. Der Betreiber ist verpflichtet, der zuständigen Behörde, jederzeit nachzuweisen, dass er alle erforderlichen Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinie getroffen hat.

(2) Der Betreiber eines Betriebes hat spätestens drei Monate vor Inbetriebnahme der Behörde die Daten nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2012/18/EU (§ 10 Abs. 1) vorzulegen.

(3) Der Betreiber eines Betriebes hat der Behörde im Vorhinein mitzuteilen:

1.

die wesentliche Vergrößerung oder Verringerung der Menge oder die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder der physikalischen Form der vorhandenen gefährlichen Stoffe,

2.

die wesentliche Änderung der Verfahren, bei denen gefährliche Stoffe eingesetzt werden,

3.

die Änderung des Betriebes oder einer technischen Anlage, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben könnten,

4.

die endgültige Schließung oder die Stilllegung des Betriebes und

5.

Änderungen der Informationen gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. a bis c der Richtlinie 2012/18/EU (§ 10 Abs. 1).

(4) Der Betreiber eines bestehenden Betriebes hat, falls erforderlich, zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Abs. 1 technische Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung der Unfallfolgen zu ergreifen, damit die Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt nicht zunimmt.

(5) Nach einem schweren Unfall hat der Betreiber eines Betriebes unverzüglich in der am besten geeigneten Weise alle nach Art. 16 der Richtlinie 2012/18/EU (§ 10 Abs. 1) erforderlichen

1.

Maßnahmen zu ergreifen und

2.

Informationen der Behörde mitzuteilen und die mitgeteilten Informationen zu aktualisieren, wenn sich bei weiteren Untersuchungen zusätzliche Fakten ergeben, die eine Änderung der Informationen oder der daraus abgeleiteten Folgerungen erfordern.

(6) § 7a Abs. 5 gilt im Hinblick auf die Mitteilung nach Abs. 2 sinngemäß.

(7) Tritt in einem Betrieb ein schwerer Unfall ein, hat der Betreiber des Betriebs unverzüglich die Behörde zu verständigen und gleichzeitig die Informationen nach Art. 14 Abs16 lit. 1 lit.bb sowie in weiterer Folge jene nach Art. 14 Abs16 lit. 1 lit.cc und d der Richtlinie 962012/8218/EGEU mitzuteilen. Der Betreiber hat bei einem schweren Unfall und bei einem unkontrollierten Ereignis, das zu einem schweren Unfall führen kann, den internen Notfallplan anzuwenden.

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