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(1) Beabsichtigt der Betreiber einer genehmigten Erzeugungsanlage die Auflassung oder die Unterbrechung des Betriebes seiner Anlage oder eines Teiles seiner Anlage, so hat er die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer Gefährdung oder Belästigung im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 12 Abs. 1 zweiter Satz zu treffen. Bei Auflassung hat der Betreiber auch die notwendigen Vorkehrungen zur Wahrung der im § 56 NÖ Bauordnung 2014 begründeten öffentlichen Interessen zu treffen.
(2) Der Betreiber der Erzeugungsanlage hat den Beginn der Auflassung und seine Vorkehrungen anlässlich der Auflassung der Behörde vorher anzuzeigen. Er hat die Betriebsunterbrechung und seine Vorkehrungen der Behörde innerhalb eines Monats nach Eintritt der Betriebsunterbrechung anzuzeigen, wenn diese Unterbrechung zumindest einen für die Erfüllung des Anlagenzweckes wesentlichen Teil der Anlage betrifft und voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird.
(3) Reichen die vom Betreiber gemäß Abs. 2 angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der im § 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 12 Abs. 1 zweiter Satz umschriebenen Interessen oder der im § 56 NÖ Bauordnung 2014 begründeten öffentlichen Interessen bei Auflassung zu gewährleisten oder hat der Betreiber oder der ehemalige Betreiber die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihm die Behörde die notwendigen Vorkehrungen aufzutragen. Im Falle der Auflassung einer Windkraftanlage hat sie jedenfalls die Entfernung der oberirdischen Teile anzuordnen. Ist der Betreiber nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrages rechtlich nicht im Stande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag jenen Eigentümern, auf deren Grundstücken die Erzeugungsanlage errichtet ist, zu erteilen. § 8 Abs. 7 und 8 gelten sinngemäß.
(4) Durch einen Wechsel in der Person des Betreibers der Erzeugungsanlage oder der Eigentümer, auf deren Grundstücken die Erzeugungsanlage errichtet ist, wird die Wirksamkeit des Auftrages gemäß Abs. 3 nicht berührt.
(5) Der Behörde ist anzuzeigen, dass die gemäß Abs. 2 angezeigten oder die von der Behörde gemäß Abs. 3 aufgetragenen Vorkehrungen getroffen worden sind.
(6) Reichen die getroffenen Vorkehrungen aus, um den Schutz der im Abs. 3 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, und sind keine weiteren Vorkehrungen im Sinne des Abs. 3 aufzutragen, so hat die Genehmigungsbehörde dies festzustellen. Mit Eintritt der Rechtskraft dieser Feststellung ist die Auflassung beendet und erlischt im Falle der gänzlichen Auflassung der Anlage die Genehmigung.
(1) Beabsichtigt der Betreiber einer genehmigten Erzeugungsanlage die Auflassung oder die Unterbrechung des Betriebes seiner Anlage oder eines Teiles seiner Anlage, so hat er die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer Gefährdung oder Belästigung im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 12 Abs. 1 zweiter Satz zu treffen. Bei Auflassung hat der Betreiber auch die notwendigen Vorkehrungen zur Wahrung der im § 56 NÖ Bauordnung 2014 begründeten öffentlichen Interessen zu treffen.
(2) Der Betreiber der Erzeugungsanlage hat den Beginn der Auflassung und seine Vorkehrungen anlässlich der Auflassung der Behörde vorher anzuzeigen. Er hat die Betriebsunterbrechung und seine Vorkehrungen der Behörde innerhalb eines Monats nach Eintritt der Betriebsunterbrechung anzuzeigen, wenn diese Unterbrechung zumindest einen für die Erfüllung des Anlagenzweckes wesentlichen Teil der Anlage betrifft und voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird.
(3) Reichen die vom Betreiber gemäß Abs. 2 angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der im § 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 12 Abs. 1 zweiter Satz umschriebenen Interessen oder der im § 56 NÖ Bauordnung 2014 begründeten öffentlichen Interessen bei Auflassung zu gewährleisten oder hat der Betreiber oder der ehemalige Betreiber die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihm die Behörde die notwendigen Vorkehrungen aufzutragen. Im Falle der Auflassung einer Windkraftanlage hat sie jedenfalls die Entfernung der oberirdischen Teile anzuordnen. Ist der Betreiber nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrages rechtlich nicht im Stande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag jenen Eigentümern, auf deren Grundstücken die Erzeugungsanlage errichtet ist, zu erteilen. § 8 Abs. 7 und 8 gelten sinngemäß.
(4) Durch einen Wechsel in der Person des Betreibers der Erzeugungsanlage oder der Eigentümer, auf deren Grundstücken die Erzeugungsanlage errichtet ist, wird die Wirksamkeit des Auftrages gemäß Abs. 3 nicht berührt.
(5) Der Behörde ist anzuzeigen, dass die gemäß Abs. 2 angezeigten oder die von der Behörde gemäß Abs. 3 aufgetragenen Vorkehrungen getroffen worden sind.
(6) Reichen die getroffenen Vorkehrungen aus, um den Schutz der im Abs. 3 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, und sind keine weiteren Vorkehrungen im Sinne des Abs. 3 aufzutragen, so hat die Genehmigungsbehörde dies festzustellen. Mit Eintritt der Rechtskraft dieser Feststellung ist die Auflassung beendet und erlischt im Falle der gänzlichen Auflassung der Anlage die Genehmigung.