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(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden sind in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, die
– | Generalien, | |||||||||
– | Dienstausweisdaten, | |||||||||
– | Dienstbereichsdaten und | |||||||||
– | Daten über Dienstabzeichen | |||||||||
von bestätigten und/oder beeideten Landeskulturwachen |
(2) Die VerwendungLandesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten.
(3) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, obliegt jedem bzw. jeder Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm bzw. ihr wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem bzw. einer gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen bzw. die unzuständige Verantwortliche zu verweisen.
(4) Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Daten darf in Form eines Informationsverbundsystems erfolgen. Betreiber istFunktion die LandesregierungDatenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden sind in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, die
– | Generalien, | |||||||||
– | Dienstausweisdaten, | |||||||||
– | Dienstbereichsdaten und | |||||||||
– | Daten über Dienstabzeichen | |||||||||
von bestätigten und/oder beeideten Landeskulturwachen |
(2) Die VerwendungLandesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten.
(3) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, obliegt jedem bzw. jeder Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm bzw. ihr wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem bzw. einer gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen bzw. die unzuständige Verantwortliche zu verweisen.
(4) Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Daten darf in Form eines Informationsverbundsystems erfolgen. Betreiber istFunktion die LandesregierungDatenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.