Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
DIENSTZWEIGEVERZEICHNIS | |
Nummer der Dienstzweige 1-17 | Verwendungsgruppen: I bis VI |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | |
A: Nachweis der für den jeweiligen Dienstzweig erforderlichen Kenntnisse: | |
| |
Nummer |
|
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: Abschluß der medizinischen Studien und Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes. | DP: Erfolgreiche Ablegung der Physikatsprüfung. |
Anmerkung: Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut. |
|
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: VII |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: | DP: Erfolgreiche Ablegung der tierärztlichen Physikatsprüfung. |
Anmerkung: Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut. |
|
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: VII |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
| |
| |
A: Abschluß der medizinischen Studien und Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt. V: Eine mindestens einjährige anstaltsärztliche Tätigkeit in einer öffentlichen Krankenanstalt nach Erfüllung der unter A geforderten Bedingungen. | |
| |
Anmerkung: Die Funktionsbezeichnungen ergeben sich nach der für die Ausübung einer bestimmten Funktion im Ärztegesetz 1984, BGBl.Nr. 373 festgelegten Funktionsbezeichnung. Der ärztliche Leiter einer Krankenanstalt ist berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Ärztlicher Direktor der (betreffenden) Krankenanstalt” zu führen. Der Leiter eines Ambulatoriums, eines Fachinstitutes oder einer Prosektur ist berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Vorstand des(r) ... der (betreffenden) Anstalt” zu führen. | |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: VII |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
| |
| |
A: Vollendung der philosophischen oder rechtswissenschaftlichen Studien. | DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren Archivdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
Dienstzweig: Höherer | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: VII |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: | DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren |
2. Abschluß der Studien an der Akademie der bildenden Künste (Meisterschule für Architektur) oder an der Hochschule für angewandte Kunst (Meisterklasse für Architektur) und überdies der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse in der Statik. |
|
Anmerkung: Der Leiter des gesamten Baudienstes einer Stadt mit eigenem Statut oder einer Stadtgemeinde ist berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Stadt-Baudirektor” zu führen. | |
Dienstzweig: Höherer | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: VII |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: | DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren |
| |
Dienstzweig: Höherer | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: VII |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
A: 1. Die Vollendung der pharmazeutischen Studien. 2. An bakteriologisch-serologischen Laboratorien: Die Vollendung der medizinischen Studien, überdies eine zweijährige einschlägige Verwendung (Praxis) oder Ausbildung. 3. An sonstigen Laboratorien: Die Vollendung der medizinischen Studien und die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes; der Studien an der Fakultät für technische Chemie einer technischen Hochschule oder der philosophischen Studien nur dann, wenn die strenge Prüfung aus Botanik oder Chemie oder aus Mineralogie mit einem zweiten naturwissenschaftlich-mathematischen Fach abgelegt oder die Befähigung zum Unterricht in Chemie und Naturgeschichte als Hauptfach an Mittelschulen erteilt wurde; überdies eine zweijährige einschlägige Verwendung (Praxis) oder Ausbildung. | |
Anmerkung: Der Leiter eines Laboratoriums ist berechtigt, für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Laboratoriumsdirektor der (betreffenden Anstalt)” zu führen. | |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: VII |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
| |
| |
A: 1. Abschluß der philosophischen Studien, der Studien an der Akademie der bildenden Künste (Meisterschule für Konservierung und Technologie) oder der Studien an der Hochschule für Welthandel. | DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: VII |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
A: 1. Vollendung der pharmazeutischen Studien und die erfolgreiche Ablegung der praktischen Prüfung für den Apothekerberuf nach Zurücklegung der hiefür vorgeschriebenen Ausbildungszeit. 2. Für Leiter von Apotheken überdies der Nachweis der Berechtigung zur Leitung einer öffentlichen Apotheke. | |
Anmerkung: Der Leiter einer Apotheke ist berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Apothekendirektor d.” zu führen. | |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: VII |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
| |
A: Die Vollendung der rechtswissenschaftlichen Studien. | DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den rechtskundigen Verwaltungsdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
Anmerkung: Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut. Der Leiter | |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: Abschluß der 2. Für den höheren Forstdienst: Abschluß der Studien an der Hochschule für Bodenkultur (Fachrichtung Forstwirtschaft). | DP: Erfolgreiche Ablegung der 2. Für den höheren Forstdienst: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren Forstaufsichtsdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
| |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: VII |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
|
|
A: Die Vollendung der tierärztlichen Studien. | DP: Die erfolgreiche Ablegung der tierärztlichen Physikatsprüfung. |
Anmerkung: Der Leiter eines Schlachthofes ist berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Schlachthofdirektor d.” zu führen. | |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: VII |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: Abschluß einer Hochschulausbildung im Sinne des § 6 Abs. 1 lit.a. | DP: 1. Rechtswissenschaftliches Studium: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den rechtskundigen Verwaltungsdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. 2. Sonstige Studien: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
| |
Art der Funktion: | Funktionsbezeichnung: |
