Anl. 1a GBDO

NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.04.2020 bis 31.12.9999

DIENSTZWEIGEVERZEICHNIS

Nummer der Dienstzweige 1-17

Verwendungsgruppen: I bis VI

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

A: Nachweis der für den jeweiligen Dienstzweig erforderlichen Kenntnisse:

DIENSTZWEIGEVERZEICHNISDienstzweig: Amtsärztlicher Dienst

Nummer der Dienstzweige 1-17 des Dienstzweiges: 32

VerwendungsgruppenVerwendungsgruppe: I bis VI VII

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Nachweis der für den jeweiligen Dienstzweig erforderlichen Kenntnisse:

A: Abschluß der medizinischen Studien und Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes.

DP: Erfolgreiche Ablegung der Physikatsprüfung.

Anmerkung:

Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut.

Dienstzweig: AmtsärztlicherAmtstierärztlicher Dienst

Nummer des Dienstzweiges: 3233

Verwendungsgruppe: VII

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: AbschlußVollendung der medizinischentierärztlichen Studien und Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes.

DP: Erfolgreiche Ablegung der tierärztlichen

Physikatsprüfung.

Anmerkung:

Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut.

Dienstzweig: AmtstierärztlicherÄrztlicher Dienst an Krankenanstalten

Nummer des Dienstzweiges: 3334

Verwendungsgruppe: VII

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Vollendung der tierärztlichen Studien. DP: Erfolgreiche Ablegung der tierärztlichen

Physikatsprüfung.

Anmerkung:

Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut.

A: Abschluß der medizinischen Studien und Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt.

V: Eine mindestens einjährige anstaltsärztliche Tätigkeit in einer öffentlichen Krankenanstalt nach Erfüllung der unter A geforderten Bedingungen.

Anmerkung:

Die Funktionsbezeichnungen ergeben sich nach der für die Ausübung einer bestimmten Funktion im Ärztegesetz 1984, BGBl.Nr. 373 festgelegten Funktionsbezeichnung.

Der ärztliche Leiter einer Krankenanstalt ist berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Ärztlicher Direktor der (betreffenden) Krankenanstalt” zu führen.

Der Leiter eines Ambulatoriums, eines Fachinstitutes oder einer Prosektur ist berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Vorstand des(r) ... der (betreffenden) Anstalt” zu führen.

Dienstzweig: Ärztlicher Dienst an KrankenanstaltenHöherer Archivdienst

Nummer des Dienstzweiges: 3435

Verwendungsgruppe: VII

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Abschluß der medizinischen Studien und Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt.

V: Eine mindestens einjährige anstaltsärztliche Tätigkeit in einer öffentlichen Krankenanstalt nach Erfüllung der unter A geforderten Bedingungen.

Anmerkung:

Die Funktionsbezeichnungen ergeben sich nach der für die Ausübung einer bestimmten Funktion im Ärztegesetz 1984, BGBl.Nr. 373 festgelegten Funktionsbezeichnung.

Der ärztliche Leiter einer Krankenanstalt ist berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Ärztlicher Direktor der (betreffenden) Krankenanstalt” zu führen.

Der Leiter eines Ambulatoriums, eines Fachinstitutes oder einer Prosektur ist berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Vorstand des(r) ... der (betreffenden) Anstalt” zu führen.

A: Vollendung der philosophischen oder rechtswissenschaftlichen Studien.

DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren Archivdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

Dienstzweig: Höherer ArchivdienstBau-, Vermessungs- und technischer Dienst

Nummer des Dienstzweiges: 3536

Verwendungsgruppe: VII

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Vollendung1. Abschluß der philosophischenStudien an einer Hochschule oder rechtswissenschaftlichen Studien.Fachhochschule mit technischen Studienrichtungen, montanistischen Studienrichtungen, Studienrichtungen der Bodenkultur oder an Universitäten, soweit diese Ausbildung den zu stellenden Anforderungen für die jeweilige Beschäftigung in diesem Dienstzweig entspricht, oder

DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren ArchivdienstBau- und technischen Dienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. Für Vermessungsingenieure die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für den höheren Vermessungsdienst.

2. Abschluß der Studien an der Akademie der bildenden Künste (Meisterschule für Architektur) oder an der Hochschule für angewandte Kunst (Meisterklasse für Architektur) und überdies der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse in der Statik.

Anmerkung:

Der Leiter des gesamten Baudienstes einer Stadt mit eigenem Statut oder einer Stadtgemeinde ist berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Stadt-Baudirektor” zu führen.

Dienstzweig: Höherer Bau-, Vermessungs- und technischer DienstBibliothekardienst

Nummer des Dienstzweiges: 3637

Verwendungsgruppe: VII

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: 1. AbschlußVollendung der Studien an einer Hochschulephilosophischen oder Fachhochschule mit technischen Studienrichtungen, montanistischen Studienrichtungen, Studienrichtungen der Bodenkultur oder an Universitäten, soweit diese Ausbildung den zu stellenden Anforderungen für die jeweilige Beschäftigung in diesem Dienstzweig entspricht, oderrechtswissenschaftlichen Studien.

DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren Bau- und technischen DienstBibliotheksdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. Für Vermessungsingenieure die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für den höheren Vermessungsdienst.

2. Abschluß der Studien an der Akademie der bildenden Künste (Meisterschule für Architektur) oder an der Hochschule für angewandte Kunst (Meisterklasse für Architektur) und überdies der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse in der Statik.
Anmerkung:

Der Leiter des gesamten Baudienstes einer Stadt mit eigenem Statut oder einer Stadtgemeinde ist berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Stadt-Baudirektor” zu führen.

Dienstzweig: Höherer BibliothekardienstDienst an Laboratorien an Krankenanstalten

Nummer des Dienstzweiges: 3738

Verwendungsgruppe: VII

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Vollendung der philosophischen oder der rechtswissenschaftlichen Studien. DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren Bibliotheksdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

A: 1. Die Vollendung der pharmazeutischen Studien.

2. An bakteriologisch-serologischen Laboratorien:

Die Vollendung der medizinischen Studien, überdies eine zweijährige einschlägige Verwendung (Praxis) oder Ausbildung.

3. An sonstigen Laboratorien:

Die Vollendung der medizinischen Studien und die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes; der Studien an der Fakultät für technische Chemie einer technischen Hochschule oder der philosophischen Studien nur dann, wenn die strenge Prüfung aus Botanik oder Chemie oder aus Mineralogie mit einem zweiten naturwissenschaftlich-mathematischen Fach abgelegt oder die Befähigung zum Unterricht in Chemie und Naturgeschichte als Hauptfach an Mittelschulen erteilt wurde; überdies eine zweijährige einschlägige Verwendung (Praxis) oder Ausbildung.

Anmerkung:

Der Leiter eines Laboratoriums ist berechtigt, für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Laboratoriumsdirektor der (betreffenden Anstalt)” zu führen.

Dienstzweig: HöhererWissenschaftlicher Dienst an Laboratorien an Krankenanstalten

Nummer des Dienstzweiges: 3839

Verwendungsgruppe: VII

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: 1. Die Vollendung der pharmazeutischen Studien.

2. An bakteriologisch-serologischen Laboratorien:

Die Vollendung der medizinischen Studien, überdies eine zweijährige einschlägige Verwendung (Praxis) oder Ausbildung.

3. An sonstigen Laboratorien:

Die Vollendung der medizinischen Studien und die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes; der Studien an der Fakultät für technische Chemie einer technischen Hochschule oder der philosophischen Studien nur dann, wenn die strenge Prüfung aus Botanik oder Chemie oder aus Mineralogie mit einem zweiten naturwissenschaftlich-mathematischen Fach abgelegt oder die Befähigung zum Unterricht in Chemie und Naturgeschichte als Hauptfach an Mittelschulen erteilt wurde; überdies eine zweijährige einschlägige Verwendung (Praxis) oder Ausbildung.

Anmerkung:

Der Leiter eines Laboratoriums ist berechtigt, für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Laboratoriumsdirektor der (betreffenden Anstalt)” zu führen.

A: 1. Abschluß der philosophischen Studien, der Studien an der Akademie der bildenden Künste (Meisterschule für Konservierung und Technologie) oder der Studien an der Hochschule für Welthandel.

DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

Dienstzweig: Wissenschaftlicher Dienst der Apotheker

Nummer des Dienstzweiges: 3940

Verwendungsgruppe: VII

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: 1. Abschluß der philosophischen Studien, der Studien an der Akademie der bildenden Künste (Meisterschule für Konservierung und Technologie) oder der Studien an der Hochschule für Welthandel. DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

A: 1. Vollendung der pharmazeutischen Studien und die erfolgreiche Ablegung der praktischen Prüfung für den Apothekerberuf nach Zurücklegung der hiefür vorgeschriebenen Ausbildungszeit.

2. Für Leiter von Apotheken überdies der Nachweis der Berechtigung zur Leitung einer öffentlichen Apotheke.

Anmerkung:

Der Leiter einer Apotheke ist berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Apothekendirektor d.” zu führen.

Dienstzweig: Dienst der ApothekerRechtskundiger Jugendfürsorgedienst

Nummer des Dienstzweiges: 4041

Verwendungsgruppe: VII

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: 1. Vollendung der pharmazeutischen Studien und die erfolgreiche Ablegung der praktischen Prüfung für den Apothekerberuf nach Zurücklegung der hiefür vorgeschriebenen Ausbildungszeit.

2. Für Leiter von Apotheken überdies der Nachweis der Berechtigung zur Leitung einer öffentlichen Apotheke.

A: Die Vollendung der rechtswissenschaftlichen Studien.

DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den rechtskundigen Verwaltungsdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

Anmerkung:

Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut.

Der Leiter einer Apothekeder mit der Jugendwohlfahrtspflege betrauten Abteilung ist berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Apothekendirektor d.Jugendanwalt der” zu führen.

Dienstzweig: Rechtskundiger JugendfürsorgedienstHöherer landwirtschaftlicher (oder Forst-)Dienst

Nummer des Dienstzweiges: 4142

Verwendungsgruppe: VII

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Die Vollendung1. Für den höheren landwirtschaftlichen Dienst:

Abschluß der rechtswissenschaftlichenHochschule für Bodenkultur oder Abschluß der Studien an einer technischen Hochschule (Fakultät für angewandte Mathematik und Physik: Abteilung Vermessungswesen).

2. Für den höheren Forstdienst:

Abschluß der Studien an der Hochschule für Bodenkultur (Fachrichtung Forstwirtschaft).

DP: Die erfolgreiche1. Für den höheren landwirtschaftlichen Dienst:

Erfolgreiche Ablegung der PrüfungFachprüfung für den rechtskundigen Verwaltungsdiensthöheren landwirtschaftlichen Dienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

2. Für den höheren Forstdienst:

Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren Forstaufsichtsdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

Anmerkung:

Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut.

Der Leiter der mit der Jugendwohlfahrtspflege betrauten Abteilung ist berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Jugendanwalt der” zu führen.

Dienstzweig: Höherer landwirtschaftlicher (oder Forst-)Tierärztlicher Dienst

Nummer des Dienstzweiges: 4243

Verwendungsgruppe: VII

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: 1. Für den höheren landwirtschaftlichen Dienst:

Abschluß der Hochschule für Bodenkultur oder Abschluß der Studien an einer technischen Hochschule (Fakultät für angewandte Mathematik und Physik: Abteilung Vermessungswesen).

2. Für den höheren Forstdienst:

Abschluß der Studien an der Hochschule für Bodenkultur (Fachrichtung Forstwirtschaft).

DP: 1. Für den höheren landwirtschaftlichen Dienst:

Erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für den höheren landwirtschaftlichen Dienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

2. Für den höheren Forstdienst:

Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren Forstaufsichtsdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

A: Die Vollendung der tierärztlichen Studien.

DP: Die erfolgreiche Ablegung der tierärztlichen Physikatsprüfung.

Anmerkung:

Der Leiter eines Schlachthofes ist berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Schlachthofdirektor d.” zu führen.

Dienstzweig: Tierärztlicher DienstHöherer Verwaltungsdienst

Nummer des Dienstzweiges: 4344

Verwendungsgruppe: VII

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Die Vollendung der tierärztlichen Studien. DP: Die erfolgreiche Ablegung der tierärztlichen Physikatsprüfung.

A: Abschluß einer Hochschulausbildung im Sinne des § 6 Abs. 1 lit.a.

DP: 1. Rechtswissenschaftliches Studium:

Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den rechtskundigen Verwaltungsdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

2. Sonstige Studien: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

Anmerkung:

Der Leiter eines Schlachthofes istFolgende Gemeindebeamte sind berechtigt für die Dauer der Funktion diefolgende Funktionsbezeichnung “Schlachthofdirektor d.” zu führen.:

Art der Funktion:

Funktionsbezeichnung:

Leitender Gemeindebeamter in einer Stadtgemeinde

“Stadtamtsdirektor der”

Leitender Gemeindebeamter in einer Marktgemeinde

“Gemeinde-Amtsdirektor der”

Leiter der gemeindeeigenen Unternehmungen

“Direktor der Gemeindebetriebe (in Städten mit eigenem Statut und Stadtgemeinden: der Stadtwerke)”

Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten einer Krankenanstalt

“Kaufmännischer Direktor der betreffenden Krankenanstalt”

Dienstzweig: HöhererRechtskundiger Verwaltungsdienst

Nummer des Dienstzweiges: 4445

Verwendungsgruppe: VII

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Abschluß einer Hochschulausbildung im Sinne des § 6 Abs. 1 lit.aDie Vollendung der rechtswissenschaftlichen Studien.

