§ 97a GBDO

NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie die Gemeindebeamten selbst haben der Gemeinde auf Verlangen personenbezogene Daten zu übermitteln über

1.

Einkünfte und die jeweiligen monatlichen Bemessungsgrundlagen, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Abschnitt abhängig ist oder

2.

das Vorliegen von Versicherungsverhältnissen, die diesen Einkünften zu Grunde liegen.

(2) Nach Abs. 1 Z 1 zu übermitteln sind Daten über die Höhe des Einkommens nach § 97b, § 97c, § 97f, § 71b sowie von Einkünften nach § 78 zu übermitteln.

(3) Nach Abs. 1 übermittelte Daten sind zu löschen oder zu vernichten, sobald sie nicht mehr benötigt werden.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 24.05.2018
(1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie die Gemeindebeamten selbst haben der Gemeinde auf Verlangen personenbezogene Daten zu übermitteln über

1.

Einkünfte und die jeweiligen monatlichen Bemessungsgrundlagen, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Abschnitt abhängig ist oder

2.

das Vorliegen von Versicherungsverhältnissen, die diesen Einkünften zu Grunde liegen.

(2) Nach Abs. 1 Z 1 zu übermitteln sind Daten über die Höhe des Einkommens nach § 97b, § 97c, § 97f, § 71b sowie von Einkünften nach § 78 zu übermitteln.

(3) Nach Abs. 1 übermittelte Daten sind zu löschen oder zu vernichten, sobald sie nicht mehr benötigt werden.

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