§ 11 NÖ IBG Übergangsbestimmungen

NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2015 bis 31.12.9999

(1) Die bis 30. Oktober 1999 in Betrieb genommenen IPPC-Anlagen, die diesem Gesetz unterliegen, haben die Behörden bis 30. Oktober 2007 zu überprüfen. Wurden solche Anlagen in der Zeit vom 31. Oktober 1999 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommen, sind sie unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu überprüfen.

Für alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes betriebenen IPPC-Anlagen gilt § 6 sinngemäß.

(2) Betreiber von IPPC-Anlagen (Abs. 1), welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommen wurden, haben innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Behörde anzuzeigen:

-

Standort der IPPC-Anlage,

-

Art des Betriebes,

-

Betreiber der Anlage.

(3) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Betriebe, die diesem Gesetz unterliegen, haben die Betreiber die in Art. 6 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 und 2 sowie Art. 11 Abs. 1 lit.a und Abs. 2 der Richtlinie 96/82/EG (§ 10 Abs. 1) angeführten Daten und Unterlagen binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Behörde vorzulegen.

Die Betreiber solcher Anlagen haben die von ihnen vorzunehmenden Prüfungen nach § 7 Abs. 5 und 6 erstmalig unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzunehmen.

§ 8 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 18.08.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 18.08.2015

(1) Die bis 30. Oktober 1999 in Betrieb genommenen IPPC-Anlagen, die diesem Gesetz unterliegen, haben die Behörden bis 30. Oktober 2007 zu überprüfen. Wurden solche Anlagen in der Zeit vom 31. Oktober 1999 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommen, sind sie unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu überprüfen.

Für alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes betriebenen IPPC-Anlagen gilt § 6 sinngemäß.

(2) Betreiber von IPPC-Anlagen (Abs. 1), welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommen wurden, haben innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Behörde anzuzeigen:

-

Standort der IPPC-Anlage,

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Art des Betriebes,

-

Betreiber der Anlage.

(3) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Betriebe, die diesem Gesetz unterliegen, haben die Betreiber die in Art. 6 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 und 2 sowie Art. 11 Abs. 1 lit.a und Abs. 2 der Richtlinie 96/82/EG (§ 10 Abs. 1) angeführten Daten und Unterlagen binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Behörde vorzulegen.

Die Betreiber solcher Anlagen haben die von ihnen vorzunehmenden Prüfungen nach § 7 Abs. 5 und 6 erstmalig unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzunehmen.

§ 8 Abs. 2 gilt sinngemäß.

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