Leitender Gemeindebeamter in einer Stadtgemeinde | “Stadtamtsdirektor der” |
Leitender Gemeindebeamter in einer Marktgemeinde | “Gemeinde-Amtsdirektor der” |
Leiter der gemeindeeigenen Unternehmungen | “Direktor der Gemeindebetriebe (in Städten mit eigenem Statut und Stadtgemeinden: der Stadtwerke)” |
Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten einer Krankenanstalt | “Kaufmännischer Direktor der betreffenden Krankenanstalt” |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: VII |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: | DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den rechtskundigen Verwaltungsdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
Folgende | |
Art der Funktion: | Funktionsbezeichnung: |
Leitender Gemeindebeamter in einer Stadt mit eigenem Statut | “Magistratsdirektor der” |
Leitender Gemeindebeamter in einer Stadtgemeinde | “Stadtamtsdirektor der” |
Leitender Gemeindebeamter in einer Marktgemeinde | “’Gemeinde-Amtsdirektor der” |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: Die | DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den |
Der Leiter des gesamten Baudienstes in einer Markt- oder Stadtgemeinde oder Stadt mit eigenem Statut ist berechtigt für die Dauer der Funktion | |
Dienstzweig: Gehobener | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: VI |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: Die Reifeprüfung an einer höheren Schule. | DP: Die Prüfung für den gehobenen |
| |
Dienstzweig: Gehobener | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: VI |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
| |
A: Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Erzieher an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik. Anmerkung: Für die Durchführung der Richtlinie über eine zweite allgemeine Regelung zu Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise gilt § 9 Abs. 3 bis 7 des NÖ Kindergartengesetzes 1996, LGBl. 5060. | |
Dienstzweig: Gehobener | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: VI |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
| |
A: 1. Reifeprüfung an einer höheren Schule und erfolgreiche Beendigung einer Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder Akademie für Sozialarbeit oder 2. erfolgreiche Beendigung der Akademie für Sozialarbeit und eine nach dem 18. Lebensjahr zurückgelegte facheinschlägige Verwendung in der Dauer von 6 Jahren, wobei die Zeit des erfolgreichen Besuches der Akademie nach dem 18. Lebensjahr einzurechnen ist. Die erfolgreiche Beendigung einer Akademie für Sozialarbeit wird ersetzt durch die erfolgreiche Beendigung a) einer Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder b) einer Fürsorgeschule (Diplom), wenn die Ausbildung an dieser Schule vor der Einrichtung der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe begonnen wurde. | |
Dienstzweig: Gehobener | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: VI |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
| |
A: 1. Reifeprüfung an einer höheren Schule und erfolgreiche Beendigung einer Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder Akademie für Sozialarbeit oder 2. erfolgreiche Beendigung der Akademie für Sozialarbeit und eine nach dem 18. Lebensjahr zurückgelegte facheinschlägige Verwendung in der Dauer von 6 Jahren, wobei die Zeit des erfolgreichen Besuches der Akademie nach dem 18. Lebensjahr einzurechnen ist. | DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Jugendwohlfahrtsdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
Anmerkung: Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut. Die mit den Aufgaben der Amtsvormundschaft betrauten Gemeindebeamten sind berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Berufsvormund der (betreffenden Stadt)” zu führen. | |
Dienstzweig: Gehobener | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: VI |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A:
| DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen |
| |
Dienstzweig: Gehobener | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: VI |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
A: Reifeprüfung an einer höheren Schule und erfolgreiche Ausbildung gemäß § 35 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl.Nr. 86. | |
Dienstzweig: Gehobener | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: VI |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
1. Die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst auf Grund des Forstrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl.Nr. 222/1962, oder 2. die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst gemäß Art. I der Forstrechtsbereinigungsgesetz-Novelle, BGBl.Nr. 372/1971, oder 3. die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst auf Grund des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr. 440/1975. | |
Dienstzweig: Gehobener | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
| |
Dienstzweig: Gehobener (Gesundheits- und Krankenpflegedienstleitung) | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
A: 1. Berechtigung zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997. 2. die abgeschlossene Sonderausbildung für leitendes Krankenpflegepersonal, 3. eine mindestens zweijährige Verwendung als Leiter(in) des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes im Rahmen der kollegialen Führung des Krankenhauses im Dienstzweig Nr. 65. | |
Art der Funktion: | Funktionsbezeichnung: |
Leitung des gesamten Gesundheits- und Krankenpflegedienstes einer Krankenanstalt | “Pflegedirektor(in) der betreffenden Krankenanstalt” |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: VI |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
| |
A: Reifeprüfung an einer höheren Schule. | DP: Erfolgreiche Ablegung der Gemeindedienstprüfung für den Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst und den gehobenen Verwaltungsdienst. |
Anmerkung: Folgende Gemeindebeamte sind berechtigt in Städten mit eigenem Statut oder Gemeinden mit gegliederter Verwaltung für die Dauer der Funktion folgende Funktionsbezeichnung zu führen: | |
Art der Funktion: | Funktionsbezeichnung: |
| “ |
Leiter des Kammeramtes | “Kammeramtsdirektor der” |
Dienstzweig: Staatsbürgerschafts-)dienst | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: VI |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
A: Reifeprüfung an einer höheren Schule. | DP: 2. Für Standesbeamte: Die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für Standesbeamte. Für Staatsbürgerschaftsevidenzführer: Die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für Staatsbürgerschaftsevidenzführer. |
