Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Nach Abs. 1 Z 1 zu übermitteln sind Daten über die Höhe des Einkommens nach § 97b, § 97c, § 97f, § 71b sowie von Einkünften nach § 78 zu übermitteln.
(3) Nach Abs. 1 übermittelte Daten sind zu löschen oder zu vernichten, sobald sie nicht mehr benötigt werden.
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(2) Nach Abs. 1 Z 1 zu übermitteln sind Daten über die Höhe des Einkommens nach § 97b, § 97c, § 97f, § 71b sowie von Einkünften nach § 78 zu übermitteln.
(3) Nach Abs. 1 übermittelte Daten sind zu löschen oder zu vernichten, sobald sie nicht mehr benötigt werden.