§ 102 GBDO

NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.04.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeindedienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist unter der Aufsicht des vom Vorsitzenden der Prüfungskommission hiezu bestimmten Prüfungskommissärs abzuhalten. Die schriftliche Prüfung kann gleichzeitig für mehrere Prüfungswerber abgehalten werden. Die Verwendung anderer als der von der Prüfungskommission zugelassenen Behelfe ebenso wie die Inanspruchnahme fremder Hilfe ist verboten.

(3) Die Themen der schriftlichen Prüfung sind so auszuwählen, daß die Beantwortung bei durchschnittlicher Fähigkeit des Prüfungswerbers längstens in fünf Stunden möglich ist. Körperbehinderten Prüfungswerbern kann die für die schriftliche Prüfung zur Verfügung stehende Zeit vom Vorsitzenden der Prüfungskommission angemessen verlängert werden.

(4) Der Prüfungswerber kann unmittelbar nach Bekanntgabe der schriftlichen Prüfungsfragen dem mit der Aufsicht betrauten Prüfungskommissär seinen Rücktritt von der Prüfung erklären. Im Falle des Rücktrittes ist so vorzugehen, als ob um die Zulassung zur Prüfung nicht angesucht worden wäre. Dies ist dem Bürgermeister bekanntzugeben.

(5) Die fertiggestellte Prüfungsarbeit ist dem mit der Aufsicht betrauten Prüfungskommissär zu übergeben, der den Zeitpunkt der Abgabe auf der Prüfungsarbeit zu vermerken hat.

(6) Die Prüfungsarbeit ist von den für die mündliche Prüfungvom Vorsitzenden der Prüfungskommission eingeteilten Prüfungskommissären zu beurteilen. Bei der Beurteilung ist auch auf die ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache zu achten. Nach Beurteilung der Prüfungsarbeit durch die Prüfungskommissäre hat der Prüfungssenat das Ergebnis der schriftlichen Prüfung festzustellen. Hat die Mehrzahl der Prüfungskommissäre die Überzeugung gewonnen, daß der Prüfungswerber die erforderliche Eignung nicht aufweist, so gilt die Prüfung, ohne daß es einer mündlichen Prüfung bedarf, als nicht bestanden. Dieses Ergebnis ist dem Prüfungswerber und dem Bürgermeister der Dienstgemeinde unverzüglich bekanntzugeben. § 104 Abs. 3 zweiter bis letzter Satz und Abs. 4 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 10.04.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 10.04.2020

(1) Die Gemeindedienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist unter der Aufsicht des vom Vorsitzenden der Prüfungskommission hiezu bestimmten Prüfungskommissärs abzuhalten. Die schriftliche Prüfung kann gleichzeitig für mehrere Prüfungswerber abgehalten werden. Die Verwendung anderer als der von der Prüfungskommission zugelassenen Behelfe ebenso wie die Inanspruchnahme fremder Hilfe ist verboten.

(3) Die Themen der schriftlichen Prüfung sind so auszuwählen, daß die Beantwortung bei durchschnittlicher Fähigkeit des Prüfungswerbers längstens in fünf Stunden möglich ist. Körperbehinderten Prüfungswerbern kann die für die schriftliche Prüfung zur Verfügung stehende Zeit vom Vorsitzenden der Prüfungskommission angemessen verlängert werden.

(4) Der Prüfungswerber kann unmittelbar nach Bekanntgabe der schriftlichen Prüfungsfragen dem mit der Aufsicht betrauten Prüfungskommissär seinen Rücktritt von der Prüfung erklären. Im Falle des Rücktrittes ist so vorzugehen, als ob um die Zulassung zur Prüfung nicht angesucht worden wäre. Dies ist dem Bürgermeister bekanntzugeben.

(5) Die fertiggestellte Prüfungsarbeit ist dem mit der Aufsicht betrauten Prüfungskommissär zu übergeben, der den Zeitpunkt der Abgabe auf der Prüfungsarbeit zu vermerken hat.

(6) Die Prüfungsarbeit ist von den für die mündliche Prüfungvom Vorsitzenden der Prüfungskommission eingeteilten Prüfungskommissären zu beurteilen. Bei der Beurteilung ist auch auf die ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache zu achten. Nach Beurteilung der Prüfungsarbeit durch die Prüfungskommissäre hat der Prüfungssenat das Ergebnis der schriftlichen Prüfung festzustellen. Hat die Mehrzahl der Prüfungskommissäre die Überzeugung gewonnen, daß der Prüfungswerber die erforderliche Eignung nicht aufweist, so gilt die Prüfung, ohne daß es einer mündlichen Prüfung bedarf, als nicht bestanden. Dieses Ergebnis ist dem Prüfungswerber und dem Bürgermeister der Dienstgemeinde unverzüglich bekanntzugeben. § 104 Abs. 3 zweiter bis letzter Satz und Abs. 4 gelten sinngemäß.

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