| |
Dienstzweig: Gehobener | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: VI |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: Die Reifeprüfung an einer höheren Schule. | DP:
|
Anmerkung: Folgende Gemeindebeamte sind berechtigt für die Dauer der Funktion folgende Funktionsbezeichnung zu führen: | |
Art der Funktion: | Funktionsbezeichnung: |
Leitender Gemeindebeamter in einer Stadtgemeinde | “Stadtamtsdirektor” |
Leitender Gemeindebeamter in einer Gemeinde oder Marktgemeinde | “Obersekretär” |
Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten einer Krankenanstalt | “Kaufmännischer Direktor der betreffenden Krankenanstalt” |
Verwalter eines Schlachthofes | “Verwaltungsdirektor des Schlachthofes” |
Leiter der gemeindeeigenen Unternehmungen | “Verwaltungsdirektor der Gemeindebetriebe (in Städten mit eigenem Statut und Stadtgemeinden: der Stadtwerke)” |
Dienstzweig: Gehobener | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: VI |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: | DP: Die erfolgreiche Ablegung der |
| |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: | DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: V |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. | DP: |
Anmerkung: Der Beamte führt die seiner Charge entsprechende Funktionsbezeichnung. | |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: V |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: 1. Befähigungsprüfung für Kindergärtner(innen) oder Horterzieher(innen) an einer Bildungsanstalt für Kindergärtner(innen) oder 2. Befähigungsprüfung an einer Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen oder 3. die erfolgreiche Absolvierung einer mindestens dreiklassigen kaufmännischen Berufsschule oder einer dreijährigen Hauswirtschaftsschule oder 4. Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. Für Lehrpersonal und technische Inspektoren: A: Eine facheinschlägige Meisterprüfung. | DP: |
| |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: V |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A:
| DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: V |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: 1. Erfolgreiche Beendigung einer dreijährigen Fachschule für Sozialberufe oder 2. Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. | DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den |
Anmerkung: Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut. | |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
| |
| |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
A: 1. Erfolgreiche Beendigung einer dreijährigen Fachschule für Sozialberufe oder 2. Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. 80 maßgebend ist. | DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Jugendfürsorgedienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut. | |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
| |
| |
A: Berechtigung zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997. Folgende Gemeindebeamte sind berechtigt für die Dauer der Funktion folgende Funktionsbezeichnung zu führen: | |
Art der Funktion: Leitung des gesamten Gesundheits- und Krankenpflegedienstes einer Krankenanstalt Leitung einer Station Leitung einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege (bzw. einer Krankenpflegeschule) Lehrtätigkeit an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege (bzw. an einer Krankenpflegeschule) Verantwortlicher für den Hygienebereich | Funktionsbezeichnung: “Pflegedirektor(in) der betreffenden Krankenanstalt” “Stationsschwester/-pfleger” “Schuldirektor(in)” “Lehrer(in) für Gesundheits- und Krankenpflege“ “Hygienefachkraft” |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
| |
|
|
A: 1. Für den landwirtschaftlichen Dienst: Die erfolgreiche Absolvierung einer zweijährigen landwirtschaftlichen Lehranstalt; 2. Für den Forstfachdienst: Die erfolgreiche Absolvierung der zweijährigen Bundesforstschule oder 3. in beiden Fällen die Erfüllung der im § 6 Abs.1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. 82 maßgebend ist. | DP: Für den Forstdienst: Die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für das Forstschutz- und technische Hilfspersonal nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
|
|
A: Der Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl.Nr. 102/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2002. | |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
A: Erfüllung der im § 6 Abs.1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. 85 maßgebend ist. | DP: Die erfolgreiche Ablegung der Gemeindedienstprüfung für den Verwaltungsfachdienst und den Rechnungsfachdienst. |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: V |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: Erfüllung der im § 6 Abs.1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. | DP: 1. Die erfolgreiche Ablegung der Gemeindedienstprüfung für den Verwaltungsfachdienst und den Rechnungsfachdienst. 2. Für Standesbeamte: Die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für Standesbeamte. Für Staatsbürgerschaftsevidenzführer: Die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für Staatsbürgerschaftsevidenzführer. |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: V |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: Erfüllung der im § 6 | DP:
|
Anmerkung: Folgende Gemeindebeamte sind berechtigt für die Dauer der Funktion folgende Funktionsbezeichnungen zu führen: | |
Art der Funktion: | Funktionsbezeichnung: |
Leitende Gemeindebeamte in einer Stadtgemeinde | “Stadtamtsdirektor” |
Leitende Gemeindebeamte in einer Marktgemeinde | “Obersekretär” |
Leitende Gemeindebeamte in einer Gemeinde | “’Sekretär” |
Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten einer Krankenanstalt | “Kaufmännischer Direktor der betreffenden Krankenanstalt” |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: V |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: Erfüllung der im § 6 | DP: |
| |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: Erfüllung der im § 6 Abs.1 lit. | DP: |
Dienstzweig: Mittlerer | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: IV |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: Erfüllung der im § 6 | DP: |
Anmerkung: Der Beamte führt die seiner Charge entsprechende Funktionsbezeichnung. | |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: IV |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