DP: 1. Rechtswissenschaftliches Studium:

Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den rechtskundigen Verwaltungsdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

2. Sonstige Studien: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

Folgende GemeindebeamteGemeindebeamten sind berechtigt für die Dauer der Funktion folgende FunktionsbezeichnungFunktionsbezeichnungen zu führen:

Art der Funktion:

Funktionsbezeichnung:

Leitender Gemeindebeamter in einer Stadt mit eigenem Statut

“Magistratsdirektor der”

Leitender Gemeindebeamter in einer Stadtgemeinde

“Stadtamtsdirektor der”

Leitender Gemeindebeamter in einer Marktgemeinde

Gemeinde-Amtsdirektor der”

Leiter der gemeindeeigenen Unternehmungen “Direktor der Gemeindebetriebe (in Städten mit eigenem Statut und Stadtgemeinden: der Stadtwerke)”
Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten einer Krankenanstalt “Kaufmännischer Direktor der betreffenden Krankenanstalt”

Dienstzweig: Rechtskundiger VerwaltungsdienstGehobener Bau-, Vermessungs- und technischer Dienst

Nummer des Dienstzweiges: 4546

Verwendungsgruppe: VIIVI

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Die Vollendung der rechtswissenschaftlichen StudienReifeprüfung an einer höheren Schule.

DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den rechtskundigen Verwaltungsdienstgehobenen Bau- und technischen Dienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

Folgende Gemeindebeamten sindAnmerkung:

Der Leiter des gesamten Baudienstes in einer Markt- oder Stadtgemeinde oder Stadt mit eigenem Statut ist berechtigt für die Dauer der Funktion folgende Funktionsbezeichnungendie Funktionsbezeichnung “Baudirektor d.” zu führen:.

Art der Funktion: Funktionsbezeichnung:
Leitender Gemeindebeamter in einer Stadt mit eigenem Statut “Magistratsdirektor der”
Leitender Gemeindebeamter in einer Stadtgemeinde “Stadtamtsdirektor der”
Leitender Gemeindebeamter in einer Marktgemeinde “’Gemeinde-Amtsdirektor der”

Dienstzweig: Gehobener Bau-Dienst an Archiven, Vermessungs-Bibliotheken, Museen und technischer DienstSammlungen

Nummer des Dienstzweiges: 4647

Verwendungsgruppe: VI

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Die Reifeprüfung an einer höheren Schule.

DP: Erfolgreiche Ablegung derJe nach Verwendung:

Die Prüfung für den gehobenen Bau-Fachdienst an Archiven und technischen DienstBibliotheken oder für den gehobenen Fachdienst an Museen, Sammlungen und wissenschaftlichen Anstalten, in beiden Fällen jeweils nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. Die Fachprüfung für den Gehobenen Fachdienst an öffentlichen Büchereien (Volksbüchereien) vor einer Kommission des Ausbildungsbeitrages beim Verband österreichischer Volksbüchereien ist der Prüfung für den Gehobenen Fachdienst an Bibliotheken gleichzuhalten.

Anmerkung:

Der Leiter des gesamten Baudienstes in einer Markt- oder Stadtgemeinde oder Stadt mit eigenem Statut ist berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Baudirektor d.” zu führen.

Dienstzweig: Gehobener Dienst an Archiven, Bibliotheken, Museen und SammlungenErzieherdienst

Nummer des Dienstzweiges: 4748

Verwendungsgruppe: VI

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Die Reifeprüfung an einer höheren Schule. DP: Je nach Verwendung:

Die Prüfung für den gehobenen Fachdienst an Archiven und Bibliotheken oder für den gehobenen Fachdienst an Museen, Sammlungen und wissenschaftlichen Anstalten, in beiden Fällen jeweils nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. Die Fachprüfung für den Gehobenen Fachdienst an öffentlichen Büchereien (Volksbüchereien) vor einer Kommission des Ausbildungsbeitrages beim Verband österreichischer Volksbüchereien ist der Prüfung für den Gehobenen Fachdienst an Bibliotheken gleichzuhalten.

A: Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Erzieher an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik.

Anmerkung:

Für die Durchführung der Richtlinie über eine zweite allgemeine Regelung zu Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise gilt § 9 Abs. 3 bis 7 des NÖ Kindergartengesetzes 1996, LGBl. 5060.

Dienstzweig: Gehobener ErzieherdienstFürsorgedienst

Nummer des Dienstzweiges: 4849

Verwendungsgruppe: VI

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

A: Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Erzieher an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik.

Anmerkung:

Für die Durchführung der Richtlinie über eine zweite allgemeine Regelung zu Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise gilt § 9 Abs. 3 bis 7 des NÖ Kindergartengesetzes 1996, LGBl. 5060.

A: 1. Reifeprüfung an einer höheren Schule und erfolgreiche Beendigung einer Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder Akademie für Sozialarbeit oder

2. erfolgreiche Beendigung der Akademie für Sozialarbeit und eine nach dem 18. Lebensjahr zurückgelegte facheinschlägige Verwendung in der Dauer von 6 Jahren, wobei die Zeit des erfolgreichen Besuches der Akademie nach dem 18. Lebensjahr einzurechnen ist.

Die erfolgreiche Beendigung einer Akademie für Sozialarbeit wird ersetzt durch die erfolgreiche Beendigung

a) einer Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder

b) einer Fürsorgeschule (Diplom), wenn die Ausbildung an dieser Schule vor der Einrichtung der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe begonnen wurde.

Dienstzweig: Gehobener FürsorgedienstJugendfürsorgedienst

Nummer des Dienstzweiges: 4950

Verwendungsgruppe: VI

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: 1. Reifeprüfung an einer höheren Schule und erfolgreiche Beendigung einer Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder Akademie für Sozialarbeit oder

2. erfolgreiche Beendigung der Akademie für Sozialarbeit und eine nach dem 18. Lebensjahr zurückgelegte facheinschlägige Verwendung in der Dauer von 6 Jahren, wobei die Zeit des erfolgreichen Besuches der Akademie nach dem 18. Lebensjahr einzurechnen ist.

Die erfolgreiche Beendigung einer Akademie für Sozialarbeit wird ersetzt durch die erfolgreiche Beendigung

a) einer Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder

b) einer Fürsorgeschule (Diplom), wenn die Ausbildung an dieser Schule vor der Einrichtung der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe begonnen wurde.

A: 1. Reifeprüfung an einer höheren Schule und erfolgreiche Beendigung einer Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder Akademie für Sozialarbeit oder

2. erfolgreiche Beendigung der Akademie für Sozialarbeit und eine nach dem 18. Lebensjahr zurückgelegte facheinschlägige Verwendung in der Dauer von 6 Jahren, wobei die Zeit des erfolgreichen Besuches der Akademie nach dem 18. Lebensjahr einzurechnen ist.

DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Jugendwohlfahrtsdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

Anmerkung:

Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut.

Die mit den Aufgaben der Amtsvormundschaft betrauten Gemeindebeamten sind berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Berufsvormund der (betreffenden Stadt)” zu führen.

Dienstzweig: Gehobener Jugendfürsorgedienstlandwirtschaftlicher Dienst

Nummer des Dienstzweiges: 5051

Verwendungsgruppe: VI

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: 1. Reifeprüfung an einer höheren Schule und erfolgreiche Beendigung einer Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder Akademie für Sozialarbeit oder

2. erfolgreiche Beendigung der Akademie für Sozialarbeit und eine nach dem 18. Lebensjahr zurückgelegte facheinschlägige Verwendung in der Dauer von 6 Jahren, wobei die Zeit des erfolgreichen Besuches der Akademie nach dem 18. Lebensjahr einzurechnen ist.

DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Jugendwohlfahrtsdienstlandwirtschaftlichen Fachdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

Anmerkung:

Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut.

Die mit den Aufgaben der Amtsvormundschaft betrauten Gemeindebeamten sind berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Berufsvormund der (betreffenden Stadt)” zu führen.

Dienstzweig: Gehobener landwirtschaftlicher Dienst der Lebensmittelinspektoren

Nummer des Dienstzweiges: 5151a

Verwendungsgruppe: VI

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Reifeprüfung an einer höheren Schule. DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen landwirtschaftlichen Fachdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

A: Reifeprüfung an einer höheren Schule und erfolgreiche Ausbildung gemäß § 35 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl.Nr. 86.

Dienstzweig: Gehobener Dienst der LebensmittelinspektorenForstdienst

Nummer des Dienstzweiges: 51a52

Verwendungsgruppe: VI

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

A: Reifeprüfung an einer höheren Schule und erfolgreiche Ausbildung gemäß § 35 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl.Nr. 86.

1. Die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst auf Grund des Forstrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl.Nr. 222/1962, oder

2. die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst gemäß Art. I der Forstrechtsbereinigungsgesetz-Novelle, BGBl.Nr. 372/1971, oder

3. die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst auf Grund des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr. 440/1975.

Dienstzweig: Gehobener Forstdienstmedizinisch-technischer Dienst

Nummer des Dienstzweiges: 5253

Verwendungsgruppe: VIMT1

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

1. Die erfolgreiche AblegungA: Berechtigung zur Ausübung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der Staatsprüfung für den Försterdienst auf Grund des Forstrechtsbereinigungsgesetzesmedizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl.Nr. 222/1962BGBl.Nr. 102/1961, oder

2. nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die erfolgreiche AblegungRegelung der Staatsprüfung für den Försterdienst gemäß Art. I der Forstrechtsbereinigungsgesetzgehobenen medzinischen-Novelle, BGBl.Nr. 372/1971, oder

3. die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst auf Grund des Forstgesetzes 1975technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl.Nr. 440/1975BGBl.Nr. 406/1992.

Dienstzweig: Gehobener medizinischDienst für allgemeine Gesundheits-technischer Dienst und Krankenpflege

(Gesundheits- und Krankenpflegedienstleitung)

Nummer des Dienstzweiges: 5353a

Verwendungsgruppe: MT1VI

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

A: Berechtigung zur Ausübung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl.Nr. 102/1961, oder nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medzinischen-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl.Nr. 406/1992.

A: 1. Berechtigung zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997.

2. die abgeschlossene Sonderausbildung für leitendes Krankenpflegepersonal,

3. eine mindestens zweijährige Verwendung als Leiter(in) des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes im Rahmen der kollegialen Führung des Krankenhauses im Dienstzweig Nr. 65.

Art der Funktion:

Funktionsbezeichnung:

Leitung des gesamten Gesundheits- und Krankenpflegedienstes einer Krankenanstalt

“Pflegedirektor(in) der betreffenden Krankenanstalt”

Dienstzweig: Gehobener Dienst für allgemeine Gesundheits- und KrankenpflegeRechnungs-(Buchhaltungs-)dienst

(Gesundheits- und Krankenpflegedienstleitung)

Nummer des Dienstzweiges: 53a54

Verwendungsgruppe: VI

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

A: 1. Berechtigung zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997.

2. die abgeschlossene Sonderausbildung für leitendes Krankenpflegepersonal,

3. eine mindestens zweijährige Verwendung als Leiter(in) des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes im Rahmen der kollegialen Führung des Krankenhauses im Dienstzweig Nr. 65.

A: Reifeprüfung an einer höheren Schule.

DP: Erfolgreiche Ablegung der Gemeindedienstprüfung für den Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst und den gehobenen Verwaltungsdienst.

Anmerkung:

Folgende Gemeindebeamte sind berechtigt in Städten mit eigenem Statut oder Gemeinden mit gegliederter Verwaltung für die Dauer der Funktion folgende Funktionsbezeichnung zu führen:

Art der Funktion:

Funktionsbezeichnung:

Leitung des gesamten Gesundheits- und KrankenpflegedienstesLeiter einer Krankenanstaltzentralen Buchhaltung

Pflegedirektor(in)Buchhaltungsdirektor der betreffenden Krankenanstalt

Leiter des Kammeramtes

“Kammeramtsdirektor der”

Dienstzweig: Rechnungs-(BuchhaltungsGehobener Standesbeamten- (oder

Staatsbürgerschafts-)dienst

Nummer des Dienstzweiges: 5455

Verwendungsgruppe: VI

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Reifeprüfung an einer höheren Schule.

DP: Erfolgreiche1. Die erfolgreiche Ablegung der Gemeindedienstprüfung für den Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst und den gehobenen Verwaltungsdienst.

2. Für Standesbeamte: Die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für Standesbeamte.

Für Staatsbürgerschaftsevidenzführer:

Die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für Staatsbürgerschaftsevidenzführer.

Anmerkung:

Folgende Gemeindebeamte sind berechtigt in Städten mit eigenem Statut oder Gemeinden mit gegliederter Verwaltung für die Dauer der Funktion folgende Funktionsbezeichnung zu führen:

Art der Funktion: Funktionsbezeichnung:
Leiter einer zentralen Buchhaltung “Buchhaltungsdirektor der”
Leiter des Kammeramtes “Kammeramtsdirektor der”

Dienstzweig: Gehobener Standesbeamten- (oderVerwaltungsdienst

Staatsbürgerschafts-)dienst

Nummer des Dienstzweiges: 5556

Verwendungsgruppe: VI

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Die Reifeprüfung an einer höheren Schule.

DP: 1. Die erfolgreiche Ablegung der Gemeindedienstprüfung für den Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst und den gehobenen Verwaltungsdienst.

