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(1) Dem Gemeindebeamten gebührt in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) ein Erholungsurlaub.
(2) Der jährliche Erholungsurlaub kann in mehreren Teilen gewährt werden. Ein Urlaubsteil muß jedoch mindestens 80 Arbeitsstunden, bei einer Dienstfreistellung gemäß § 39a Abs. 1 mindestens 40 Stunden betragen.
(3) Bei Gewährung des Erholungsurlaubes in mehreren Teilen muß jeder Teil mindestens einen Arbeitstag betragen. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände kann jedoch ein halber Arbeitstag als Erholungsurlaub gewährt werden. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für Gemeindebeamte, die gemäß § 39a Abs. 1 bis zur Hälfte vom Dienst freigestellt sind.
(4) Dem Gemeindebeamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des für das nächste Kalenderjahr gebührenden Urlaubes gewährt werden.
(5) Die Zeit, während der ein Gemeindebeamter wegen Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert war, wird auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet; das gleiche gilt, wenn der Gemeindebeamte während seines Erholungsurlaubes durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert gewesen wäre und dies bei Dienstantritt durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.
(6) Der Erholungsurlaub ist vom Bürgermeister (Magistratsdirektor, leitenden Gemeindebeamten) festzusetzen. Dabei ist, soweit nicht dienstliche Rücksichten entgegenstehen, auf die Wünsche des Gemeindebeamten Bedacht zu nehmen. Gemeindebeamte mit schulpflichtigen Kindern sind bevorzugt für die Zeit der Schulferien einzuteilen. Gegen die Festsetzung des Urlaubes kann der Gemeindebeamte Beschwerde erheben, über die der Bürgermeister nach Beratung mit der Personalvertretung entscheidet. Für einen Tag pro Urlaubsjahr kann von Gemeindebeamten der Zeitpunkt des Antrittes des ihnen zustehenden Erholungsurlaubes einseitig festgelegt werden (persönlicher Feiertag). In diesem Fall haben die Gemeindebeamten den Zeitpunkt des Antrittes spätestens 3 Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.
(6a) Abweichend von Abs. 6 kann zur Verfolgung öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal 80 Stunden der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern der Gemeindebeamte dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Gemeindebeamte, denen in einem Kalenderjahr aufgrund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes eingeschränkt oder nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit unzulässig. Gemeindebeamte, deren Dienstzeit in § 32a Abs. 6 geregelt ist, kann abweichend vom ersten Satz maximal ein Verbrauch von 16 Stunden Erholungsurlaub durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden.
(7) Wird der Gemeindebeamte vorzeitig vom Urlaub zurückberufen oder darf er einen bereits bewilligten Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht antreten, gebührt ihm der Ersatz der dadurch entstandenen Mehrauslagen. Darf der persönliche Feiertag gemäß Abs. 6 aus dienstlichen Gründen nicht angetreten werden, so besteht neben dem Anspruch auf Bezüge für diesen Tag ein zusätzlicher Anspruch pro tatsächlich geleisteter Dienststunde von 0,577 % des Dienstbezuges, womit das Recht gemäß Abs. 6 vorletzter Satz konsumiert ist.
(8) Ein Gemeindebeamter, zu dessen Obliegenheiten die Verrechnung von Geldern gehört oder der bei einer Kasse Dienst verrichtet, hat vor Urlaubsantritt die Ordnungsmäßigkeit seiner Gebarung darzutun und ihm anvertraute Gelder zu übergeben.
(1) Dem Gemeindebeamten gebührt in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) ein Erholungsurlaub.
(2) Der jährliche Erholungsurlaub kann in mehreren Teilen gewährt werden. Ein Urlaubsteil muß jedoch mindestens 80 Arbeitsstunden, bei einer Dienstfreistellung gemäß § 39a Abs. 1 mindestens 40 Stunden betragen.
(3) Bei Gewährung des Erholungsurlaubes in mehreren Teilen muß jeder Teil mindestens einen Arbeitstag betragen. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände kann jedoch ein halber Arbeitstag als Erholungsurlaub gewährt werden. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für Gemeindebeamte, die gemäß § 39a Abs. 1 bis zur Hälfte vom Dienst freigestellt sind.
(4) Dem Gemeindebeamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des für das nächste Kalenderjahr gebührenden Urlaubes gewährt werden.
(5) Die Zeit, während der ein Gemeindebeamter wegen Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert war, wird auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet; das gleiche gilt, wenn der Gemeindebeamte während seines Erholungsurlaubes durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert gewesen wäre und dies bei Dienstantritt durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.
(6) Der Erholungsurlaub ist vom Bürgermeister (Magistratsdirektor, leitenden Gemeindebeamten) festzusetzen. Dabei ist, soweit nicht dienstliche Rücksichten entgegenstehen, auf die Wünsche des Gemeindebeamten Bedacht zu nehmen. Gemeindebeamte mit schulpflichtigen Kindern sind bevorzugt für die Zeit der Schulferien einzuteilen. Gegen die Festsetzung des Urlaubes kann der Gemeindebeamte Beschwerde erheben, über die der Bürgermeister nach Beratung mit der Personalvertretung entscheidet. Für einen Tag pro Urlaubsjahr kann von Gemeindebeamten der Zeitpunkt des Antrittes des ihnen zustehenden Erholungsurlaubes einseitig festgelegt werden (persönlicher Feiertag). In diesem Fall haben die Gemeindebeamten den Zeitpunkt des Antrittes spätestens 3 Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.
(6a) Abweichend von Abs. 6 kann zur Verfolgung öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal 80 Stunden der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern der Gemeindebeamte dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Gemeindebeamte, denen in einem Kalenderjahr aufgrund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes eingeschränkt oder nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit unzulässig. Gemeindebeamte, deren Dienstzeit in § 32a Abs. 6 geregelt ist, kann abweichend vom ersten Satz maximal ein Verbrauch von 16 Stunden Erholungsurlaub durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden.
(7) Wird der Gemeindebeamte vorzeitig vom Urlaub zurückberufen oder darf er einen bereits bewilligten Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht antreten, gebührt ihm der Ersatz der dadurch entstandenen Mehrauslagen. Darf der persönliche Feiertag gemäß Abs. 6 aus dienstlichen Gründen nicht angetreten werden, so besteht neben dem Anspruch auf Bezüge für diesen Tag ein zusätzlicher Anspruch pro tatsächlich geleisteter Dienststunde von 0,577 % des Dienstbezuges, womit das Recht gemäß Abs. 6 vorletzter Satz konsumiert ist.
(8) Ein Gemeindebeamter, zu dessen Obliegenheiten die Verrechnung von Geldern gehört oder der bei einer Kasse Dienst verrichtet, hat vor Urlaubsantritt die Ordnungsmäßigkeit seiner Gebarung darzutun und ihm anvertraute Gelder zu übergeben.