§ 4 NÖ LWG Persönlicher Wirkungsbereich (Kammerzugehörigkeit)

NÖ Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Der persönliche Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammern erstreckt sich auf

1.

Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter in Niederösterreich gelegener Grundstücke im Mindestausmaß von einem Hektar,;

2.

Personen, die in Niederösterreich eine land- und forstwirtschaftliche, selbständige Erwerbstätigkeit hauptberuflichhaupt- oder nebenberuflich auf eigene Rechnung und Gefahr ausüben, wenn für diese Personen ein Einheitswertbescheid für land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit einem Einheitswert(anteil) für öffentliche Gelder von zumindest € 150,-- erlassen wurde, ohne schon unter Z 1 zu fallen,;

3.

Familienangehörige vonPersonen, die in Niederösterreich eine land- und forstwirtschaftliche, selbständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich auf eigene Rechnung und Gefahr ausüben, ohne schon unter Z 1 und Z 2 genannten, die Land- und Forstwirtschaft im Hauptberuf ausübenden Personen, wenn sie in deren Betrieb ohne Rücksicht auf ein Entgelt hauptberuflich tätig sind. Als Familienangehörige gelten die Ehegatten, die eingetragenen Partner, die Eltern, die Kinder und die Schwiegerkinder.zu fallen;

4.

PersonenFamilienangehörige, welche die Voraussetzungen nach- ohne Rücksicht auf ein Entgelt - im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der in Z 1 und 2 durch mindestens 20 Jahre hauptberuflich erfüllt habenbis 3 Genannten tätig sind und einen anderen Hauptberufdeshalb der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978 in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015 unterliegen oder deshalb der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 198/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015 unterliegen, sofern sie auf Grund dieser Tätigkeit nicht mehr ausübender NÖ Landarbeiterkammer angehören; darüber hinaus Familienangehörige, sowie deren Ehegattendie sich in land- und forstwirtschaftlicher Schul- oder Berufsausbildung befinden und im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb regelmäßig mitarbeiten. Als Familienangehörige gelten die Ehepartner, die eingetragenen Partner, wenn sie im Betrieb regelmäßig beschäftigt warendie Eltern, die Kinder, einschließlich Adoptiv- und einen anderen Beruf als Hauptberuf nicht mehr ergriffen haben,Stiefkinder sowie die Schwiegerkinder.

5.

landGrundwehr- und forstwirtschaftliche Erwerbsoder Zivildiener, sofern sie unmittelbar vor dem Antritt des Grundwehr- und Wirtschaftsgenossenschaften von niederösterreichischen Landwirten und ihre Verbände, soweit diese ihren Sitz in Niederösterreich haben und nach gewerberechtlichen Vorschriften von den Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen sindoder Zivildienstes kammerzugehörig waren.

6.

Personen, die in den letzten 25 Jahren vor dem Pensionsantritt aufgrund einer selbständigen land- und forstwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit in Niederösterreich zumindest 20 Jahre der Pensionsversicherungspflicht nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978 in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015, unterlagen sowie deren Ehegatten oder eingetragene Partner, wenn sie im Betrieb regelmäßig beschäftigt waren.

7.

land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von niederösterreichischen Land- und Forstwirten und ihre Verbände, soweit diese ihren Sitz in Niederösterreich haben und nach gewerberechtlichen Vorschriften von den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2015, ausgenommen sind.

(2) Für das Hektarausmaß und die Einstufung als land- und forstwirtschaftliches Grundstück gemäß Abs. 1 Z 1 ist der der Ermittlung des geltenden Grundsteuermessbetrages zugrunde liegende Einheitswertbescheid maßgeblich.

(3) Eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn die betreffende Person aus dem Ertrag dieser Tätigkeit überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreitet. Hierüber

(4) Ist die Kammerzugehörigkeit strittig, entscheidet über Antrag einer Bezirksbauernkammer oder jener Person, die die Kammerzugehörigkeit behauptet, die Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Für das Hektarausmaß ist der der Ermittlung des geltenden Grundsteuermeßbetrages zugrunde liegende Einheitswertbescheid maßgeblich.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2015

(1) Der persönliche Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammern erstreckt sich auf

1.

Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter in Niederösterreich gelegener Grundstücke im Mindestausmaß von einem Hektar,;

2.

Personen, die in Niederösterreich eine land- und forstwirtschaftliche, selbständige Erwerbstätigkeit hauptberuflichhaupt- oder nebenberuflich auf eigene Rechnung und Gefahr ausüben, wenn für diese Personen ein Einheitswertbescheid für land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit einem Einheitswert(anteil) für öffentliche Gelder von zumindest € 150,-- erlassen wurde, ohne schon unter Z 1 zu fallen,;

3.

Familienangehörige vonPersonen, die in Niederösterreich eine land- und forstwirtschaftliche, selbständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich auf eigene Rechnung und Gefahr ausüben, ohne schon unter Z 1 und Z 2 genannten, die Land- und Forstwirtschaft im Hauptberuf ausübenden Personen, wenn sie in deren Betrieb ohne Rücksicht auf ein Entgelt hauptberuflich tätig sind. Als Familienangehörige gelten die Ehegatten, die eingetragenen Partner, die Eltern, die Kinder und die Schwiegerkinder.zu fallen;

4.

PersonenFamilienangehörige, welche die Voraussetzungen nach- ohne Rücksicht auf ein Entgelt - im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der in Z 1 und 2 durch mindestens 20 Jahre hauptberuflich erfüllt habenbis 3 Genannten tätig sind und einen anderen Hauptberufdeshalb der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978 in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015 unterliegen oder deshalb der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 198/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015 unterliegen, sofern sie auf Grund dieser Tätigkeit nicht mehr ausübender NÖ Landarbeiterkammer angehören; darüber hinaus Familienangehörige, sowie deren Ehegattendie sich in land- und forstwirtschaftlicher Schul- oder Berufsausbildung befinden und im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb regelmäßig mitarbeiten. Als Familienangehörige gelten die Ehepartner, die eingetragenen Partner, wenn sie im Betrieb regelmäßig beschäftigt warendie Eltern, die Kinder, einschließlich Adoptiv- und einen anderen Beruf als Hauptberuf nicht mehr ergriffen haben,Stiefkinder sowie die Schwiegerkinder.

5.

landGrundwehr- und forstwirtschaftliche Erwerbsoder Zivildiener, sofern sie unmittelbar vor dem Antritt des Grundwehr- und Wirtschaftsgenossenschaften von niederösterreichischen Landwirten und ihre Verbände, soweit diese ihren Sitz in Niederösterreich haben und nach gewerberechtlichen Vorschriften von den Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen sindoder Zivildienstes kammerzugehörig waren.

6.

Personen, die in den letzten 25 Jahren vor dem Pensionsantritt aufgrund einer selbständigen land- und forstwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit in Niederösterreich zumindest 20 Jahre der Pensionsversicherungspflicht nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978 in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015, unterlagen sowie deren Ehegatten oder eingetragene Partner, wenn sie im Betrieb regelmäßig beschäftigt waren.

7.

land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von niederösterreichischen Land- und Forstwirten und ihre Verbände, soweit diese ihren Sitz in Niederösterreich haben und nach gewerberechtlichen Vorschriften von den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2015, ausgenommen sind.

(2) Für das Hektarausmaß und die Einstufung als land- und forstwirtschaftliches Grundstück gemäß Abs. 1 Z 1 ist der der Ermittlung des geltenden Grundsteuermessbetrages zugrunde liegende Einheitswertbescheid maßgeblich.

(3) Eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn die betreffende Person aus dem Ertrag dieser Tätigkeit überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreitet. Hierüber

(4) Ist die Kammerzugehörigkeit strittig, entscheidet über Antrag einer Bezirksbauernkammer oder jener Person, die die Kammerzugehörigkeit behauptet, die Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Für das Hektarausmaß ist der der Ermittlung des geltenden Grundsteuermeßbetrages zugrunde liegende Einheitswertbescheid maßgeblich.

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