2. Für Standesbeamte: Die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für Standesbeamte.

Für Staatsbürgerschaftsevidenzführer:

Die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für Staatsbürgerschaftsevidenzführer.

Anmerkung:

Folgende Gemeindebeamte sind berechtigt für die Dauer der Funktion folgende Funktionsbezeichnung zu führen:

Art der Funktion:

Funktionsbezeichnung:

Leitender Gemeindebeamter in einer Stadtgemeinde

“Stadtamtsdirektor”

Leitender Gemeindebeamter in einer Gemeinde oder Marktgemeinde

“Obersekretär”

Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten einer Krankenanstalt

“Kaufmännischer Direktor der betreffenden Krankenanstalt”

Verwalter eines Schlachthofes

“Verwaltungsdirektor des Schlachthofes”

Leiter der gemeindeeigenen Unternehmungen

“Verwaltungsdirektor der Gemeindebetriebe (in Städten mit eigenem Statut und Stadtgemeinden: der Stadtwerke)”

Dienstzweig: Gehobener VerwaltungsdienstWirtschaftsdienst

Nummer des Dienstzweiges: 5657

Verwendungsgruppe: VI

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Die Reifeprüfung an einer höheren Schuleland- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalt.

DP: Die erfolgreiche Ablegung der GemeindedienstprüfungPrüfung für den Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst und den gehobenen VerwaltungsdienstWirtschaftsdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

Anmerkung:

Folgende Gemeindebeamte sind berechtigt für die Dauer der Funktion folgende Funktionsbezeichnung zu führen:

Art der Funktion: Funktionsbezeichnung:
Leitender Gemeindebeamter in einer Stadtgemeinde “Stadtamtsdirektor”
Leitender Gemeindebeamter in einer Gemeinde oder Marktgemeinde “Obersekretär”
Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten einer Krankenanstalt “Kaufmännischer Direktor der betreffenden Krankenanstalt”
Verwalter eines Schlachthofes “Verwaltungsdirektor des Schlachthofes”
Leiter der gemeindeeigenen Unternehmungen “Verwaltungsdirektor der Gemeindebetriebe (in Städten mit eigenem Statut und Stadtgemeinden: der Stadtwerke)”

Dienstzweig: Gehobener WirtschaftsdienstBau-, Vermessungs- und technischer Fachdienst

Nummer des Dienstzweiges: 5758

Verwendungsgruppe: VIV

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Reifeprüfung an einer land- und forstwirtschaftlichen BundeslehranstaltErfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. 73 maßgebend ist.

DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Wirtschaftsdienstbau- und technischen Fachdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

Dienstzweig: Bau-, Vermessungs- und technischer FachdienstTechnischer Feuerwehrfachdienst

Nummer des Dienstzweiges: 5859

Verwendungsgruppe: V

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. 7374 maßgebend ist.

DP: Die erfolgreicheErfolgreiche Ablegung der Prüfung für den bau- und technischen FachdienstFeuerwehrfachdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

Anmerkung:

Der Beamte führt die seiner Charge entsprechende Funktionsbezeichnung.

Dienstzweig: Technischer FeuerwehrfachdienstErzieherfachdienst

Nummer des Dienstzweiges: 5960

Verwendungsgruppe: V

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: 1. Befähigungsprüfung für Kindergärtner(innen) oder Horterzieher(innen) an einer Bildungsanstalt für Kindergärtner(innen) oder

2. Befähigungsprüfung an einer Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen oder

3. die erfolgreiche Absolvierung einer mindestens dreiklassigen kaufmännischen Berufsschule oder einer dreijährigen Hauswirtschaftsschule oder

4. Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. 7478 maßgebend ist.

Für Lehrpersonal und technische Inspektoren:

A: Eine facheinschlägige Meisterprüfung.

DP: ErfolgreicheDie erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den technischen FeuerwehrfachdienstErzieherdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

Anmerkung:

Der Beamte führt die seiner Charge entsprechende Funktionsbezeichnung.

Dienstzweig: ErzieherfachdienstFachdienst an Archiven, Bibliotheken, Museen und Sammlungen

Nummer des Dienstzweiges: 6061

Verwendungsgruppe: V

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: 1. Befähigungsprüfung für Kindergärtner(innen) oder Horterzieher(innen) an einer Bildungsanstalt für Kindergärtner(innen) oder

2. Befähigungsprüfung an einer Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen oder

3. die erfolgreiche Absolvierung einer mindestens dreiklassigen kaufmännischen Berufsschule oder einer dreijährigen Hauswirtschaftsschule oder

4. Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. 7876 maßgebend ist.

Für Lehrpersonal und technische Inspektoren:

A: Eine facheinschlägige Meisterprüfung.

DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Erzieherdienstfachlichen Hilfsdienst höherer Art an Archiven, Bibliotheken und Museen nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

Dienstzweig: Fachdienst an Archiven, Bibliotheken, Museen und SammlungenFürsorgedienst

Nummer des Dienstzweiges: 6162

Verwendungsgruppe: V

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: 1. Erfolgreiche Beendigung einer dreijährigen Fachschule für Sozialberufe oder

2. Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. 7679 maßgebend ist.

DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den fachlichen Hilfsdienst höherer Art an Archiven, Bibliotheken und MuseenFürsorgedienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

Anmerkung:

Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut.

Dienstzweig: FürsorgedienstHebammendienst

Nummer des Dienstzweiges: 6263

Verwendungsgruppe: VS1

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: 1. Erfolgreiche Beendigung einer dreijährigen Fachschule für Sozialberufe oder

2. Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. 79 maßgebend ist.

DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Fürsorgedienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

AnmerkungA:

Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit als Hebamme.

Dienstzweig: HebammendienstJugendfürsorgedienst

Nummer des Dienstzweiges: 6364

Verwendungsgruppe: S1V

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: 1. Erfolgreiche Beendigung einer dreijährigen Fachschule für Sozialberufe oder

2. Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. 80 maßgebend ist.

DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Jugendfürsorgedienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

AAnmerkung: Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit als Hebamme

Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut.

Dienstzweig: JugendfürsorgedienstGehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege

Nummer des Dienstzweiges: 6465

Verwendungsgruppe: VS1

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: 1. Erfolgreiche Beendigung einer dreijährigen Fachschule für Sozialberufe oder

2. Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. 80 maßgebend ist.

DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Jugendfürsorgedienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.
Anmerkung:

Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut.

A: Berechtigung zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997.

Folgende Gemeindebeamte sind berechtigt für die Dauer der Funktion folgende Funktionsbezeichnung zu führen:

Art der Funktion:

Leitung des gesamten Gesundheits- und Krankenpflegedienstes einer Krankenanstalt

Leitung einer Station

Leitung einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege (bzw. einer Krankenpflegeschule)

Lehrtätigkeit an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege (bzw. an einer Krankenpflegeschule)

Verantwortlicher für den Hygienebereich

Funktionsbezeichnung:

“Pflegedirektor(in) der betreffenden Krankenanstalt”

“Stationsschwester/-pfleger”

“Schuldirektor(in)”

“Lehrer(in) für Gesundheits- und Krankenpflege“

“Hygienefachkraft”

Dienstzweig: Gehobener Landwirtschaftlicher (oder Forst-)Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege

Nummer des Dienstzweiges: 6566

Verwendungsgruppe: S1V

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Berechtigung zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997.

Folgende Gemeindebeamte sind berechtigt für die Dauer der Funktion folgende Funktionsbezeichnung zu führen:

Art der Funktion:

Leitung des gesamten Gesundheits- und Krankenpflegedienstes einer Krankenanstalt

Leitung einer Station

Leitung einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege (bzw. einer Krankenpflegeschule)

Lehrtätigkeit an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege (bzw. an einer Krankenpflegeschule)

Verantwortlicher für den Hygienebereich

Funktionsbezeichnung:

“Pflegedirektor(in) der betreffenden Krankenanstalt”

“Stationsschwester/-pfleger”

“Schuldirektor(in)”

“Lehrer(in) für Gesundheits- und Krankenpflege“

“Hygienefachkraft”

A: 1. Für den landwirtschaftlichen Dienst:

Die erfolgreiche Absolvierung einer zweijährigen landwirtschaftlichen Lehranstalt;

2. Für den Forstfachdienst:

Die erfolgreiche Absolvierung der zweijährigen Bundesforstschule oder

3. in beiden Fällen die Erfüllung der im § 6 Abs.1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. 82 maßgebend ist.

DP: Für den Forstdienst:

Die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für das Forstschutz- und technische Hilfspersonal nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

Dienstzweig: Landwirtschaftlicher (oder Forst-)DienstMedizinisch-technischer Fachdienst

Nummer des Dienstzweiges: 6668

Verwendungsgruppe: VMT2

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: 1. Für den landwirtschaftlichen Dienst:

Die erfolgreiche Absolvierung einer zweijährigen landwirtschaftlichen Lehranstalt;

2. Für den Forstfachdienst:

Die erfolgreiche Absolvierung der zweijährigen Bundesforstschule oder

3. in beiden Fällen die Erfüllung der im § 6 Abs.1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. 82 maßgebend ist.

DP: Für den Forstdienst:

Die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für das Forstschutz- und technische Hilfspersonal nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

A: Der Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl.Nr. 102/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2002.

Dienstzweig: Medizinisch-technischer FachdienstRechnungsfachdienst

Nummer des Dienstzweiges: 6869

Verwendungsgruppe: MT2V

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Der Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl.Nr. 102/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2002.

A: Erfüllung der im § 6 Abs.1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. 85 maßgebend ist.

DP: Die erfolgreiche Ablegung der Gemeindedienstprüfung für den Verwaltungsfachdienst und den Rechnungsfachdienst.

Dienstzweig: RechnungsfachdienstStandesbeamten-(oder Staatsbürgerschafts-)fachdienst

Nummer des Dienstzweiges: 6970

Verwendungsgruppe: V

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Erfüllung der im § 6 Abs.1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. 8584 maßgebend ist.

DP: 1. Die erfolgreiche Ablegung der Gemeindedienstprüfung für den Verwaltungsfachdienst und den Rechnungsfachdienst.

2. Für Standesbeamte:

Die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für Standesbeamte.

Für Staatsbürgerschaftsevidenzführer:

Die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für Staatsbürgerschaftsevidenzführer.

Dienstzweig: Standesbeamten-(oder Staatsbürgerschafts-)fachdienstVerwaltungsfachdienst

Nummer des Dienstzweiges: 7071

Verwendungsgruppe: V

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Erfüllung der im § 6 Abs.1Abs. 1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. 8485 maßgebend ist.

DP: 1. Die erfolgreiche Ablegung der Gemeindedienstprüfung für den Verwaltungsfachdienst und den Rechnungsfachdienst.

2. Für Standesbeamte:

Die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für Standesbeamte.

Für Staatsbürgerschaftsevidenzführer:

Die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für Staatsbürgerschaftsevidenzführer.

Anmerkung:

Folgende Gemeindebeamte sind berechtigt für die Dauer der Funktion folgende Funktionsbezeichnungen zu führen:

Art der Funktion:

Funktionsbezeichnung:

Leitende Gemeindebeamte in einer Stadtgemeinde

“Stadtamtsdirektor”

Leitende Gemeindebeamte in einer Marktgemeinde

“Obersekretär”

Leitende Gemeindebeamte in einer Gemeinde

“’Sekretär”

Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten einer Krankenanstalt

“Kaufmännischer Direktor der betreffenden Krankenanstalt”

Dienstzweig: VerwaltungsfachdienstWirtschaftsfachdienst

Nummer des Dienstzweiges: 7172

Verwendungsgruppe: V

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1Abs.1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. 8586 maßgebend ist.

DP: Die erfolgreicheErfolgreiche Ablegung der GemeindedienstprüfungPrüfung für den Verwaltungsfachdienst und den Rechnungsfachdienst.Wirtschaftsfachdienst

Anmerkung:

Folgende Gemeindebeamte sind berechtigt für die Dauer der Funktion folgende Funktionsbezeichnungen zu führen:

Art der Funktion: Funktionsbezeichnung:
Leitende Gemeindebeamte in einer Stadtgemeinde “Stadtamtsdirektor”
Leitende Gemeindebeamte in einer Marktgemeinde “Obersekretär”
Leitende Gemeindebeamte in einer Gemeinde “’Sekretär”
Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten einer Krankenanstalt “Kaufmännischer Direktor der betreffenden Krankenanstalt”

Dienstzweig: WirtschaftsfachdienstMittlerer Bau-, Vermessung- und technischer Dienst

Nummer des Dienstzweiges: 7273

Verwendungsgruppe: VIV

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Erfüllung der im § 6 Abs.1 lit.cd vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. 86 maßgebend ist.

DP: ErfolgreicheDie erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Wirtschaftsfachdienstmittleren technischen Dienst. Die Gemeindedienstprüfung für den mittleren Verwaltungs- und Kanzleidienst ist gleichwertig.

Dienstzweig: Mittlerer Bau-, Vermessung- und technischer DienstFeuerwehrdienst

Nummer des Dienstzweiges: 7374

Verwendungsgruppe: IV

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Erfüllung der im § 6 Abs.1Abs. 1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse.

DP: Die erfolgreicheErfolgreiche Ablegung der Prüfung für den mittleren technischen Dienst. Die Gemeindedienstprüfung für den mittleren Verwaltungs- und Kanzleidienst ist gleichwertigFeuerwehrdienst nach mindestens sechsmonatiger Verwendung im Dienstzweig.