A: Der Nachweis der Berechtigung zur Vornahme von Entseuchungen gemäß § 44 lit.i des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste. | |
| |
Dienstzweig: Mittlerer Dienst | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: IV |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
A: | |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: IV |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
A: Die für den Dienstzweig erforderlichen Kenntnisse. | DP: Eine die Kenntnisse für den Dienst erweisende Prüfung. |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: IV |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: | DP: |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: IV |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse. Anmerkung: Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut. | |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: IV |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse. Anmerkung: Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut. | |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
| |
A: Berechtigung zur Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit im Sanitätshilfsdienst nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl.Nr. 102/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2002. | |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
A: 1. Für den mittleren landwirtschaftlichen Dienst: Die erfolgreiche Absolvierung einer zweijährigen landwirtschaftlichen Fachschule. 2. für den mittleren Forstdienst: Die erfolgreiche Absolvierung der zweijährigen Bundesforstschule oder 3. in beiden Fällen die Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse. | |
Dienstzweig: Mittlerer | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
| |
A: Berechtigung zur Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit des Sanitätshilfsdienstes nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl.Nr. 102/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2002. | |
Dienstzweig: Mittlerer | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse. | DP: 1. Die erfolgreiche Ablegung der Gemeindedienstprüfung für den mittleren Verwaltungs- und Kanzleidienst. 2. Für Standesbeamte: Die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für Standesbeamte. Für Staatsbürgerschaftsevidenzführer: Die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für Staatsbürgerschaftsevidenzführer. |
Dienstzweig: Mittlerer | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: IV |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse. | DP:
|
Dienstzweig: Mittlerer | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: IV |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse. | |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
A: Die für den Dienstzweig erforderlichen Kenntnisse. | |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
A: 1. Die Reifeprüfung an einer höheren Schule; 2. eine mindestens sechsjährige praktische Erprobung im Exekutivdienst; 3. eine mindestens “über dem Durchschnitt” lautende Gesamtbeurteilung vor der Ernennung. Im übrigen gelten die Ernennungserfordernisse nach den Bestimmungen der Anlage 1, Pkt. 8.14. bis 8.15. des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.Nr. 333 in der Fassung BGBl. I Nr. 132/1999, sinngemäß. | DP: Die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung für Leitende Gemeindewachebeamte. |
Anmerkung: Die Gemeindebeamten führen die ihrer Charge entsprechende Funktionsbezeichnung im Sinne des § 145a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979. Der mit der Leitung des gesamten Gemeindewachdienstes betraute Gemeindewachebeamte führt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Gemeinde-(Stadt-)wachekommandant”, der mit der Vertretung dieses Gemeindewachebeamten betraute Gemeindewachebeamte die Funktionsbezeichnung “Gemeinde-(Stadt-)wachekommandant-Stellvertreter”. | |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
in der Fassung BGBl. I Nr. 132/1999 | DP: Die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung für |
Anmerkung: Die Gemeindebeamten führen die ihrer Charge entsprechende Funktionsbezeichnung im Sinne des § 145a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979. Der mit der Leitung des gesamten Gemeindewachdienstes betraute Gemeindewachebeamte führt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Gemeinde-(Stadt-)wachekommandant”, der mit der Vertretung dieses Gemeindewachebeamten betraute Gemeindewachebeamte die Funktionsbezeichnung “Gemeinde-(Stadt-)wachekommandant-Stellvertreter”. | |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
Als besondere Aufnahmebedingungen gelten die Bestimmungen der Anlage 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 132/1999, sinngemäß. Als allgemeine Aufnahmebedingungen sind vorgesehen: a) ein Höchstalter von 30 Jahren bei Eintritt in den Exekutivdienst; b) eine Mindestgröße von 1,68 m, bei weiblichen Bewerbern eine Mindestgröße von 1,63 m; c) die Ableistung des Grundwehrdienstes mit der Waffe, d) eine praktische Erprobung im Exekutivdienst von mindestens zwei Jahren. | DP: Die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung für |
Anmerkung: Die Gemeindebeamten führen die ihrer Charge entsprechende Funktionsbezeichnung im Sinne des § 145a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979. | |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
|
|
| |
A: 1. Fachliches Anstellungserfordernis für eine Kindergärtnerin (einen Kindergärtner) nach dem NÖ Kindergartengesetz, LGBl. 5060, 2. Fachliches Anstellungserfordernis für Horterzieherinnen (Horterzieher) nach § 4 lit.b des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996, LGBl. 5065, sowie der hiezu ergangenen NÖ Hortverordnung, LGBl. 5065/3, 3. Für die Anerkennung der Diplome der Horterzieherinnen (Horterzieher) gelten die Bestimmungen des NÖ Kindergartengesetzes, LGBl. 5060, sinngemäß. Anmerkung: Folgende Gemeindebeamte sind berechtigt für die Dauer der Funktion folgende Funktionsbezeichnung zu führen: | |
Art der Funktion: | Funktionsbezeichnung: |
Leiterin (Leiter) des Kindergartens bzw. Hortes bis zur 10. Gehaltsstufe Leiterin (Leiter) des Kindergartens bzw. Hortes ab der 10. Gehaltsstufe | “Kindergartenleiterin d. (Kindergartenleiter d.)” bzw. “Horterziehungsleiterin d. (Horterziehungsleiter d.)” “Kindergartendirektorin d. (Kindergartendirektor d.)” bzw. “Horterziehungsdirektorin d. (Horterziehungsdirektor d.)” |
| |
|
|
|
|
| |
|
|
|
|
