§ 54 GBDO

NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.11.2020 bis 31.12.9999

In jenen Gemeinden, in denen durch besondere Einrichtungen der Gemeinde ein im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes gleichwertiger Krankenversicherungsschutz gewährleistet ist, darf der vom Gemeindebeamten zu leistende Beitragssatz nur um höchstens 0,2 vom Hundert den Beitragssatz zur Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau übersteigen, wobei die bei dieser Versicherungsanstalt jeweils festgesetzte Höchstbeitragsgrundlage nicht überschritten werden darf.

Stand vor dem 17.11.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 17.11.2020

In jenen Gemeinden, in denen durch besondere Einrichtungen der Gemeinde ein im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes gleichwertiger Krankenversicherungsschutz gewährleistet ist, darf der vom Gemeindebeamten zu leistende Beitragssatz nur um höchstens 0,2 vom Hundert den Beitragssatz zur Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau übersteigen, wobei die bei dieser Versicherungsanstalt jeweils festgesetzte Höchstbeitragsgrundlage nicht überschritten werden darf.

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