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(1) Der Prüfungswerber für eine Dienstprüfung gemäß § 98 Abs. 1 muß eine Dienstzeit von 12 Monaten im Verwaltungsdienst einer Gemeinde in Niederösterreich zurückgelegt haben. Der Prüfungswerber für eine Gemeindedienstprüfung eines Dienstzweiges der Verwendungsgruppe VI muß überdies die Bedingungen des § 6 Abs. 1 lit.b, der Verwendungsgruppe VII die Bedingungen des § 6 Abs. 1 lit.a erfüllen.
(2) Der Prüfungswerber hat das Ansuchen um Zulassung zur Gemeindedienstprüfung, dem ein Lebenslauf anzuschließen ist, innerhalb der Einreichungsfrist im Dienstwege einzubringen.
(3) Der Bürgermeister hat das Ansuchen (Abs. 2) und nachstehende personenbezogene Daten des Prüfungswerbers der Prüfungskommission vorzulegen:
1. | Name | |||||||||
2. | Geburtsdatum | |||||||||
3. | Wohnadresse | |||||||||
4. | Schulbildung | |||||||||
5. | Eintrittsdatum | |||||||||
6. | Dienstzweig | |||||||||
7. |
| |||||||||
8. | Art der Verwendung | |||||||||
Darüber hinaus ist eine Beschreibung der Dienstleistung des Prüfungswerbers unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 2 der Prüfungskommission vorzulegen. |
(4) Über die Zulassung zur Prüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission oder der von ihm beauftragte Stellvertreter unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 4 zu entscheiden; er hat den Prüfungstag festzusetzen. Für das Verfahren über die Zulassung zur Prüfung sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden.
(5) Die Gemeinden haben für jeden Bediensteten, der zur Prüfung zugelassen wird, dem Land einen Beitrag zu dem anläßlich der Abhaltung der Prüfung entstehenden Aufwand zu leisten. Dieser Beitrag beträgt
- | für die Verwendungsgruppe VII 10 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 13 der Verwendungsgruppe VII, | |||||||||
- | für die Verwendungsgruppe VI 10 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 13 der Verwendungsgruppe VI, | |||||||||
- | für die Verwendungsgruppe V zwei Drittel des für die Verwendungsgruppe VI vorgesehenen Betrages und | |||||||||
- | für die Verwendungsgruppe IV 55 % des für die Verwendungsgruppe VI vorgesehenen Betrages. | |||||||||
Die sich ergebenden Beiträge sind auf volle Eurobeträge abzurunden. |
(1) Der Prüfungswerber für eine Dienstprüfung gemäß § 98 Abs. 1 muß eine Dienstzeit von 12 Monaten im Verwaltungsdienst einer Gemeinde in Niederösterreich zurückgelegt haben. Der Prüfungswerber für eine Gemeindedienstprüfung eines Dienstzweiges der Verwendungsgruppe VI muß überdies die Bedingungen des § 6 Abs. 1 lit.b, der Verwendungsgruppe VII die Bedingungen des § 6 Abs. 1 lit.a erfüllen.
(2) Der Prüfungswerber hat das Ansuchen um Zulassung zur Gemeindedienstprüfung, dem ein Lebenslauf anzuschließen ist, innerhalb der Einreichungsfrist im Dienstwege einzubringen.
(3) Der Bürgermeister hat das Ansuchen (Abs. 2) und nachstehende personenbezogene Daten des Prüfungswerbers der Prüfungskommission vorzulegen:
1. | Name | |||||||||
2. | Geburtsdatum | |||||||||
3. | Wohnadresse | |||||||||
4. | Schulbildung | |||||||||
5. | Eintrittsdatum | |||||||||
6. | Dienstzweig | |||||||||
7. |
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8. | Art der Verwendung | |||||||||
Darüber hinaus ist eine Beschreibung der Dienstleistung des Prüfungswerbers unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 2 der Prüfungskommission vorzulegen. |
(4) Über die Zulassung zur Prüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission oder der von ihm beauftragte Stellvertreter unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 4 zu entscheiden; er hat den Prüfungstag festzusetzen. Für das Verfahren über die Zulassung zur Prüfung sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden.
(5) Die Gemeinden haben für jeden Bediensteten, der zur Prüfung zugelassen wird, dem Land einen Beitrag zu dem anläßlich der Abhaltung der Prüfung entstehenden Aufwand zu leisten. Dieser Beitrag beträgt
- | für die Verwendungsgruppe VII 10 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 13 der Verwendungsgruppe VII, | |||||||||
- | für die Verwendungsgruppe VI 10 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 13 der Verwendungsgruppe VI, | |||||||||
- | für die Verwendungsgruppe V zwei Drittel des für die Verwendungsgruppe VI vorgesehenen Betrages und | |||||||||
- | für die Verwendungsgruppe IV 55 % des für die Verwendungsgruppe VI vorgesehenen Betrages. | |||||||||
Die sich ergebenden Beiträge sind auf volle Eurobeträge abzurunden. |