DIENSTZWEIGEVERZEICHNIS | |
Nummer der Dienstzweige 1-17 | Verwendungsgruppen: I bis VI |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | |
A: Nachweis der für den jeweiligen Dienstzweig erforderlichen Kenntnisse: | |
| |
Nummer |
|
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: Abschluß der medizinischen Studien und Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes. | DP: Erfolgreiche Ablegung der Physikatsprüfung. |
Anmerkung: Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut. |
|
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: VII |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: | DP: Erfolgreiche Ablegung der tierärztlichen Physikatsprüfung. |
Anmerkung: Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut. |
|
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: VII |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
| |
| |
A: Abschluß der medizinischen Studien und Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt. V: Eine mindestens einjährige anstaltsärztliche Tätigkeit in einer öffentlichen Krankenanstalt nach Erfüllung der unter A geforderten Bedingungen. | |
| |
Anmerkung: Die Funktionsbezeichnungen ergeben sich nach der für die Ausübung einer bestimmten Funktion im Ärztegesetz 1984, BGBl.Nr. 373 festgelegten Funktionsbezeichnung. Der ärztliche Leiter einer Krankenanstalt ist berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Ärztlicher Direktor der (betreffenden) Krankenanstalt” zu führen. Der Leiter eines Ambulatoriums, eines Fachinstitutes oder einer Prosektur ist berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Vorstand des(r) ... der (betreffenden) Anstalt” zu führen. | |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: VII |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
| |
| |
A: Vollendung der philosophischen oder rechtswissenschaftlichen Studien. | DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren Archivdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
Dienstzweig: Höherer | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: VII |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: | DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren |
2. Abschluß der Studien an der Akademie der bildenden Künste (Meisterschule für Architektur) oder an der Hochschule für angewandte Kunst (Meisterklasse für Architektur) und überdies der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse in der Statik. |
|
Anmerkung: Der Leiter des gesamten Baudienstes einer Stadt mit eigenem Statut oder einer Stadtgemeinde ist berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Stadt-Baudirektor” zu führen. | |
Dienstzweig: Höherer | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: VII |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: | DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren |
| |
Dienstzweig: Höherer | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: VII |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
A: 1. Die Vollendung der pharmazeutischen Studien. 2. An bakteriologisch-serologischen Laboratorien: Die Vollendung der medizinischen Studien, überdies eine zweijährige einschlägige Verwendung (Praxis) oder Ausbildung. 3. An sonstigen Laboratorien: Die Vollendung der medizinischen Studien und die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes; der Studien an der Fakultät für technische Chemie einer technischen Hochschule oder der philosophischen Studien nur dann, wenn die strenge Prüfung aus Botanik oder Chemie oder aus Mineralogie mit einem zweiten naturwissenschaftlich-mathematischen Fach abgelegt oder die Befähigung zum Unterricht in Chemie und Naturgeschichte als Hauptfach an Mittelschulen erteilt wurde; überdies eine zweijährige einschlägige Verwendung (Praxis) oder Ausbildung. | |
Anmerkung: Der Leiter eines Laboratoriums ist berechtigt, für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Laboratoriumsdirektor der (betreffenden Anstalt)” zu führen. | |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: VII |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
| |
| |
A: 1. Abschluß der philosophischen Studien, der Studien an der Akademie der bildenden Künste (Meisterschule für Konservierung und Technologie) oder der Studien an der Hochschule für Welthandel. | DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: VII |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
A: 1. Vollendung der pharmazeutischen Studien und die erfolgreiche Ablegung der praktischen Prüfung für den Apothekerberuf nach Zurücklegung der hiefür vorgeschriebenen Ausbildungszeit. 2. Für Leiter von Apotheken überdies der Nachweis der Berechtigung zur Leitung einer öffentlichen Apotheke. | |
Anmerkung: Der Leiter einer Apotheke ist berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Apothekendirektor d.” zu führen. | |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: VII |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
| |
A: Die Vollendung der rechtswissenschaftlichen Studien. | DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den rechtskundigen Verwaltungsdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
Anmerkung: Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut. Der Leiter | |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: Abschluß der 2. Für den höheren Forstdienst: Abschluß der Studien an der Hochschule für Bodenkultur (Fachrichtung Forstwirtschaft). | DP: Erfolgreiche Ablegung der 2. Für den höheren Forstdienst: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren Forstaufsichtsdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
| |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: VII |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
|
|
A: Die Vollendung der tierärztlichen Studien. | DP: Die erfolgreiche Ablegung der tierärztlichen Physikatsprüfung. |
Anmerkung: Der Leiter eines Schlachthofes ist berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Schlachthofdirektor d.” zu führen. | |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: VII |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: Abschluß einer Hochschulausbildung im Sinne des § 6 Abs. 1 lit.a. | DP: 1. Rechtswissenschaftliches Studium: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den rechtskundigen Verwaltungsdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. 2. Sonstige Studien: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
| |
Art der Funktion: | Funktionsbezeichnung: |
Leitender Gemeindebeamter in einer Stadtgemeinde | “Stadtamtsdirektor der” |
