§ 40 NÖ FischG 2001 Schlussbestimmungen

NÖ Fischereigesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem zweiten Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Fischereigesetz 1988, LGBl. 6550–1, außer Kraft.Dieses Gesetz tritt an dem zweiten Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Fischereigesetz 1988, Landesgesetzblatt 6550–1, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen dürfen bereits nach Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Verordnungen dürfen bereits nach Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3§ 28 Abs. 2, 2a, 2b und 6, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 3, § 35 Abs. 3 und § 36 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 28, Absatz 2,, 2a, 2b und 6, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 3,, Paragraph 35, Absatz 3 und Paragraph 36, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Für das Jahr 2023 wird die Höhe der Fischerkartenabgabe und des Verbandsbeitrages nach den Regelungen des § 15 Abs. 2 nicht neu festgesetzt. Für die nächste Festsetzung der Höhe der Fischerkartengabe und des Verbandsbeitrages gemäß § 15 Abs. 2 gilt als Basis für die Berücksichtigung der Schwankungen der Verbraucherpreise deren Höhe im Juli 2022.Für das Jahr 2023 wird die Höhe der Fischerkartenabgabe und des Verbandsbeitrages nach den Regelungen des Paragraph 15, Absatz 2, nicht neu festgesetzt. Für die nächste Festsetzung der Höhe der Fischerkartengabe und des Verbandsbeitrages gemäß Paragraph 15, Absatz 2, gilt als Basis für die Berücksichtigung der Schwankungen der Verbraucherpreise deren Höhe im Juli 2022.
  5. (5)Absatz 5§ 17 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.Paragraph 17, Absatz 4, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.

Stand vor dem 29.12.2025

In Kraft vom 03.12.2022 bis 29.12.2025
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem zweiten Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Fischereigesetz 1988, LGBl. 6550–1, außer Kraft.Dieses Gesetz tritt an dem zweiten Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Fischereigesetz 1988, Landesgesetzblatt 6550–1, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen dürfen bereits nach Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Verordnungen dürfen bereits nach Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3§ 28 Abs. 2, 2a, 2b und 6, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 3, § 35 Abs. 3 und § 36 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 28, Absatz 2,, 2a, 2b und 6, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 3,, Paragraph 35, Absatz 3 und Paragraph 36, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Für das Jahr 2023 wird die Höhe der Fischerkartenabgabe und des Verbandsbeitrages nach den Regelungen des § 15 Abs. 2 nicht neu festgesetzt. Für die nächste Festsetzung der Höhe der Fischerkartengabe und des Verbandsbeitrages gemäß § 15 Abs. 2 gilt als Basis für die Berücksichtigung der Schwankungen der Verbraucherpreise deren Höhe im Juli 2022.Für das Jahr 2023 wird die Höhe der Fischerkartenabgabe und des Verbandsbeitrages nach den Regelungen des Paragraph 15, Absatz 2, nicht neu festgesetzt. Für die nächste Festsetzung der Höhe der Fischerkartengabe und des Verbandsbeitrages gemäß Paragraph 15, Absatz 2, gilt als Basis für die Berücksichtigung der Schwankungen der Verbraucherpreise deren Höhe im Juli 2022.
  5. (5)Absatz 5§ 17 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.Paragraph 17, Absatz 4, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.

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