§ 63 NÖ ElWG 2005 Entziehung der Konzession

NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.11.2015 bis 31.12.9999

(1) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes ist von der Behörde zu entziehen, wenn

1.

der Betrieb nicht innerhalb der gemäß § 56 Abs. 3 festgesetzten Frist aufgenommen worden ist,

2.

die für die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 oder § 54 nicht mehr vorliegen oder

3.

der Konzessionsinhaber oder der Geschäftsführer mindestens drei Mal wegen Übertretungen dieses Gesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist und die Entziehung im Hinblick auf die Übertretungen nicht unverhältnismäßig ist. Übertretungen sind nicht zu berücksichtigen, wenn sie getilgt oder geringfügig sind. Beziehen sich die Entziehungsgründe auf die Person des Pächters oder des Geschäftsführers, ist anstelle der Entziehung der Konzession die Genehmigung der Bestellung zu widerrufen.

(2) Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Bundesländer, hat die Behörde mit den übrigen zuständigen Landesregierungen das Einvernehmen zu pflegen.

(3) Das Wirksamwerden des Entzuges ist so festzusetzen, dass der ordnungsgemäße Betrieb des Netzes gewährleistet ist.

(4) Beziehen sich die in Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Entziehungsgründe auf die Person des Pächters, so hat die Behörde die Genehmigung der Übertragung der Ausübung der Konzession an den Pächter zu widerrufen.

(5) Die Behörde hat von der im Abs. 1 Z 2 vorgeschriebenen Entziehung wegen Eröffnung des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hineinreichenden Vermögens abzusehen, wenn die Ausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen und sichergestellt ist, dass der Betreiber des Verteilernetzes in der Lage ist, den Pflichten des III. Hauptstückes nachzukommen.

Stand vor dem 09.11.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 09.11.2015

(1) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes ist von der Behörde zu entziehen, wenn

1.

der Betrieb nicht innerhalb der gemäß § 56 Abs. 3 festgesetzten Frist aufgenommen worden ist,

2.

die für die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 oder § 54 nicht mehr vorliegen oder

3.

der Konzessionsinhaber oder der Geschäftsführer mindestens drei Mal wegen Übertretungen dieses Gesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist und die Entziehung im Hinblick auf die Übertretungen nicht unverhältnismäßig ist. Übertretungen sind nicht zu berücksichtigen, wenn sie getilgt oder geringfügig sind. Beziehen sich die Entziehungsgründe auf die Person des Pächters oder des Geschäftsführers, ist anstelle der Entziehung der Konzession die Genehmigung der Bestellung zu widerrufen.

(2) Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Bundesländer, hat die Behörde mit den übrigen zuständigen Landesregierungen das Einvernehmen zu pflegen.

(3) Das Wirksamwerden des Entzuges ist so festzusetzen, dass der ordnungsgemäße Betrieb des Netzes gewährleistet ist.

(4) Beziehen sich die in Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Entziehungsgründe auf die Person des Pächters, so hat die Behörde die Genehmigung der Übertragung der Ausübung der Konzession an den Pächter zu widerrufen.

(5) Die Behörde hat von der im Abs. 1 Z 2 vorgeschriebenen Entziehung wegen Eröffnung des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hineinreichenden Vermögens abzusehen, wenn die Ausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen und sichergestellt ist, dass der Betreiber des Verteilernetzes in der Lage ist, den Pflichten des III. Hauptstückes nachzukommen.

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