Leitender Gemeindebeamter in einer Marktgemeinde | “Gemeinde-Amtsdirektor der” |
Leiter der gemeindeeigenen Unternehmungen | “Direktor der Gemeindebetriebe (in Städten mit eigenem Statut und Stadtgemeinden: der Stadtwerke)” |
Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten einer Krankenanstalt | “Kaufmännischer Direktor der betreffenden Krankenanstalt” |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: VII |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: | DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den rechtskundigen Verwaltungsdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
Folgende | |
Art der Funktion: | Funktionsbezeichnung: |
Leitender Gemeindebeamter in einer Stadt mit eigenem Statut | “Magistratsdirektor der” |
Leitender Gemeindebeamter in einer Stadtgemeinde | “Stadtamtsdirektor der” |
Leitender Gemeindebeamter in einer Marktgemeinde | “’Gemeinde-Amtsdirektor der” |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: Die | DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den |
Der Leiter des gesamten Baudienstes in einer Markt- oder Stadtgemeinde oder Stadt mit eigenem Statut ist berechtigt für die Dauer der Funktion | |
Dienstzweig: Gehobener | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: VI |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: Die Reifeprüfung an einer höheren Schule. | DP: Die Prüfung für den gehobenen |
| |
Dienstzweig: Gehobener | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: VI |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
| |
A: Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Erzieher an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik. Anmerkung: Für die Durchführung der Richtlinie über eine zweite allgemeine Regelung zu Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise gilt § 9 Abs. 3 bis 7 des NÖ Kindergartengesetzes 1996, LGBl. 5060. | |
Dienstzweig: Gehobener | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: VI |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
| |
A: 1. Reifeprüfung an einer höheren Schule und erfolgreiche Beendigung einer Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder Akademie für Sozialarbeit oder 2. erfolgreiche Beendigung der Akademie für Sozialarbeit und eine nach dem 18. Lebensjahr zurückgelegte facheinschlägige Verwendung in der Dauer von 6 Jahren, wobei die Zeit des erfolgreichen Besuches der Akademie nach dem 18. Lebensjahr einzurechnen ist. Die erfolgreiche Beendigung einer Akademie für Sozialarbeit wird ersetzt durch die erfolgreiche Beendigung a) einer Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder b) einer Fürsorgeschule (Diplom), wenn die Ausbildung an dieser Schule vor der Einrichtung der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe begonnen wurde. | |
Dienstzweig: Gehobener | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: VI |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
| |
A: 1. Reifeprüfung an einer höheren Schule und erfolgreiche Beendigung einer Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder Akademie für Sozialarbeit oder 2. erfolgreiche Beendigung der Akademie für Sozialarbeit und eine nach dem 18. Lebensjahr zurückgelegte facheinschlägige Verwendung in der Dauer von 6 Jahren, wobei die Zeit des erfolgreichen Besuches der Akademie nach dem 18. Lebensjahr einzurechnen ist. | DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Jugendwohlfahrtsdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
Anmerkung: Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut. Die mit den Aufgaben der Amtsvormundschaft betrauten Gemeindebeamten sind berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Berufsvormund der (betreffenden Stadt)” zu führen. | |
Dienstzweig: Gehobener | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: VI |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A:
| DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen |
| |
Dienstzweig: Gehobener | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: VI |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
A: Reifeprüfung an einer höheren Schule und erfolgreiche Ausbildung gemäß § 35 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl.Nr. 86. | |
Dienstzweig: Gehobener | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: VI |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
1. Die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst auf Grund des Forstrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl.Nr. 222/1962, oder 2. die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst gemäß Art. I der Forstrechtsbereinigungsgesetz-Novelle, BGBl.Nr. 372/1971, oder 3. die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst auf Grund des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr. 440/1975. | |
Dienstzweig: Gehobener | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
| |
Dienstzweig: Gehobener (Gesundheits- und Krankenpflegedienstleitung) | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
A: 1. Berechtigung zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997. 2. die abgeschlossene Sonderausbildung für leitendes Krankenpflegepersonal, 3. eine mindestens zweijährige Verwendung als Leiter(in) des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes im Rahmen der kollegialen Führung des Krankenhauses im Dienstzweig Nr. 65. | |
Art der Funktion: | Funktionsbezeichnung: |
Leitung des gesamten Gesundheits- und Krankenpflegedienstes einer Krankenanstalt | “Pflegedirektor(in) der betreffenden Krankenanstalt” |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: VI |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
| |
A: Reifeprüfung an einer höheren Schule. | DP: Erfolgreiche Ablegung der Gemeindedienstprüfung für den Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst und den gehobenen Verwaltungsdienst. |
Anmerkung: Folgende Gemeindebeamte sind berechtigt in Städten mit eigenem Statut oder Gemeinden mit gegliederter Verwaltung für die Dauer der Funktion folgende Funktionsbezeichnung zu führen: | |
Art der Funktion: | Funktionsbezeichnung: |
| “ |
Leiter des Kammeramtes | “Kammeramtsdirektor der” |
Dienstzweig: Staatsbürgerschafts-)dienst | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: VI |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
A: Reifeprüfung an einer höheren Schule. | DP: 2. Für Standesbeamte: Die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für Standesbeamte. Für Staatsbürgerschaftsevidenzführer: Die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für Staatsbürgerschaftsevidenzführer. |