Anmerkung:

Der Beamte führt die seiner Charge entsprechende Funktionsbezeichnung.

Dienstzweig: Mittlerer technischer FeuerwehrdienstDienst der Desinfektoren

Nummer des Dienstzweiges: 7475

Verwendungsgruppe: IV

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse. DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den mittleren technischen Feuerwehrdienst nach mindestens sechsmonatiger Verwendung im Dienstzweig.

A: Der Nachweis der Berechtigung zur Vornahme von Entseuchungen gemäß § 44 lit.i des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste.

Anmerkung:

Der Beamte führt die seiner Charge entsprechende Funktionsbezeichnung.

Dienstzweig: Mittlerer Dienst der Desinfektorenan Archiven, Bibliotheken, Museen und Sammlungen

Nummer des Dienstzweiges: 7576

Verwendungsgruppe: IV

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

A: Der NachweisErfüllung der Berechtigung zur Vornahme von Entseuchungen gemäßim § 44 lit§ 6 Abs. 1 lit.i des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste d vorgeschriebenen Erfordernisse.

Dienstzweig: Mittlerer Dienst an Archiven, Bibliotheken, Museen und Sammlungender Trichinenbeschauer

Nummer des Dienstzweiges: 7677

Verwendungsgruppe: IV

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit. d vorgeschriebenen Erfordernisse.

A: Die für den Dienstzweig erforderlichen Kenntnisse.

DP: Eine die Kenntnisse für den Dienst erweisende Prüfung.

Dienstzweig: Dienst der TrichinenbeschauerMittlerer Erzieherdienst

Nummer des Dienstzweiges: 7778

Verwendungsgruppe: IV

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Die für den Dienstzweig erforderlichen KenntnisseErfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse.

DP: Eine die KenntnisseDie erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Dienst erweisende PrüfungErzieherdienst.

Dienstzweig: Mittlerer ErzieherdienstFürsorgehilfsdienst

Nummer des Dienstzweiges: 7879

Verwendungsgruppe: IV

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse. DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Erzieherdienst.

A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse.

Anmerkung:

Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut.

Dienstzweig: FürsorgehilfsdienstJugendfürsorge-Hilfsdienst

Nummer des Dienstzweiges: 7980

Verwendungsgruppe: IV

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse.

Anmerkung:

Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut.

Dienstzweig: Jugendfürsorge-HilfsdienstSanitätshilfsdienst

Nummer des Dienstzweiges: 8081

Verwendungsgruppe: IVS2

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse.

Anmerkung:

Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut.

A: Berechtigung zur Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit im Sanitätshilfsdienst nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl.Nr. 102/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2002.

Dienstzweig: SanitätshilfsdienstMittlerer landwirtschaftlicher (oder Forst-)Dienst

Nummer des Dienstzweiges: 8182

Verwendungsgruppe: S2IV

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

A: Berechtigung zur Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit im Sanitätshilfsdienst nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl.Nr. 102/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2002.

A: 1. Für den mittleren landwirtschaftlichen Dienst: Die erfolgreiche Absolvierung einer zweijährigen landwirtschaftlichen Fachschule.

2. für den mittleren Forstdienst: Die erfolgreiche Absolvierung der zweijährigen Bundesforstschule oder

3. in beiden Fällen die Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse.

Dienstzweig: Mittlerer landwirtschaftlicher (oder Forst-)medizinisch-technischer Dienst

Nummer des Dienstzweiges: 8283

Verwendungsgruppe: IVS2

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

A: 1. Für den mittleren landwirtschaftlichen Dienst: Die erfolgreiche Absolvierung einer zweijährigen landwirtschaftlichen Fachschule.

2. für den mittleren Forstdienst: Die erfolgreiche Absolvierung der zweijährigen Bundesforstschule oder

3. in beiden Fällen die Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse.

A: Berechtigung zur Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit des Sanitätshilfsdienstes nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl.Nr. 102/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2002.

Dienstzweig: Mittlerer medizinisch-technischer DienstStandesbeamten(oder Staatsbürgerschafts-)dienst

Nummer des Dienstzweiges: 8384

Verwendungsgruppe: S2IV

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Berechtigung zur Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit des Sanitätshilfsdienstes nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl.Nr. 102/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2002.

A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse.

DP: 1. Die erfolgreiche Ablegung der Gemeindedienstprüfung für den mittleren Verwaltungs- und Kanzleidienst.

2. Für Standesbeamte: Die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für Standesbeamte.

Für Staatsbürgerschaftsevidenzführer:

Die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für Staatsbürgerschaftsevidenzführer.

Dienstzweig: Mittlerer Standesbeamten(oder Staatsbürgerschafts-)dienstVerwaltungs- und Kanzleidienst

Nummer des Dienstzweiges: 8485

Verwendungsgruppe: IV

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse.

DP: 1. Die erfolgreiche Ablegung der Gemeindedienstprüfung für den mittleren Verwaltungs- und Kanzleidienst.

2. Für Standesbeamte: Die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für Standesbeamte.

Für Staatsbürgerschaftsevidenzführer:

Die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für Staatsbürgerschaftsevidenzführer.

Dienstzweig: Mittlerer Verwaltungs- und KanzleidienstWirtschaftsdienst

Nummer des Dienstzweiges: 8586

Verwendungsgruppe: IV

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse. DP: Die erfolgreiche Ablegung der Gemeindedienstprüfung für den mittleren Verwaltungs- und Kanzleidienst.

A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse.

Dienstzweig: Mittlerer WirtschaftsdienstAllgemeiner Hilfsdienst

Nummer des Dienstzweiges: 8687

Verwendungsgruppe: IVII

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse.

A: Die für den Dienstzweig erforderlichen Kenntnisse.

Dienstzweig: Allgemeiner HilfsdienstLeitende Gemeindewachebeamte

Nummer des Dienstzweiges: 8788

Verwendungsgruppe: IIE1

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Die für den Dienstzweig erforderlichen Kenntnisse.

A: 1. Die Reifeprüfung an einer höheren Schule;

2. eine mindestens sechsjährige praktische Erprobung im Exekutivdienst;

3. eine mindestens “über dem Durchschnitt” lautende Gesamtbeurteilung vor der Ernennung.

Im übrigen gelten die Ernennungserfordernisse nach den Bestimmungen der Anlage 1, Pkt. 8.14. bis 8.15. des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.Nr. 333 in der Fassung BGBl. I Nr. 132/1999, sinngemäß.

DP: Die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung für Leitende Gemeindewachebeamte.

Anmerkung:

Die Gemeindebeamten führen die ihrer Charge entsprechende Funktionsbezeichnung im Sinne des § 145a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979.

Der mit der Leitung des gesamten Gemeindewachdienstes betraute Gemeindewachebeamte führt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Gemeinde-(Stadt-)wachekommandant”, der mit der Vertretung dieses Gemeindewachebeamten betraute Gemeindewachebeamte die Funktionsbezeichnung “Gemeinde-(Stadt-)wachekommandant-Stellvertreter”.

Dienstzweig: LeitendeDienstführende Gemeindewachebeamte

Nummer des Dienstzweiges: 8889

Verwendungsgruppe: E1E2a

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: 1. Die Reifeprüfung an einer höheren Schule;

2. eine mindestens sechsjährige praktische Erprobung im Exekutivdienst;

3. eine mindestens “über dem Durchschnitt” lautende Gesamtbeurteilung vor der Ernennung.

Im übrigenAls Aufnahmebedingungen gelten die Ernennungserfordernisse nach den Bestimmungen der Anlage 1, Pkt. 8.149.10. bis 8.15und 9.11. sowie § 246 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.Nr. 333

in der Fassung BGBl. I Nr. 132/1999, sinngemäß.

DP: Die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung für Leitendedienstführende Gemeindewachebeamte.

Anmerkung:

Die Gemeindebeamten führen die ihrer Charge entsprechende Funktionsbezeichnung im Sinne des § 145a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979.

Der mit der Leitung des gesamten Gemeindewachdienstes betraute Gemeindewachebeamte führt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Gemeinde-(Stadt-)wachekommandant”, der mit der Vertretung dieses Gemeindewachebeamten betraute Gemeindewachebeamte die Funktionsbezeichnung “Gemeinde-(Stadt-)wachekommandant-Stellvertreter”.

Dienstzweig: DienstführendeEingeteilte Gemeindewachebeamte

Nummer des Dienstzweiges: 8990

Verwendungsgruppe: E2aE2b

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

Als besondere Aufnahmebedingungen gelten die Bestimmungen der Anlage 1, Pkt. 9.10. und 9.11. sowie § 24610 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.Nr. 333

in der Fassung BGBl. I Nr. 132/1999, sinngemäß.

Als allgemeine Aufnahmebedingungen sind vorgesehen:

a) ein Höchstalter von 30 Jahren bei Eintritt in den Exekutivdienst;

b) eine Mindestgröße von 1,68 m,

bei weiblichen Bewerbern eine Mindestgröße von 1,63 m;

c) die Ableistung des Grundwehrdienstes mit der Waffe,

d) eine praktische Erprobung im Exekutivdienst

von mindestens zwei Jahren.

DP: Die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung

für dienstführendeeingeteilte Gemeindewachebeamte.

Anmerkung:

Die Gemeindebeamten führen die ihrer Charge entsprechende Funktionsbezeichnung im Sinne des § 145a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979.

Der mit der Leitung des gesamten Gemeindewachdienstes betraute Gemeindewachebeamte führt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Gemeinde-(Stadt-)wachekommandant”, der mit der Vertretung dieses Gemeindewachebeamten betraute Gemeindewachebeamte die Funktionsbezeichnung “Gemeinde-(Stadt-)wachekommandant-Stellvertreter”.

Dienstzweig: Eingeteilte GemeindewachebeamteKindergarten- und Horterzieherdienst

Nummer des Dienstzweiges: 90107

Verwendungsgruppe: E2bKLK

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

Als besondere Aufnahmebedingungen gelten die Bestimmungen der Anlage 1 Pkt. 10 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.Nr. 333 in der Fassung BGBl. I Nr. 132/1999, sinngemäß.

Als allgemeine Aufnahmebedingungen sind vorgesehen:

a) ein Höchstalter von 30 Jahren bei Eintritt in den Exekutivdienst;

b) eine Mindestgröße von 1,68 m,

bei weiblichen Bewerbern eine Mindestgröße von 1,63 m;

c) die Ableistung des Grundwehrdienstes mit der Waffe,

d) eine praktische Erprobung im Exekutivdienst

von mindestens zwei Jahren.

DP: Die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung

für eingeteilte Gemeindewachebeamte.

Anmerkung:

Die Gemeindebeamten führen die ihrer Charge entsprechende Funktionsbezeichnung im Sinne des § 145a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979.

A: 1. Fachliches Anstellungserfordernis für eine Kindergärtnerin (einen Kindergärtner) nach dem NÖ Kindergartengesetz, LGBl. 5060,

2. Fachliches Anstellungserfordernis für Horterzieherinnen (Horterzieher) nach § 4 lit.b des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996, LGBl. 5065, sowie der hiezu ergangenen NÖ Hortverordnung, LGBl. 5065/3,

3. Für die Anerkennung der Diplome der Horterzieherinnen (Horterzieher) gelten die Bestimmungen des NÖ Kindergartengesetzes, LGBl. 5060, sinngemäß.

Anmerkung:

Folgende Gemeindebeamte sind berechtigt für die Dauer der Funktion folgende Funktionsbezeichnung zu führen:

Art der Funktion:

Funktionsbezeichnung:

Leiterin (Leiter) des Kindergartens bzw. Hortes bis zur 10. Gehaltsstufe

Leiterin (Leiter) des Kindergartens bzw. Hortes ab der 10. Gehaltsstufe

“Kindergartenleiterin d. (Kindergartenleiter d.)”

bzw. “Horterziehungsleiterin d. (Horterziehungsleiter d.)”

“Kindergartendirektorin d. (Kindergartendirektor d.)”

bzw. “Horterziehungsdirektorin d. (Horterziehungsdirektor d.)”

Dienstzweig: Kindergarten- und Horterzieherdienst

Nummer des Dienstzweiges: 107

Verwendungsgruppe: KLK

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

A: 1. Fachliches Anstellungserfordernis für eine Kindergärtnerin (einen Kindergärtner) nach dem NÖ Kindergartengesetz, LGBl. 5060,

2. Fachliches Anstellungserfordernis für Horterzieherinnen (Horterzieher) nach § 4 lit.b des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996, LGBl. 5065, sowie der hiezu ergangenen NÖ Hortverordnung, LGBl. 5065/3,

3. Für die Anerkennung der Diplome der Horterzieherinnen (Horterzieher) gelten die Bestimmungen des NÖ Kindergartengesetzes, LGBl. 5060, sinngemäß.

Anmerkung:

Folgende Gemeindebeamte sind berechtigt für die Dauer der Funktion folgende Funktionsbezeichnung zu führen:

Art der Funktion:

Funktionsbezeichnung:

Leiterin (Leiter) des Kindergartens bzw. Hortes bis zur 10. Gehaltsstufe

Leiterin (Leiter) des Kindergartens bzw. Hortes ab der 10. Gehaltsstufe

“Kindergartenleiterin d. (Kindergartenleiter d.)”

bzw. “Horterziehungsleiterin d. (Horterziehungsleiter d.)”

“Kindergartendirektorin d. (Kindergartendirektor d.)”

bzw. “Horterziehungsdirektorin d. (Horterziehungsdirektor d.)”

