§ 32 NÖ FischG 2001 Fischereirevierverbände

NÖ Fischereigesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Fischereirevierverbände haben als Organe des NÖ Landesfischereiverbandes insbesondere die regionalen Interessen der Fischerei zu wahren. Mitglieder der Fischereirevierverbände sind die Fischereiberechtigten und die Fischereiausübungsberechtigten der in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegenen Fischereireviere. Die Fischereirevierverbände haben die ihnen gesetzlich oder in der Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. § 31 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

(2) Für die in den einzelnen Flussgebieten Niederösterreichs gelegenen Eigen- und Pachtreviere bestehen fünf Fischereirevierverbände gemäß Anlage. Der NÖ Landesfischereiverband hat unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit und die ökonomische Führung der Verwaltung mit Verordnung den Sitz der Fischereirevierverbände nach deren Anhörung festzulegen. Der Sitz der Fischereirevierverbände ist auf der Homepage des NÖ Landesfischereiverbandes kundzumachen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 27.08.2015 bis 24.05.2018

(1) Die Fischereirevierverbände haben als Organe des NÖ Landesfischereiverbandes insbesondere die regionalen Interessen der Fischerei zu wahren. Mitglieder der Fischereirevierverbände sind die Fischereiberechtigten und die Fischereiausübungsberechtigten der in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegenen Fischereireviere. Die Fischereirevierverbände haben die ihnen gesetzlich oder in der Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. § 31 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

(2) Für die in den einzelnen Flussgebieten Niederösterreichs gelegenen Eigen- und Pachtreviere bestehen fünf Fischereirevierverbände gemäß Anlage. Der NÖ Landesfischereiverband hat unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit und die ökonomische Führung der Verwaltung mit Verordnung den Sitz der Fischereirevierverbände nach deren Anhörung festzulegen. Der Sitz der Fischereirevierverbände ist auf der Homepage des NÖ Landesfischereiverbandes kundzumachen.

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