| |
Dienstzweig: Gehobener | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: VI |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: Die Reifeprüfung an einer höheren Schule. | DP:
|
Anmerkung: Folgende Gemeindebeamte sind berechtigt für die Dauer der Funktion folgende Funktionsbezeichnung zu führen: | |
Art der Funktion: | Funktionsbezeichnung: |
Leitender Gemeindebeamter in einer Stadtgemeinde | “Stadtamtsdirektor” |
Leitender Gemeindebeamter in einer Gemeinde oder Marktgemeinde | “Obersekretär” |
Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten einer Krankenanstalt | “Kaufmännischer Direktor der betreffenden Krankenanstalt” |
Verwalter eines Schlachthofes | “Verwaltungsdirektor des Schlachthofes” |
Leiter der gemeindeeigenen Unternehmungen | “Verwaltungsdirektor der Gemeindebetriebe (in Städten mit eigenem Statut und Stadtgemeinden: der Stadtwerke)” |
Dienstzweig: Gehobener | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: VI |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: | DP: Die erfolgreiche Ablegung der |
| |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: | DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: V |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. | DP: |
Anmerkung: Der Beamte führt die seiner Charge entsprechende Funktionsbezeichnung. | |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: V |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: 1. Befähigungsprüfung für Kindergärtner(innen) oder Horterzieher(innen) an einer Bildungsanstalt für Kindergärtner(innen) oder 2. Befähigungsprüfung an einer Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen oder 3. die erfolgreiche Absolvierung einer mindestens dreiklassigen kaufmännischen Berufsschule oder einer dreijährigen Hauswirtschaftsschule oder 4. Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. Für Lehrpersonal und technische Inspektoren: A: Eine facheinschlägige Meisterprüfung. | DP: |
| |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: V |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A:
| DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: V |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: 1. Erfolgreiche Beendigung einer dreijährigen Fachschule für Sozialberufe oder 2. Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. | DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den |
Anmerkung: Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut. | |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
| |
| |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
A: 1. Erfolgreiche Beendigung einer dreijährigen Fachschule für Sozialberufe oder 2. Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. 80 maßgebend ist. | DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Jugendfürsorgedienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut. | |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
| |
| |
A: Berechtigung zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997. Folgende Gemeindebeamte sind berechtigt für die Dauer der Funktion folgende Funktionsbezeichnung zu führen: | |
Art der Funktion: Leitung des gesamten Gesundheits- und Krankenpflegedienstes einer Krankenanstalt Leitung einer Station Leitung einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege (bzw. einer Krankenpflegeschule) Lehrtätigkeit an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege (bzw. an einer Krankenpflegeschule) Verantwortlicher für den Hygienebereich | Funktionsbezeichnung: “Pflegedirektor(in) der betreffenden Krankenanstalt” “Stationsschwester/-pfleger” “Schuldirektor(in)” “Lehrer(in) für Gesundheits- und Krankenpflege“ “Hygienefachkraft” |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
| |
|
|
A: 1. Für den landwirtschaftlichen Dienst: Die erfolgreiche Absolvierung einer zweijährigen landwirtschaftlichen Lehranstalt; 2. Für den Forstfachdienst: Die erfolgreiche Absolvierung der zweijährigen Bundesforstschule oder 3. in beiden Fällen die Erfüllung der im § 6 Abs.1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. 82 maßgebend ist. | DP: Für den Forstdienst: Die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für das Forstschutz- und technische Hilfspersonal nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
|
|
A: Der Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl.Nr. 102/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2002. | |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
A: Erfüllung der im § 6 Abs.1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. 85 maßgebend ist. | DP: Die erfolgreiche Ablegung der Gemeindedienstprüfung für den Verwaltungsfachdienst und den Rechnungsfachdienst. |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: V |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: Erfüllung der im § 6 Abs.1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. | DP: 1. Die erfolgreiche Ablegung der Gemeindedienstprüfung für den Verwaltungsfachdienst und den Rechnungsfachdienst. 2. Für Standesbeamte: Die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für Standesbeamte. Für Staatsbürgerschaftsevidenzführer: Die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für Staatsbürgerschaftsevidenzführer. |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: V |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: Erfüllung der im § 6 | DP:
|
Anmerkung: Folgende Gemeindebeamte sind berechtigt für die Dauer der Funktion folgende Funktionsbezeichnungen zu führen: | |
Art der Funktion: | Funktionsbezeichnung: |
Leitende Gemeindebeamte in einer Stadtgemeinde | “Stadtamtsdirektor” |
Leitende Gemeindebeamte in einer Marktgemeinde | “Obersekretär” |
Leitende Gemeindebeamte in einer Gemeinde | “’Sekretär” |
Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten einer Krankenanstalt | “Kaufmännischer Direktor der betreffenden Krankenanstalt” |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: V |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: Erfüllung der im § 6 | DP: |
| |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: Erfüllung der im § 6 Abs.1 lit. | DP: |
Dienstzweig: Mittlerer | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: IV |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: Erfüllung der im § 6 | DP: |
Anmerkung: Der Beamte führt die seiner Charge entsprechende Funktionsbezeichnung. | |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: IV |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