Stand vor dem 10.04.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 10.04.2020

DIENSTZWEIGEVERZEICHNIS

Nummer der Dienstzweige 1-17

Verwendungsgruppen: I bis VI

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

A: Nachweis der für den jeweiligen Dienstzweig erforderlichen Kenntnisse:

DIENSTZWEIGEVERZEICHNISDienstzweig: Amtsärztlicher Dienst

Nummer der Dienstzweige 1-17 des Dienstzweiges: 32

VerwendungsgruppenVerwendungsgruppe: I bis VI VII

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Nachweis der für den jeweiligen Dienstzweig erforderlichen Kenntnisse:

A: Abschluß der medizinischen Studien und Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes.

DP: Erfolgreiche Ablegung der Physikatsprüfung.

Anmerkung:

Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut.

Dienstzweig: AmtsärztlicherAmtstierärztlicher Dienst

Nummer des Dienstzweiges: 3233

Verwendungsgruppe: VII

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: AbschlußVollendung der medizinischentierärztlichen Studien und Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes.

DP: Erfolgreiche Ablegung der tierärztlichen

Physikatsprüfung.

Anmerkung:

Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut.

Dienstzweig: AmtstierärztlicherÄrztlicher Dienst an Krankenanstalten

Nummer des Dienstzweiges: 3334

Verwendungsgruppe: VII

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Vollendung der tierärztlichen Studien. DP: Erfolgreiche Ablegung der tierärztlichen

Physikatsprüfung.

Anmerkung:

Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut.

A: Abschluß der medizinischen Studien und Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt.

V: Eine mindestens einjährige anstaltsärztliche Tätigkeit in einer öffentlichen Krankenanstalt nach Erfüllung der unter A geforderten Bedingungen.

Anmerkung:

Die Funktionsbezeichnungen ergeben sich nach der für die Ausübung einer bestimmten Funktion im Ärztegesetz 1984, BGBl.Nr. 373 festgelegten Funktionsbezeichnung.

Der ärztliche Leiter einer Krankenanstalt ist berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Ärztlicher Direktor der (betreffenden) Krankenanstalt” zu führen.

Der Leiter eines Ambulatoriums, eines Fachinstitutes oder einer Prosektur ist berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Vorstand des(r) ... der (betreffenden) Anstalt” zu führen.

Dienstzweig: Ärztlicher Dienst an KrankenanstaltenHöherer Archivdienst

Nummer des Dienstzweiges: 3435

Verwendungsgruppe: VII

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Abschluß der medizinischen Studien und Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt.

V: Eine mindestens einjährige anstaltsärztliche Tätigkeit in einer öffentlichen Krankenanstalt nach Erfüllung der unter A geforderten Bedingungen.

Anmerkung:

Die Funktionsbezeichnungen ergeben sich nach der für die Ausübung einer bestimmten Funktion im Ärztegesetz 1984, BGBl.Nr. 373 festgelegten Funktionsbezeichnung.

Der ärztliche Leiter einer Krankenanstalt ist berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Ärztlicher Direktor der (betreffenden) Krankenanstalt” zu führen.

Der Leiter eines Ambulatoriums, eines Fachinstitutes oder einer Prosektur ist berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Vorstand des(r) ... der (betreffenden) Anstalt” zu führen.

A: Vollendung der philosophischen oder rechtswissenschaftlichen Studien.

DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren Archivdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

Dienstzweig: Höherer ArchivdienstBau-, Vermessungs- und technischer Dienst

Nummer des Dienstzweiges: 3536

Verwendungsgruppe: VII

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Vollendung1. Abschluß der philosophischenStudien an einer Hochschule oder rechtswissenschaftlichen Studien.Fachhochschule mit technischen Studienrichtungen, montanistischen Studienrichtungen, Studienrichtungen der Bodenkultur oder an Universitäten, soweit diese Ausbildung den zu stellenden Anforderungen für die jeweilige Beschäftigung in diesem Dienstzweig entspricht, oder

DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren ArchivdienstBau- und technischen Dienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. Für Vermessungsingenieure die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für den höheren Vermessungsdienst.

2. Abschluß der Studien an der Akademie der bildenden Künste (Meisterschule für Architektur) oder an der Hochschule für angewandte Kunst (Meisterklasse für Architektur) und überdies der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse in der Statik.

Anmerkung:

Der Leiter des gesamten Baudienstes einer Stadt mit eigenem Statut oder einer Stadtgemeinde ist berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Stadt-Baudirektor” zu führen.

Dienstzweig: Höherer Bau-, Vermessungs- und technischer DienstBibliothekardienst

Nummer des Dienstzweiges: 3637

Verwendungsgruppe: VII

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: 1. AbschlußVollendung der Studien an einer Hochschulephilosophischen oder Fachhochschule mit technischen Studienrichtungen, montanistischen Studienrichtungen, Studienrichtungen der Bodenkultur oder an Universitäten, soweit diese Ausbildung den zu stellenden Anforderungen für die jeweilige Beschäftigung in diesem Dienstzweig entspricht, oderrechtswissenschaftlichen Studien.

DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren Bau- und technischen DienstBibliotheksdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. Für Vermessungsingenieure die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für den höheren Vermessungsdienst.

2. Abschluß der Studien an der Akademie der bildenden Künste (Meisterschule für Architektur) oder an der Hochschule für angewandte Kunst (Meisterklasse für Architektur) und überdies der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse in der Statik.
Anmerkung:

Der Leiter des gesamten Baudienstes einer Stadt mit eigenem Statut oder einer Stadtgemeinde ist berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Stadt-Baudirektor” zu führen.

Dienstzweig: Höherer BibliothekardienstDienst an Laboratorien an Krankenanstalten

Nummer des Dienstzweiges: 3738

Verwendungsgruppe: VII

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Vollendung der philosophischen oder der rechtswissenschaftlichen Studien. DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren Bibliotheksdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

A: 1. Die Vollendung der pharmazeutischen Studien.

2. An bakteriologisch-serologischen Laboratorien:

Die Vollendung der medizinischen Studien, überdies eine zweijährige einschlägige Verwendung (Praxis) oder Ausbildung.

3. An sonstigen Laboratorien:

Die Vollendung der medizinischen Studien und die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes; der Studien an der Fakultät für technische Chemie einer technischen Hochschule oder der philosophischen Studien nur dann, wenn die strenge Prüfung aus Botanik oder Chemie oder aus Mineralogie mit einem zweiten naturwissenschaftlich-mathematischen Fach abgelegt oder die Befähigung zum Unterricht in Chemie und Naturgeschichte als Hauptfach an Mittelschulen erteilt wurde; überdies eine zweijährige einschlägige Verwendung (Praxis) oder Ausbildung.

Anmerkung:

Der Leiter eines Laboratoriums ist berechtigt, für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Laboratoriumsdirektor der (betreffenden Anstalt)” zu führen.

Dienstzweig: HöhererWissenschaftlicher Dienst an Laboratorien an Krankenanstalten

Nummer des Dienstzweiges: 3839

Verwendungsgruppe: VII

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: 1. Die Vollendung der pharmazeutischen Studien.

2. An bakteriologisch-serologischen Laboratorien:

Die Vollendung der medizinischen Studien, überdies eine zweijährige einschlägige Verwendung (Praxis) oder Ausbildung.

3. An sonstigen Laboratorien:

Die Vollendung der medizinischen Studien und die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes; der Studien an der Fakultät für technische Chemie einer technischen Hochschule oder der philosophischen Studien nur dann, wenn die strenge Prüfung aus Botanik oder Chemie oder aus Mineralogie mit einem zweiten naturwissenschaftlich-mathematischen Fach abgelegt oder die Befähigung zum Unterricht in Chemie und Naturgeschichte als Hauptfach an Mittelschulen erteilt wurde; überdies eine zweijährige einschlägige Verwendung (Praxis) oder Ausbildung.

Anmerkung:

Der Leiter eines Laboratoriums ist berechtigt, für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Laboratoriumsdirektor der (betreffenden Anstalt)” zu führen.

A: 1. Abschluß der philosophischen Studien, der Studien an der Akademie der bildenden Künste (Meisterschule für Konservierung und Technologie) oder der Studien an der Hochschule für Welthandel.

DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

Dienstzweig: Wissenschaftlicher Dienst der Apotheker

Nummer des Dienstzweiges: 3940

Verwendungsgruppe: VII

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: 1. Abschluß der philosophischen Studien, der Studien an der Akademie der bildenden Künste (Meisterschule für Konservierung und Technologie) oder der Studien an der Hochschule für Welthandel. DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

A: 1. Vollendung der pharmazeutischen Studien und die erfolgreiche Ablegung der praktischen Prüfung für den Apothekerberuf nach Zurücklegung der hiefür vorgeschriebenen Ausbildungszeit.

2. Für Leiter von Apotheken überdies der Nachweis der Berechtigung zur Leitung einer öffentlichen Apotheke.

Anmerkung:

Der Leiter einer Apotheke ist berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Apothekendirektor d.” zu führen.

Dienstzweig: Dienst der ApothekerRechtskundiger Jugendfürsorgedienst

Nummer des Dienstzweiges: 4041

Verwendungsgruppe: VII

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: 1. Vollendung der pharmazeutischen Studien und die erfolgreiche Ablegung der praktischen Prüfung für den Apothekerberuf nach Zurücklegung der hiefür vorgeschriebenen Ausbildungszeit.

2. Für Leiter von Apotheken überdies der Nachweis der Berechtigung zur Leitung einer öffentlichen Apotheke.

A: Die Vollendung der rechtswissenschaftlichen Studien.

DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den rechtskundigen Verwaltungsdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

Anmerkung:

Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut.

Der Leiter einer Apothekeder mit der Jugendwohlfahrtspflege betrauten Abteilung ist berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Apothekendirektor d.Jugendanwalt der” zu führen.

Dienstzweig: Rechtskundiger JugendfürsorgedienstHöherer landwirtschaftlicher (oder Forst-)Dienst

Nummer des Dienstzweiges: 4142

Verwendungsgruppe: VII

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Die Vollendung1. Für den höheren landwirtschaftlichen Dienst:

Abschluß der rechtswissenschaftlichenHochschule für Bodenkultur oder Abschluß der Studien an einer technischen Hochschule (Fakultät für angewandte Mathematik und Physik: Abteilung Vermessungswesen).

2. Für den höheren Forstdienst:

Abschluß der Studien an der Hochschule für Bodenkultur (Fachrichtung Forstwirtschaft).

DP: Die erfolgreiche1. Für den höheren landwirtschaftlichen Dienst:

Erfolgreiche Ablegung der PrüfungFachprüfung für den rechtskundigen Verwaltungsdiensthöheren landwirtschaftlichen Dienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

2. Für den höheren Forstdienst:

Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren Forstaufsichtsdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

Anmerkung:

Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut.

Der Leiter der mit der Jugendwohlfahrtspflege betrauten Abteilung ist berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Jugendanwalt der” zu führen.

Dienstzweig: Höherer landwirtschaftlicher (oder Forst-)Tierärztlicher Dienst

Nummer des Dienstzweiges: 4243

Verwendungsgruppe: VII

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: 1. Für den höheren landwirtschaftlichen Dienst:

Abschluß der Hochschule für Bodenkultur oder Abschluß der Studien an einer technischen Hochschule (Fakultät für angewandte Mathematik und Physik: Abteilung Vermessungswesen).

2. Für den höheren Forstdienst:

Abschluß der Studien an der Hochschule für Bodenkultur (Fachrichtung Forstwirtschaft).

DP: 1. Für den höheren landwirtschaftlichen Dienst:

Erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für den höheren landwirtschaftlichen Dienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

2. Für den höheren Forstdienst:

Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren Forstaufsichtsdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

A: Die Vollendung der tierärztlichen Studien.

DP: Die erfolgreiche Ablegung der tierärztlichen Physikatsprüfung.

Anmerkung:

Der Leiter eines Schlachthofes ist berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Schlachthofdirektor d.” zu führen.

Dienstzweig: Tierärztlicher DienstHöherer Verwaltungsdienst

Nummer des Dienstzweiges: 4344

Verwendungsgruppe: VII

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Die Vollendung der tierärztlichen Studien. DP: Die erfolgreiche Ablegung der tierärztlichen Physikatsprüfung.

A: Abschluß einer Hochschulausbildung im Sinne des § 6 Abs. 1 lit.a.

DP: 1. Rechtswissenschaftliches Studium:

Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den rechtskundigen Verwaltungsdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

2. Sonstige Studien: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

Anmerkung:

Der Leiter eines Schlachthofes istFolgende Gemeindebeamte sind berechtigt für die Dauer der Funktion diefolgende Funktionsbezeichnung “Schlachthofdirektor d.” zu führen.:

Art der Funktion:

Funktionsbezeichnung:

Leitender Gemeindebeamter in einer Stadtgemeinde

“Stadtamtsdirektor der”

Leitender Gemeindebeamter in einer Marktgemeinde

“Gemeinde-Amtsdirektor der”

Leiter der gemeindeeigenen Unternehmungen

“Direktor der Gemeindebetriebe (in Städten mit eigenem Statut und Stadtgemeinden: der Stadtwerke)”

Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten einer Krankenanstalt

“Kaufmännischer Direktor der betreffenden Krankenanstalt”

Dienstzweig: HöhererRechtskundiger Verwaltungsdienst

Nummer des Dienstzweiges: 4445

Verwendungsgruppe: VII

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Abschluß einer Hochschulausbildung im Sinne des § 6 Abs. 1 lit.aDie Vollendung der rechtswissenschaftlichen Studien.

