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(1) Der Betreiber eines Betriebs (§ 1 Abs. 1 Z 2) hat alle dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen. Der Betreiber ist verpflichtet, der zuständigen Behörde, jederzeit nachzuweisen, dass er alle erforderlichen Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinie getroffen hat.
(2) Der Betreiber eines Betriebes hat spätestens drei Monate vor Inbetriebnahme der Behörde die Daten nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2012/18/EU (§ 10 Abs. 1) vorzulegen.
(3) Der Betreiber eines Betriebes hat der Behörde im Vorhinein mitzuteilen:
1. | die wesentliche Vergrößerung oder Verringerung der Menge | |||||||||
2. | die wesentliche Änderung der Verfahren, bei denen | |||||||||
3. | die Änderung des Betriebes oder einer technischen | |||||||||
4. | die endgültige | |||||||||
5. | Änderungen |
(4) Der Betreiber eines bestehenden Betriebes hat, falls erforderlich, zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Abs. 1 technische Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung der Unfallfolgen zu ergreifen, damit die Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt nicht zunimmt.
(5) Nach einem schweren Unfall hat der Betreiber eines Betriebes unverzüglich in der am besten geeigneten Weise alle nach Art. 16 der Richtlinie 2012/18/EU (§ 10 Abs. 1) erforderlichen
1. | Maßnahmen | |||||||||
2. | Informationen der Behörde mitzuteilen und die mitgeteilten Informationen zu |
(6) § 7a Abs. 5 gilt im Hinblick auf die Mitteilung nach Abs. 2 sinngemäß.
(7) Tritt in einem Betrieb ein schwerer Unfall ein, hat der Betreiber des Betriebs unverzüglich die Behörde zu verständigen und gleichzeitig die Informationen nach Art. 14 Abs16 lit. 1 lit.bb sowie in weiterer Folge jene nach Art. 14 Abs16 lit. 1 lit.cc und d der Richtlinie 962012/8218/EGEU mitzuteilen. Der Betreiber hat bei einem schweren Unfall und bei einem unkontrollierten Ereignis, das zu einem schweren Unfall führen kann, den internen Notfallplan anzuwenden.
(1) Der Betreiber eines Betriebs (§ 1 Abs. 1 Z 2) hat alle dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen. Der Betreiber ist verpflichtet, der zuständigen Behörde, jederzeit nachzuweisen, dass er alle erforderlichen Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinie getroffen hat.
(2) Der Betreiber eines Betriebes hat spätestens drei Monate vor Inbetriebnahme der Behörde die Daten nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2012/18/EU (§ 10 Abs. 1) vorzulegen.
(3) Der Betreiber eines Betriebes hat der Behörde im Vorhinein mitzuteilen:
1. | die wesentliche Vergrößerung oder Verringerung der Menge | |||||||||
2. | die wesentliche Änderung der Verfahren, bei denen | |||||||||
3. | die Änderung des Betriebes oder einer technischen | |||||||||
4. | die endgültige | |||||||||
5. | Änderungen |
(4) Der Betreiber eines bestehenden Betriebes hat, falls erforderlich, zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Abs. 1 technische Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung der Unfallfolgen zu ergreifen, damit die Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt nicht zunimmt.
(5) Nach einem schweren Unfall hat der Betreiber eines Betriebes unverzüglich in der am besten geeigneten Weise alle nach Art. 16 der Richtlinie 2012/18/EU (§ 10 Abs. 1) erforderlichen
1. | Maßnahmen | |||||||||
2. | Informationen der Behörde mitzuteilen und die mitgeteilten Informationen zu |
(6) § 7a Abs. 5 gilt im Hinblick auf die Mitteilung nach Abs. 2 sinngemäß.
(7) Tritt in einem Betrieb ein schwerer Unfall ein, hat der Betreiber des Betriebs unverzüglich die Behörde zu verständigen und gleichzeitig die Informationen nach Art. 14 Abs16 lit. 1 lit.bb sowie in weiterer Folge jene nach Art. 14 Abs16 lit. 1 lit.cc und d der Richtlinie 962012/8218/EGEU mitzuteilen. Der Betreiber hat bei einem schweren Unfall und bei einem unkontrollierten Ereignis, das zu einem schweren Unfall führen kann, den internen Notfallplan anzuwenden.