A: Der Nachweis der Berechtigung zur Vornahme von Entseuchungen gemäß § 44 lit.i des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste. | |
| |
Dienstzweig: Mittlerer Dienst | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: IV |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
A: | |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: IV |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
A: Die für den Dienstzweig erforderlichen Kenntnisse. | DP: Eine die Kenntnisse für den Dienst erweisende Prüfung. |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: IV |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: | DP: |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: IV |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse. Anmerkung: Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut. | |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: IV |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse. Anmerkung: Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut. | |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
| |
A: Berechtigung zur Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit im Sanitätshilfsdienst nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl.Nr. 102/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2002. | |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
A: 1. Für den mittleren landwirtschaftlichen Dienst: Die erfolgreiche Absolvierung einer zweijährigen landwirtschaftlichen Fachschule. 2. für den mittleren Forstdienst: Die erfolgreiche Absolvierung der zweijährigen Bundesforstschule oder 3. in beiden Fällen die Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse. | |
Dienstzweig: Mittlerer | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
| |
A: Berechtigung zur Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit des Sanitätshilfsdienstes nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl.Nr. 102/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2002. | |
Dienstzweig: Mittlerer | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse. | DP: 1. Die erfolgreiche Ablegung der Gemeindedienstprüfung für den mittleren Verwaltungs- und Kanzleidienst. 2. Für Standesbeamte: Die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für Standesbeamte. Für Staatsbürgerschaftsevidenzführer: Die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für Staatsbürgerschaftsevidenzführer. |
Dienstzweig: Mittlerer | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: IV |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse. | DP:
|
Dienstzweig: Mittlerer | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: IV |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse. | |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
A: Die für den Dienstzweig erforderlichen Kenntnisse. | |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
A: 1. Die Reifeprüfung an einer höheren Schule; 2. eine mindestens sechsjährige praktische Erprobung im Exekutivdienst; 3. eine mindestens “über dem Durchschnitt” lautende Gesamtbeurteilung vor der Ernennung. Im übrigen gelten die Ernennungserfordernisse nach den Bestimmungen der Anlage 1, Pkt. 8.14. bis 8.15. des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.Nr. 333 in der Fassung BGBl. I Nr. 132/1999, sinngemäß. | DP: Die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung für Leitende Gemeindewachebeamte. |
Anmerkung: Die Gemeindebeamten führen die ihrer Charge entsprechende Funktionsbezeichnung im Sinne des § 145a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979. Der mit der Leitung des gesamten Gemeindewachdienstes betraute Gemeindewachebeamte führt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Gemeinde-(Stadt-)wachekommandant”, der mit der Vertretung dieses Gemeindewachebeamten betraute Gemeindewachebeamte die Funktionsbezeichnung “Gemeinde-(Stadt-)wachekommandant-Stellvertreter”. | |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
in der Fassung BGBl. I Nr. 132/1999 | DP: Die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung für |
Anmerkung: Die Gemeindebeamten führen die ihrer Charge entsprechende Funktionsbezeichnung im Sinne des § 145a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979. Der mit der Leitung des gesamten Gemeindewachdienstes betraute Gemeindewachebeamte führt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Gemeinde-(Stadt-)wachekommandant”, der mit der Vertretung dieses Gemeindewachebeamten betraute Gemeindewachebeamte die Funktionsbezeichnung “Gemeinde-(Stadt-)wachekommandant-Stellvertreter”. | |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
Als besondere Aufnahmebedingungen gelten die Bestimmungen der Anlage 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 132/1999, sinngemäß. Als allgemeine Aufnahmebedingungen sind vorgesehen: a) ein Höchstalter von 30 Jahren bei Eintritt in den Exekutivdienst; b) eine Mindestgröße von 1,68 m, bei weiblichen Bewerbern eine Mindestgröße von 1,63 m; c) die Ableistung des Grundwehrdienstes mit der Waffe, d) eine praktische Erprobung im Exekutivdienst von mindestens zwei Jahren. | DP: Die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung für |
Anmerkung: Die Gemeindebeamten führen die ihrer Charge entsprechende Funktionsbezeichnung im Sinne des § 145a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979. | |
Dienstzweig: | |
Nummer des Dienstzweiges: | Verwendungsgruppe: |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
|
|
| |
A: 1. Fachliches Anstellungserfordernis für eine Kindergärtnerin (einen Kindergärtner) nach dem NÖ Kindergartengesetz, LGBl. 5060, 2. Fachliches Anstellungserfordernis für Horterzieherinnen (Horterzieher) nach § 4 lit.b des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996, LGBl. 5065, sowie der hiezu ergangenen NÖ Hortverordnung, LGBl. 5065/3, 3. Für die Anerkennung der Diplome der Horterzieherinnen (Horterzieher) gelten die Bestimmungen des NÖ Kindergartengesetzes, LGBl. 5060, sinngemäß. Anmerkung: Folgende Gemeindebeamte sind berechtigt für die Dauer der Funktion folgende Funktionsbezeichnung zu führen: | |
Art der Funktion: | Funktionsbezeichnung: |
Leiterin (Leiter) des Kindergartens bzw. Hortes bis zur 10. Gehaltsstufe Leiterin (Leiter) des Kindergartens bzw. Hortes ab der 10. Gehaltsstufe | “Kindergartenleiterin d. (Kindergartenleiter d.)” bzw. “Horterziehungsleiterin d. (Horterziehungsleiter d.)” “Kindergartendirektorin d. (Kindergartendirektor d.)” bzw. “Horterziehungsdirektorin d. (Horterziehungsdirektor d.)” |
| |
|
|
|
|
| |
|
|
|
|