DP: 1. Rechtswissenschaftliches Studium:

Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den rechtskundigen Verwaltungsdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

2. Sonstige Studien: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

Folgende GemeindebeamteGemeindebeamten sind berechtigt für die Dauer der Funktion folgende FunktionsbezeichnungFunktionsbezeichnungen zu führen:

Art der Funktion:

Funktionsbezeichnung:

Leitender Gemeindebeamter in einer Stadt mit eigenem Statut

“Magistratsdirektor der”

Leitender Gemeindebeamter in einer Stadtgemeinde

“Stadtamtsdirektor der”

Leitender Gemeindebeamter in einer Marktgemeinde

Gemeinde-Amtsdirektor der”

Leiter der gemeindeeigenen Unternehmungen “Direktor der Gemeindebetriebe (in Städten mit eigenem Statut und Stadtgemeinden: der Stadtwerke)”
Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten einer Krankenanstalt “Kaufmännischer Direktor der betreffenden Krankenanstalt”

Dienstzweig: Rechtskundiger VerwaltungsdienstGehobener Bau-, Vermessungs- und technischer Dienst

Nummer des Dienstzweiges: 4546

Verwendungsgruppe: VIIVI

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Die Vollendung der rechtswissenschaftlichen StudienReifeprüfung an einer höheren Schule.

DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den rechtskundigen Verwaltungsdienstgehobenen Bau- und technischen Dienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

Folgende Gemeindebeamten sindAnmerkung:

Der Leiter des gesamten Baudienstes in einer Markt- oder Stadtgemeinde oder Stadt mit eigenem Statut ist berechtigt für die Dauer der Funktion folgende Funktionsbezeichnungendie Funktionsbezeichnung “Baudirektor d.” zu führen:.

Art der Funktion: Funktionsbezeichnung:
Leitender Gemeindebeamter in einer Stadt mit eigenem Statut “Magistratsdirektor der”
Leitender Gemeindebeamter in einer Stadtgemeinde “Stadtamtsdirektor der”
Leitender Gemeindebeamter in einer Marktgemeinde “’Gemeinde-Amtsdirektor der”

Dienstzweig: Gehobener Bau-Dienst an Archiven, Vermessungs-Bibliotheken, Museen und technischer DienstSammlungen

Nummer des Dienstzweiges: 4647

Verwendungsgruppe: VI

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Die Reifeprüfung an einer höheren Schule.

DP: Erfolgreiche Ablegung derJe nach Verwendung:

Die Prüfung für den gehobenen Bau-Fachdienst an Archiven und technischen DienstBibliotheken oder für den gehobenen Fachdienst an Museen, Sammlungen und wissenschaftlichen Anstalten, in beiden Fällen jeweils nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. Die Fachprüfung für den Gehobenen Fachdienst an öffentlichen Büchereien (Volksbüchereien) vor einer Kommission des Ausbildungsbeitrages beim Verband österreichischer Volksbüchereien ist der Prüfung für den Gehobenen Fachdienst an Bibliotheken gleichzuhalten.

Anmerkung:

Der Leiter des gesamten Baudienstes in einer Markt- oder Stadtgemeinde oder Stadt mit eigenem Statut ist berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Baudirektor d.” zu führen.

Dienstzweig: Gehobener Dienst an Archiven, Bibliotheken, Museen und SammlungenErzieherdienst

Nummer des Dienstzweiges: 4748

Verwendungsgruppe: VI

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Die Reifeprüfung an einer höheren Schule. DP: Je nach Verwendung:

Die Prüfung für den gehobenen Fachdienst an Archiven und Bibliotheken oder für den gehobenen Fachdienst an Museen, Sammlungen und wissenschaftlichen Anstalten, in beiden Fällen jeweils nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. Die Fachprüfung für den Gehobenen Fachdienst an öffentlichen Büchereien (Volksbüchereien) vor einer Kommission des Ausbildungsbeitrages beim Verband österreichischer Volksbüchereien ist der Prüfung für den Gehobenen Fachdienst an Bibliotheken gleichzuhalten.

A: Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Erzieher an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik.

Anmerkung:

Für die Durchführung der Richtlinie über eine zweite allgemeine Regelung zu Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise gilt § 9 Abs. 3 bis 7 des NÖ Kindergartengesetzes 1996, LGBl. 5060.

Dienstzweig: Gehobener ErzieherdienstFürsorgedienst

Nummer des Dienstzweiges: 4849

Verwendungsgruppe: VI

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

A: Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Erzieher an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik.

Anmerkung:

Für die Durchführung der Richtlinie über eine zweite allgemeine Regelung zu Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise gilt § 9 Abs. 3 bis 7 des NÖ Kindergartengesetzes 1996, LGBl. 5060.

A: 1. Reifeprüfung an einer höheren Schule und erfolgreiche Beendigung einer Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder Akademie für Sozialarbeit oder

2. erfolgreiche Beendigung der Akademie für Sozialarbeit und eine nach dem 18. Lebensjahr zurückgelegte facheinschlägige Verwendung in der Dauer von 6 Jahren, wobei die Zeit des erfolgreichen Besuches der Akademie nach dem 18. Lebensjahr einzurechnen ist.

Die erfolgreiche Beendigung einer Akademie für Sozialarbeit wird ersetzt durch die erfolgreiche Beendigung

a) einer Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder

b) einer Fürsorgeschule (Diplom), wenn die Ausbildung an dieser Schule vor der Einrichtung der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe begonnen wurde.

Dienstzweig: Gehobener FürsorgedienstJugendfürsorgedienst

Nummer des Dienstzweiges: 4950

Verwendungsgruppe: VI

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: 1. Reifeprüfung an einer höheren Schule und erfolgreiche Beendigung einer Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder Akademie für Sozialarbeit oder

2. erfolgreiche Beendigung der Akademie für Sozialarbeit und eine nach dem 18. Lebensjahr zurückgelegte facheinschlägige Verwendung in der Dauer von 6 Jahren, wobei die Zeit des erfolgreichen Besuches der Akademie nach dem 18. Lebensjahr einzurechnen ist.

Die erfolgreiche Beendigung einer Akademie für Sozialarbeit wird ersetzt durch die erfolgreiche Beendigung

a) einer Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder

b) einer Fürsorgeschule (Diplom), wenn die Ausbildung an dieser Schule vor der Einrichtung der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe begonnen wurde.

A: 1. Reifeprüfung an einer höheren Schule und erfolgreiche Beendigung einer Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder Akademie für Sozialarbeit oder

2. erfolgreiche Beendigung der Akademie für Sozialarbeit und eine nach dem 18. Lebensjahr zurückgelegte facheinschlägige Verwendung in der Dauer von 6 Jahren, wobei die Zeit des erfolgreichen Besuches der Akademie nach dem 18. Lebensjahr einzurechnen ist.

DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Jugendwohlfahrtsdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

Anmerkung:

Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut.

Die mit den Aufgaben der Amtsvormundschaft betrauten Gemeindebeamten sind berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Berufsvormund der (betreffenden Stadt)” zu führen.

Dienstzweig: Gehobener Jugendfürsorgedienstlandwirtschaftlicher Dienst

Nummer des Dienstzweiges: 5051

Verwendungsgruppe: VI

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: 1. Reifeprüfung an einer höheren Schule und erfolgreiche Beendigung einer Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder Akademie für Sozialarbeit oder

2. erfolgreiche Beendigung der Akademie für Sozialarbeit und eine nach dem 18. Lebensjahr zurückgelegte facheinschlägige Verwendung in der Dauer von 6 Jahren, wobei die Zeit des erfolgreichen Besuches der Akademie nach dem 18. Lebensjahr einzurechnen ist.

DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Jugendwohlfahrtsdienstlandwirtschaftlichen Fachdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

Anmerkung:

Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut.

Die mit den Aufgaben der Amtsvormundschaft betrauten Gemeindebeamten sind berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Berufsvormund der (betreffenden Stadt)” zu führen.

Dienstzweig: Gehobener landwirtschaftlicher Dienst der Lebensmittelinspektoren

Nummer des Dienstzweiges: 5151a

Verwendungsgruppe: VI

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Reifeprüfung an einer höheren Schule. DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen landwirtschaftlichen Fachdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

A: Reifeprüfung an einer höheren Schule und erfolgreiche Ausbildung gemäß § 35 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl.Nr. 86.

Dienstzweig: Gehobener Dienst der LebensmittelinspektorenForstdienst

Nummer des Dienstzweiges: 51a52

Verwendungsgruppe: VI

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

A: Reifeprüfung an einer höheren Schule und erfolgreiche Ausbildung gemäß § 35 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl.Nr. 86.

1. Die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst auf Grund des Forstrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl.Nr. 222/1962, oder

2. die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst gemäß Art. I der Forstrechtsbereinigungsgesetz-Novelle, BGBl.Nr. 372/1971, oder

3. die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst auf Grund des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr. 440/1975.

Dienstzweig: Gehobener Forstdienstmedizinisch-technischer Dienst

Nummer des Dienstzweiges: 5253

Verwendungsgruppe: VIMT1

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

1. Die erfolgreiche AblegungA: Berechtigung zur Ausübung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der Staatsprüfung für den Försterdienst auf Grund des Forstrechtsbereinigungsgesetzesmedizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl.Nr. 222/1962BGBl.Nr. 102/1961, oder

2. nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die erfolgreiche AblegungRegelung der Staatsprüfung für den Försterdienst gemäß Art. I der Forstrechtsbereinigungsgesetzgehobenen medzinischen-Novelle, BGBl.Nr. 372/1971, oder

3. die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst auf Grund des Forstgesetzes 1975technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl.Nr. 440/1975BGBl.Nr. 406/1992.

Dienstzweig: Gehobener medizinischDienst für allgemeine Gesundheits-technischer Dienst und Krankenpflege

(Gesundheits- und Krankenpflegedienstleitung)

Nummer des Dienstzweiges: 5353a

Verwendungsgruppe: MT1VI

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

A: Berechtigung zur Ausübung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl.Nr. 102/1961, oder nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medzinischen-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl.Nr. 406/1992.

A: 1. Berechtigung zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997.

2. die abgeschlossene Sonderausbildung für leitendes Krankenpflegepersonal,

3. eine mindestens zweijährige Verwendung als Leiter(in) des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes im Rahmen der kollegialen Führung des Krankenhauses im Dienstzweig Nr. 65.

Art der Funktion:

Funktionsbezeichnung:

Leitung des gesamten Gesundheits- und Krankenpflegedienstes einer Krankenanstalt

“Pflegedirektor(in) der betreffenden Krankenanstalt”

Dienstzweig: Gehobener Dienst für allgemeine Gesundheits- und KrankenpflegeRechnungs-(Buchhaltungs-)dienst

(Gesundheits- und Krankenpflegedienstleitung)

Nummer des Dienstzweiges: 53a54

Verwendungsgruppe: VI

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

A: 1. Berechtigung zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997.

2. die abgeschlossene Sonderausbildung für leitendes Krankenpflegepersonal,

3. eine mindestens zweijährige Verwendung als Leiter(in) des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes im Rahmen der kollegialen Führung des Krankenhauses im Dienstzweig Nr. 65.

A: Reifeprüfung an einer höheren Schule.

DP: Erfolgreiche Ablegung der Gemeindedienstprüfung für den Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst und den gehobenen Verwaltungsdienst.

Anmerkung:

Folgende Gemeindebeamte sind berechtigt in Städten mit eigenem Statut oder Gemeinden mit gegliederter Verwaltung für die Dauer der Funktion folgende Funktionsbezeichnung zu führen:

Art der Funktion:

Funktionsbezeichnung:

Leitung des gesamten Gesundheits- und KrankenpflegedienstesLeiter einer Krankenanstaltzentralen Buchhaltung

Pflegedirektor(in)Buchhaltungsdirektor der betreffenden Krankenanstalt

Leiter des Kammeramtes

“Kammeramtsdirektor der”

Dienstzweig: Rechnungs-(BuchhaltungsGehobener Standesbeamten- (oder

Staatsbürgerschafts-)dienst

Nummer des Dienstzweiges: 5455

Verwendungsgruppe: VI

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Reifeprüfung an einer höheren Schule.

DP: Erfolgreiche1. Die erfolgreiche Ablegung der Gemeindedienstprüfung für den Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst und den gehobenen Verwaltungsdienst.

2. Für Standesbeamte: Die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für Standesbeamte.

Für Staatsbürgerschaftsevidenzführer:

Die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für Staatsbürgerschaftsevidenzführer.

Anmerkung:

Folgende Gemeindebeamte sind berechtigt in Städten mit eigenem Statut oder Gemeinden mit gegliederter Verwaltung für die Dauer der Funktion folgende Funktionsbezeichnung zu führen:

Art der Funktion: Funktionsbezeichnung:
Leiter einer zentralen Buchhaltung “Buchhaltungsdirektor der”
Leiter des Kammeramtes “Kammeramtsdirektor der”

Dienstzweig: Gehobener Standesbeamten- (oderVerwaltungsdienst

Staatsbürgerschafts-)dienst

Nummer des Dienstzweiges: 5556

Verwendungsgruppe: VI

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Die Reifeprüfung an einer höheren Schule.

DP: 1. Die erfolgreiche Ablegung der Gemeindedienstprüfung für den Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst und den gehobenen Verwaltungsdienst.

