§ 125 GBDO

NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.04.2020 bis 31.12.9999

(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind bei den Disziplinarkommissionen gemäß § 120 Abs. 1 vom Stadtsenat und bei den Bezirksverwaltungsbehörden vom Bezirkshauptmann je ein geeigneter BeamterBediensteter als Disziplinaranwalt und als Stellvertreter zu bestellen.

(2) Auf den Disziplinaranwalt und seinen Stellvertreter ist § 122 sinngemäß anzuwenden.

(3) Dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt,

1.

gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG Beschwerde an das NÖ Landesverwaltungsgericht und

2.

gegen Entscheidungen des NÖ Landesverwaltungsgerichtes gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Stand vor dem 10.04.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 10.04.2020

(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind bei den Disziplinarkommissionen gemäß § 120 Abs. 1 vom Stadtsenat und bei den Bezirksverwaltungsbehörden vom Bezirkshauptmann je ein geeigneter BeamterBediensteter als Disziplinaranwalt und als Stellvertreter zu bestellen.

(2) Auf den Disziplinaranwalt und seinen Stellvertreter ist § 122 sinngemäß anzuwenden.

(3) Dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt,

1.

gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG Beschwerde an das NÖ Landesverwaltungsgericht und

2.

gegen Entscheidungen des NÖ Landesverwaltungsgerichtes gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

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