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Hat der Gemeindebeamte vor dem leitenden Gemeindebediensteten oder vor dem Bürgermeister eine Dienstpflichtverletzung gestanden, so kann der Bürgermeister hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung ist auch dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe von 10 v.H. des Dienstbezuges unter Ausschluß der Kinderzulage, auf den der Gemeindebeamte zum Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden. § 114 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Hat der Gemeindebeamte vor dem leitenden Gemeindebediensteten oder vor dem Bürgermeister eine Dienstpflichtverletzung gestanden, so kann der Bürgermeister hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung ist auch dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe von 10 v.H. des Dienstbezuges unter Ausschluß der Kinderzulage, auf den der Gemeindebeamte zum Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden. § 114 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.