2. Für Standesbeamte: Die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für Standesbeamte.

Für Staatsbürgerschaftsevidenzführer:

Die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für Staatsbürgerschaftsevidenzführer.

Anmerkung:

Folgende Gemeindebeamte sind berechtigt für die Dauer der Funktion folgende Funktionsbezeichnung zu führen:

Art der Funktion:

Funktionsbezeichnung:

Leitender Gemeindebeamter in einer Stadtgemeinde

“Stadtamtsdirektor”

Leitender Gemeindebeamter in einer Gemeinde oder Marktgemeinde

“Obersekretär”

Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten einer Krankenanstalt

“Kaufmännischer Direktor der betreffenden Krankenanstalt”

Verwalter eines Schlachthofes

“Verwaltungsdirektor des Schlachthofes”

Leiter der gemeindeeigenen Unternehmungen

“Verwaltungsdirektor der Gemeindebetriebe (in Städten mit eigenem Statut und Stadtgemeinden: der Stadtwerke)”

Dienstzweig: Gehobener VerwaltungsdienstWirtschaftsdienst

Nummer des Dienstzweiges: 5657

Verwendungsgruppe: VI

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Die Reifeprüfung an einer höheren Schuleland- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalt.

DP: Die erfolgreiche Ablegung der GemeindedienstprüfungPrüfung für den Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst und den gehobenen VerwaltungsdienstWirtschaftsdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

Anmerkung:

Folgende Gemeindebeamte sind berechtigt für die Dauer der Funktion folgende Funktionsbezeichnung zu führen:

Art der Funktion: Funktionsbezeichnung:
Leitender Gemeindebeamter in einer Stadtgemeinde “Stadtamtsdirektor”
Leitender Gemeindebeamter in einer Gemeinde oder Marktgemeinde “Obersekretär”
Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten einer Krankenanstalt “Kaufmännischer Direktor der betreffenden Krankenanstalt”
Verwalter eines Schlachthofes “Verwaltungsdirektor des Schlachthofes”
Leiter der gemeindeeigenen Unternehmungen “Verwaltungsdirektor der Gemeindebetriebe (in Städten mit eigenem Statut und Stadtgemeinden: der Stadtwerke)”

Dienstzweig: Gehobener WirtschaftsdienstBau-, Vermessungs- und technischer Fachdienst

Nummer des Dienstzweiges: 5758

Verwendungsgruppe: VIV

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Reifeprüfung an einer land- und forstwirtschaftlichen BundeslehranstaltErfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. 73 maßgebend ist.

DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Wirtschaftsdienstbau- und technischen Fachdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

Dienstzweig: Bau-, Vermessungs- und technischer FachdienstTechnischer Feuerwehrfachdienst

Nummer des Dienstzweiges: 5859

Verwendungsgruppe: V

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. 7374 maßgebend ist.

DP: Die erfolgreicheErfolgreiche Ablegung der Prüfung für den bau- und technischen FachdienstFeuerwehrfachdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

Anmerkung:

Der Beamte führt die seiner Charge entsprechende Funktionsbezeichnung.

Dienstzweig: Technischer FeuerwehrfachdienstErzieherfachdienst

Nummer des Dienstzweiges: 5960

Verwendungsgruppe: V

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: 1. Befähigungsprüfung für Kindergärtner(innen) oder Horterzieher(innen) an einer Bildungsanstalt für Kindergärtner(innen) oder

2. Befähigungsprüfung an einer Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen oder

3. die erfolgreiche Absolvierung einer mindestens dreiklassigen kaufmännischen Berufsschule oder einer dreijährigen Hauswirtschaftsschule oder

4. Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. 7478 maßgebend ist.

Für Lehrpersonal und technische Inspektoren:

A: Eine facheinschlägige Meisterprüfung.

DP: ErfolgreicheDie erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den technischen FeuerwehrfachdienstErzieherdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

Anmerkung:

Der Beamte führt die seiner Charge entsprechende Funktionsbezeichnung.

Dienstzweig: ErzieherfachdienstFachdienst an Archiven, Bibliotheken, Museen und Sammlungen

Nummer des Dienstzweiges: 6061

Verwendungsgruppe: V

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: 1. Befähigungsprüfung für Kindergärtner(innen) oder Horterzieher(innen) an einer Bildungsanstalt für Kindergärtner(innen) oder

2. Befähigungsprüfung an einer Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen oder

3. die erfolgreiche Absolvierung einer mindestens dreiklassigen kaufmännischen Berufsschule oder einer dreijährigen Hauswirtschaftsschule oder

4. Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. 7876 maßgebend ist.

Für Lehrpersonal und technische Inspektoren:

A: Eine facheinschlägige Meisterprüfung.

DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Erzieherdienstfachlichen Hilfsdienst höherer Art an Archiven, Bibliotheken und Museen nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

Dienstzweig: Fachdienst an Archiven, Bibliotheken, Museen und SammlungenFürsorgedienst

Nummer des Dienstzweiges: 6162

Verwendungsgruppe: V

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: 1. Erfolgreiche Beendigung einer dreijährigen Fachschule für Sozialberufe oder

2. Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. 7679 maßgebend ist.

DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den fachlichen Hilfsdienst höherer Art an Archiven, Bibliotheken und MuseenFürsorgedienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

Anmerkung:

Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut.

Dienstzweig: FürsorgedienstHebammendienst

Nummer des Dienstzweiges: 6263

Verwendungsgruppe: VS1

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: 1. Erfolgreiche Beendigung einer dreijährigen Fachschule für Sozialberufe oder

2. Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. 79 maßgebend ist.

DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Fürsorgedienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

AnmerkungA:

Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit als Hebamme.

Dienstzweig: HebammendienstJugendfürsorgedienst

Nummer des Dienstzweiges: 6364

Verwendungsgruppe: S1V

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: 1. Erfolgreiche Beendigung einer dreijährigen Fachschule für Sozialberufe oder

2. Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. 80 maßgebend ist.

DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Jugendfürsorgedienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

AAnmerkung: Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit als Hebamme

Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut.

Dienstzweig: JugendfürsorgedienstGehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege

Nummer des Dienstzweiges: 6465

Verwendungsgruppe: VS1

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: 1. Erfolgreiche Beendigung einer dreijährigen Fachschule für Sozialberufe oder

2. Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. 80 maßgebend ist.

DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Jugendfürsorgedienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.
Anmerkung:

Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut.

A: Berechtigung zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997.

Folgende Gemeindebeamte sind berechtigt für die Dauer der Funktion folgende Funktionsbezeichnung zu führen:

Art der Funktion:

Leitung des gesamten Gesundheits- und Krankenpflegedienstes einer Krankenanstalt

Leitung einer Station

Leitung einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege (bzw. einer Krankenpflegeschule)

Lehrtätigkeit an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege (bzw. an einer Krankenpflegeschule)

Verantwortlicher für den Hygienebereich

Funktionsbezeichnung:

“Pflegedirektor(in) der betreffenden Krankenanstalt”

“Stationsschwester/-pfleger”

“Schuldirektor(in)”

“Lehrer(in) für Gesundheits- und Krankenpflege“

“Hygienefachkraft”

Dienstzweig: Gehobener Landwirtschaftlicher (oder Forst-)Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege

Nummer des Dienstzweiges: 6566

Verwendungsgruppe: S1V

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Berechtigung zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997.

Folgende Gemeindebeamte sind berechtigt für die Dauer der Funktion folgende Funktionsbezeichnung zu führen:

Art der Funktion:

Leitung des gesamten Gesundheits- und Krankenpflegedienstes einer Krankenanstalt

Leitung einer Station

Leitung einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege (bzw. einer Krankenpflegeschule)

Lehrtätigkeit an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege (bzw. an einer Krankenpflegeschule)

Verantwortlicher für den Hygienebereich

Funktionsbezeichnung:

“Pflegedirektor(in) der betreffenden Krankenanstalt”

“Stationsschwester/-pfleger”

“Schuldirektor(in)”

“Lehrer(in) für Gesundheits- und Krankenpflege“

“Hygienefachkraft”

A: 1. Für den landwirtschaftlichen Dienst:

Die erfolgreiche Absolvierung einer zweijährigen landwirtschaftlichen Lehranstalt;

2. Für den Forstfachdienst:

Die erfolgreiche Absolvierung der zweijährigen Bundesforstschule oder

3. in beiden Fällen die Erfüllung der im § 6 Abs.1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. 82 maßgebend ist.

DP: Für den Forstdienst:

Die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für das Forstschutz- und technische Hilfspersonal nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

Dienstzweig: Landwirtschaftlicher (oder Forst-)DienstMedizinisch-technischer Fachdienst

Nummer des Dienstzweiges: 6668

Verwendungsgruppe: VMT2

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: 1. Für den landwirtschaftlichen Dienst:

Die erfolgreiche Absolvierung einer zweijährigen landwirtschaftlichen Lehranstalt;

2. Für den Forstfachdienst:

Die erfolgreiche Absolvierung der zweijährigen Bundesforstschule oder

3. in beiden Fällen die Erfüllung der im § 6 Abs.1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. 82 maßgebend ist.

DP: Für den Forstdienst:

Die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für das Forstschutz- und technische Hilfspersonal nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

A: Der Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl.Nr. 102/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2002.

Dienstzweig: Medizinisch-technischer FachdienstRechnungsfachdienst

Nummer des Dienstzweiges: 6869

Verwendungsgruppe: MT2V

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Der Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl.Nr. 102/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2002.

A: Erfüllung der im § 6 Abs.1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. 85 maßgebend ist.

DP: Die erfolgreiche Ablegung der Gemeindedienstprüfung für den Verwaltungsfachdienst und den Rechnungsfachdienst.

Dienstzweig: RechnungsfachdienstStandesbeamten-(oder Staatsbürgerschafts-)fachdienst

Nummer des Dienstzweiges: 6970

Verwendungsgruppe: V

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Erfüllung der im § 6 Abs.1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. 8584 maßgebend ist.

DP: 1. Die erfolgreiche Ablegung der Gemeindedienstprüfung für den Verwaltungsfachdienst und den Rechnungsfachdienst.

2. Für Standesbeamte:

Die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für Standesbeamte.

Für Staatsbürgerschaftsevidenzführer:

Die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für Staatsbürgerschaftsevidenzführer.

Dienstzweig: Standesbeamten-(oder Staatsbürgerschafts-)fachdienstVerwaltungsfachdienst

Nummer des Dienstzweiges: 7071

Verwendungsgruppe: V

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Erfüllung der im § 6 Abs.1Abs. 1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. 8485 maßgebend ist.

DP: 1. Die erfolgreiche Ablegung der Gemeindedienstprüfung für den Verwaltungsfachdienst und den Rechnungsfachdienst.

2. Für Standesbeamte:

Die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für Standesbeamte.

Für Staatsbürgerschaftsevidenzführer:

Die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für Staatsbürgerschaftsevidenzführer.

Anmerkung:

Folgende Gemeindebeamte sind berechtigt für die Dauer der Funktion folgende Funktionsbezeichnungen zu führen:

Art der Funktion:

Funktionsbezeichnung:

Leitende Gemeindebeamte in einer Stadtgemeinde

“Stadtamtsdirektor”

Leitende Gemeindebeamte in einer Marktgemeinde

“Obersekretär”

Leitende Gemeindebeamte in einer Gemeinde

“’Sekretär”

Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten einer Krankenanstalt

“Kaufmännischer Direktor der betreffenden Krankenanstalt”

Dienstzweig: VerwaltungsfachdienstWirtschaftsfachdienst

Nummer des Dienstzweiges: 7172

Verwendungsgruppe: V

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1Abs.1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. 8586 maßgebend ist.

DP: Die erfolgreicheErfolgreiche Ablegung der GemeindedienstprüfungPrüfung für den Verwaltungsfachdienst und den Rechnungsfachdienst.Wirtschaftsfachdienst

Anmerkung:

Folgende Gemeindebeamte sind berechtigt für die Dauer der Funktion folgende Funktionsbezeichnungen zu führen:

Art der Funktion: Funktionsbezeichnung:
Leitende Gemeindebeamte in einer Stadtgemeinde “Stadtamtsdirektor”
Leitende Gemeindebeamte in einer Marktgemeinde “Obersekretär”
Leitende Gemeindebeamte in einer Gemeinde “’Sekretär”
Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten einer Krankenanstalt “Kaufmännischer Direktor der betreffenden Krankenanstalt”

Dienstzweig: WirtschaftsfachdienstMittlerer Bau-, Vermessung- und technischer Dienst

Nummer des Dienstzweiges: 7273

Verwendungsgruppe: VIV

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Erfüllung der im § 6 Abs.1 lit.cd vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. 86 maßgebend ist.

DP: ErfolgreicheDie erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Wirtschaftsfachdienstmittleren technischen Dienst. Die Gemeindedienstprüfung für den mittleren Verwaltungs- und Kanzleidienst ist gleichwertig.

Dienstzweig: Mittlerer Bau-, Vermessung- und technischer DienstFeuerwehrdienst

Nummer des Dienstzweiges: 7374

Verwendungsgruppe: IV

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Erfüllung der im § 6 Abs.1Abs. 1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse.

DP: Die erfolgreicheErfolgreiche Ablegung der Prüfung für den mittleren technischen Dienst. Die Gemeindedienstprüfung für den mittleren Verwaltungs- und Kanzleidienst ist gleichwertigFeuerwehrdienst nach mindestens sechsmonatiger Verwendung im Dienstzweig.

