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(1) Die bis 30. Oktober 1999 in Betrieb genommenen IPPC-Anlagen, die diesem Gesetz unterliegen, haben die Behörden bis 30. Oktober 2007 zu überprüfen. Wurden solche Anlagen in der Zeit vom 31. Oktober 1999 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommen, sind sie unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu überprüfen.
Für alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes betriebenen IPPC-Anlagen gilt § 6 sinngemäß. |
(2) Betreiber von IPPC-Anlagen (Abs. 1), welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommen wurden, haben innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Behörde anzuzeigen:
- | Standort der IPPC-Anlage, | |||||||||
- | Art des Betriebes, | |||||||||
- | Betreiber der Anlage. |
(3) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Betriebe, die diesem Gesetz unterliegen, haben die Betreiber die in Art. 6 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 und 2 sowie Art. 11 Abs. 1 lit.a und Abs. 2 der Richtlinie 96/82/EG (§ 10 Abs. 1) angeführten Daten und Unterlagen binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Behörde vorzulegen.
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(1) Die bis 30. Oktober 1999 in Betrieb genommenen IPPC-Anlagen, die diesem Gesetz unterliegen, haben die Behörden bis 30. Oktober 2007 zu überprüfen. Wurden solche Anlagen in der Zeit vom 31. Oktober 1999 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommen, sind sie unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu überprüfen.
Für alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes betriebenen IPPC-Anlagen gilt § 6 sinngemäß. |
(2) Betreiber von IPPC-Anlagen (Abs. 1), welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommen wurden, haben innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Behörde anzuzeigen:
- | Standort der IPPC-Anlage, | |||||||||
- | Art des Betriebes, | |||||||||
- | Betreiber der Anlage. |
(3) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Betriebe, die diesem Gesetz unterliegen, haben die Betreiber die in Art. 6 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 und 2 sowie Art. 11 Abs. 1 lit.a und Abs. 2 der Richtlinie 96/82/EG (§ 10 Abs. 1) angeführten Daten und Unterlagen binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Behörde vorzulegen.
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