Anmerkung:

Der Beamte führt die seiner Charge entsprechende Funktionsbezeichnung.

Dienstzweig: Mittlerer technischer FeuerwehrdienstDienst der Desinfektoren

Nummer des Dienstzweiges: 7475

Verwendungsgruppe: IV

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse. DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den mittleren technischen Feuerwehrdienst nach mindestens sechsmonatiger Verwendung im Dienstzweig.

A: Der Nachweis der Berechtigung zur Vornahme von Entseuchungen gemäß § 44 lit.i des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste.

Anmerkung:

Der Beamte führt die seiner Charge entsprechende Funktionsbezeichnung.

Dienstzweig: Mittlerer Dienst der Desinfektorenan Archiven, Bibliotheken, Museen und Sammlungen

Nummer des Dienstzweiges: 7576

Verwendungsgruppe: IV

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

A: Der NachweisErfüllung der Berechtigung zur Vornahme von Entseuchungen gemäßim § 44 lit§ 6 Abs. 1 lit.i des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste d vorgeschriebenen Erfordernisse.

Dienstzweig: Mittlerer Dienst an Archiven, Bibliotheken, Museen und Sammlungender Trichinenbeschauer

Nummer des Dienstzweiges: 7677

Verwendungsgruppe: IV

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit. d vorgeschriebenen Erfordernisse.

A: Die für den Dienstzweig erforderlichen Kenntnisse.

DP: Eine die Kenntnisse für den Dienst erweisende Prüfung.

Dienstzweig: Dienst der TrichinenbeschauerMittlerer Erzieherdienst

Nummer des Dienstzweiges: 7778

Verwendungsgruppe: IV

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Die für den Dienstzweig erforderlichen KenntnisseErfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse.

DP: Eine die KenntnisseDie erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Dienst erweisende PrüfungErzieherdienst.

Dienstzweig: Mittlerer ErzieherdienstFürsorgehilfsdienst

Nummer des Dienstzweiges: 7879

Verwendungsgruppe: IV

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse. DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Erzieherdienst.

A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse.

Anmerkung:

Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut.

Dienstzweig: FürsorgehilfsdienstJugendfürsorge-Hilfsdienst

Nummer des Dienstzweiges: 7980

Verwendungsgruppe: IV

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse.

Anmerkung:

Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut.

Dienstzweig: Jugendfürsorge-HilfsdienstSanitätshilfsdienst

Nummer des Dienstzweiges: 8081

Verwendungsgruppe: IVS2

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse.

Anmerkung:

Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut.

A: Berechtigung zur Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit im Sanitätshilfsdienst nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl.Nr. 102/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2002.

Dienstzweig: SanitätshilfsdienstMittlerer landwirtschaftlicher (oder Forst-)Dienst

Nummer des Dienstzweiges: 8182

Verwendungsgruppe: S2IV

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

A: Berechtigung zur Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit im Sanitätshilfsdienst nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl.Nr. 102/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2002.

A: 1. Für den mittleren landwirtschaftlichen Dienst: Die erfolgreiche Absolvierung einer zweijährigen landwirtschaftlichen Fachschule.

2. für den mittleren Forstdienst: Die erfolgreiche Absolvierung der zweijährigen Bundesforstschule oder

3. in beiden Fällen die Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse.

Dienstzweig: Mittlerer landwirtschaftlicher (oder Forst-)medizinisch-technischer Dienst

Nummer des Dienstzweiges: 8283

Verwendungsgruppe: IVS2

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

A: 1. Für den mittleren landwirtschaftlichen Dienst: Die erfolgreiche Absolvierung einer zweijährigen landwirtschaftlichen Fachschule.

2. für den mittleren Forstdienst: Die erfolgreiche Absolvierung der zweijährigen Bundesforstschule oder

3. in beiden Fällen die Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse.

A: Berechtigung zur Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit des Sanitätshilfsdienstes nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl.Nr. 102/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2002.

Dienstzweig: Mittlerer medizinisch-technischer DienstStandesbeamten(oder Staatsbürgerschafts-)dienst

Nummer des Dienstzweiges: 8384

Verwendungsgruppe: S2IV

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Berechtigung zur Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit des Sanitätshilfsdienstes nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl.Nr. 102/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2002.

A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse.

DP: 1. Die erfolgreiche Ablegung der Gemeindedienstprüfung für den mittleren Verwaltungs- und Kanzleidienst.

2. Für Standesbeamte: Die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für Standesbeamte.

Für Staatsbürgerschaftsevidenzführer:

Die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für Staatsbürgerschaftsevidenzführer.

Dienstzweig: Mittlerer Standesbeamten(oder Staatsbürgerschafts-)dienstVerwaltungs- und Kanzleidienst

Nummer des Dienstzweiges: 8485

Verwendungsgruppe: IV

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse.

DP: 1. Die erfolgreiche Ablegung der Gemeindedienstprüfung für den mittleren Verwaltungs- und Kanzleidienst.

2. Für Standesbeamte: Die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für Standesbeamte.

Für Staatsbürgerschaftsevidenzführer:

Die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für Staatsbürgerschaftsevidenzführer.

Dienstzweig: Mittlerer Verwaltungs- und KanzleidienstWirtschaftsdienst

Nummer des Dienstzweiges: 8586

Verwendungsgruppe: IV

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse. DP: Die erfolgreiche Ablegung der Gemeindedienstprüfung für den mittleren Verwaltungs- und Kanzleidienst.

A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse.

Dienstzweig: Mittlerer WirtschaftsdienstAllgemeiner Hilfsdienst

Nummer des Dienstzweiges: 8687

Verwendungsgruppe: IVII

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse.

A: Die für den Dienstzweig erforderlichen Kenntnisse.

Dienstzweig: Allgemeiner HilfsdienstLeitende Gemeindewachebeamte

Nummer des Dienstzweiges: 8788

Verwendungsgruppe: IIE1

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Die für den Dienstzweig erforderlichen Kenntnisse.

A: 1. Die Reifeprüfung an einer höheren Schule;

2. eine mindestens sechsjährige praktische Erprobung im Exekutivdienst;

3. eine mindestens “über dem Durchschnitt” lautende Gesamtbeurteilung vor der Ernennung.

Im übrigen gelten die Ernennungserfordernisse nach den Bestimmungen der Anlage 1, Pkt. 8.14. bis 8.15. des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.Nr. 333 in der Fassung BGBl. I Nr. 132/1999, sinngemäß.

DP: Die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung für Leitende Gemeindewachebeamte.

Anmerkung:

Die Gemeindebeamten führen die ihrer Charge entsprechende Funktionsbezeichnung im Sinne des § 145a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979.

Der mit der Leitung des gesamten Gemeindewachdienstes betraute Gemeindewachebeamte führt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Gemeinde-(Stadt-)wachekommandant”, der mit der Vertretung dieses Gemeindewachebeamten betraute Gemeindewachebeamte die Funktionsbezeichnung “Gemeinde-(Stadt-)wachekommandant-Stellvertreter”.

Dienstzweig: LeitendeDienstführende Gemeindewachebeamte

Nummer des Dienstzweiges: 8889

Verwendungsgruppe: E1E2a

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: 1. Die Reifeprüfung an einer höheren Schule;

2. eine mindestens sechsjährige praktische Erprobung im Exekutivdienst;

3. eine mindestens “über dem Durchschnitt” lautende Gesamtbeurteilung vor der Ernennung.

Im übrigenAls Aufnahmebedingungen gelten die Ernennungserfordernisse nach den Bestimmungen der Anlage 1, Pkt. 8.149.10. bis 8.15und 9.11. sowie § 246 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.Nr. 333

in der Fassung BGBl. I Nr. 132/1999, sinngemäß.

DP: Die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung für Leitendedienstführende Gemeindewachebeamte.

Anmerkung:

Die Gemeindebeamten führen die ihrer Charge entsprechende Funktionsbezeichnung im Sinne des § 145a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979.

Der mit der Leitung des gesamten Gemeindewachdienstes betraute Gemeindewachebeamte führt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Gemeinde-(Stadt-)wachekommandant”, der mit der Vertretung dieses Gemeindewachebeamten betraute Gemeindewachebeamte die Funktionsbezeichnung “Gemeinde-(Stadt-)wachekommandant-Stellvertreter”.

Dienstzweig: DienstführendeEingeteilte Gemeindewachebeamte

Nummer des Dienstzweiges: 8990

Verwendungsgruppe: E2aE2b

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

Als besondere Aufnahmebedingungen gelten die Bestimmungen der Anlage 1, Pkt. 9.10. und 9.11. sowie § 24610 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.Nr. 333

in der Fassung BGBl. I Nr. 132/1999, sinngemäß.

Als allgemeine Aufnahmebedingungen sind vorgesehen:

a) ein Höchstalter von 30 Jahren bei Eintritt in den Exekutivdienst;

b) eine Mindestgröße von 1,68 m,

bei weiblichen Bewerbern eine Mindestgröße von 1,63 m;

c) die Ableistung des Grundwehrdienstes mit der Waffe,

d) eine praktische Erprobung im Exekutivdienst

von mindestens zwei Jahren.

DP: Die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung

für dienstführendeeingeteilte Gemeindewachebeamte.

Anmerkung:

Die Gemeindebeamten führen die ihrer Charge entsprechende Funktionsbezeichnung im Sinne des § 145a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979.

Der mit der Leitung des gesamten Gemeindewachdienstes betraute Gemeindewachebeamte führt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Gemeinde-(Stadt-)wachekommandant”, der mit der Vertretung dieses Gemeindewachebeamten betraute Gemeindewachebeamte die Funktionsbezeichnung “Gemeinde-(Stadt-)wachekommandant-Stellvertreter”.

Dienstzweig: Eingeteilte GemeindewachebeamteKindergarten- und Horterzieherdienst

Nummer des Dienstzweiges: 90107

Verwendungsgruppe: E2bKLK

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

Als besondere Aufnahmebedingungen gelten die Bestimmungen der Anlage 1 Pkt. 10 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.Nr. 333 in der Fassung BGBl. I Nr. 132/1999, sinngemäß.

Als allgemeine Aufnahmebedingungen sind vorgesehen:

a) ein Höchstalter von 30 Jahren bei Eintritt in den Exekutivdienst;

b) eine Mindestgröße von 1,68 m,

bei weiblichen Bewerbern eine Mindestgröße von 1,63 m;

c) die Ableistung des Grundwehrdienstes mit der Waffe,

d) eine praktische Erprobung im Exekutivdienst

von mindestens zwei Jahren.

DP: Die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung

für eingeteilte Gemeindewachebeamte.

Anmerkung:

Die Gemeindebeamten führen die ihrer Charge entsprechende Funktionsbezeichnung im Sinne des § 145a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979.

A: 1. Fachliches Anstellungserfordernis für eine Kindergärtnerin (einen Kindergärtner) nach dem NÖ Kindergartengesetz, LGBl. 5060,

2. Fachliches Anstellungserfordernis für Horterzieherinnen (Horterzieher) nach § 4 lit.b des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996, LGBl. 5065, sowie der hiezu ergangenen NÖ Hortverordnung, LGBl. 5065/3,

3. Für die Anerkennung der Diplome der Horterzieherinnen (Horterzieher) gelten die Bestimmungen des NÖ Kindergartengesetzes, LGBl. 5060, sinngemäß.

Anmerkung:

Folgende Gemeindebeamte sind berechtigt für die Dauer der Funktion folgende Funktionsbezeichnung zu führen:

Art der Funktion:

Funktionsbezeichnung:

Leiterin (Leiter) des Kindergartens bzw. Hortes bis zur 10. Gehaltsstufe

Leiterin (Leiter) des Kindergartens bzw. Hortes ab der 10. Gehaltsstufe

“Kindergartenleiterin d. (Kindergartenleiter d.)”

bzw. “Horterziehungsleiterin d. (Horterziehungsleiter d.)”

“Kindergartendirektorin d. (Kindergartendirektor d.)”

bzw. “Horterziehungsdirektorin d. (Horterziehungsdirektor d.)”

Dienstzweig: Kindergarten- und Horterzieherdienst

Nummer des Dienstzweiges: 107

Verwendungsgruppe: KLK

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

A: 1. Fachliches Anstellungserfordernis für eine Kindergärtnerin (einen Kindergärtner) nach dem NÖ Kindergartengesetz, LGBl. 5060,

2. Fachliches Anstellungserfordernis für Horterzieherinnen (Horterzieher) nach § 4 lit.b des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996, LGBl. 5065, sowie der hiezu ergangenen NÖ Hortverordnung, LGBl. 5065/3,

3. Für die Anerkennung der Diplome der Horterzieherinnen (Horterzieher) gelten die Bestimmungen des NÖ Kindergartengesetzes, LGBl. 5060, sinngemäß.

Anmerkung:

Folgende Gemeindebeamte sind berechtigt für die Dauer der Funktion folgende Funktionsbezeichnung zu führen:

Art der Funktion:

Funktionsbezeichnung:

Leiterin (Leiter) des Kindergartens bzw. Hortes bis zur 10. Gehaltsstufe

Leiterin (Leiter) des Kindergartens bzw. Hortes ab der 10. Gehaltsstufe

“Kindergartenleiterin d. (Kindergartenleiter d.)”

bzw. “Horterziehungsleiterin d. (Horterziehungsleiter d.)”

“Kindergartendirektorin d. (Kindergartendirektor d.)”

bzw. “Horterziehungsdirektorin d. (Horterziehungsdirektor d.)”

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