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(1) Der persönliche Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammern erstreckt sich auf
1. | Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter in Niederösterreich gelegener Grundstücke im Mindestausmaß von einem Hektar | |||||||||
2. | Personen, die in Niederösterreich eine land- und forstwirtschaftliche, selbständige Erwerbstätigkeit | |||||||||
3. |
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4. |
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5. |
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6. | Personen, die in den letzten 25 Jahren vor dem Pensionsantritt aufgrund einer selbständigen land- und forstwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit in Niederösterreich zumindest 20 Jahre der Pensionsversicherungspflicht nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978 in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015, unterlagen sowie deren Ehegatten oder eingetragene Partner, wenn sie im Betrieb regelmäßig beschäftigt waren. | |||||||||
7. | land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von niederösterreichischen Land- und Forstwirten und ihre Verbände, soweit diese ihren Sitz in Niederösterreich haben und nach gewerberechtlichen Vorschriften von den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2015, ausgenommen sind. |
(2) Für das Hektarausmaß und die Einstufung als land- und forstwirtschaftliches Grundstück gemäß Abs. 1 Z 1 ist der der Ermittlung des geltenden Grundsteuermessbetrages zugrunde liegende Einheitswertbescheid maßgeblich.
(3) Eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn die betreffende Person aus dem Ertrag dieser Tätigkeit überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreitet. Hierüber
(4) Ist die Kammerzugehörigkeit strittig, entscheidet über Antrag einer Bezirksbauernkammer oder jener Person, die die Kammerzugehörigkeit behauptet, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(1) Der persönliche Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammern erstreckt sich auf
1. | Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter in Niederösterreich gelegener Grundstücke im Mindestausmaß von einem Hektar | |||||||||
2. | Personen, die in Niederösterreich eine land- und forstwirtschaftliche, selbständige Erwerbstätigkeit | |||||||||
3. |
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4. |
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6. | Personen, die in den letzten 25 Jahren vor dem Pensionsantritt aufgrund einer selbständigen land- und forstwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit in Niederösterreich zumindest 20 Jahre der Pensionsversicherungspflicht nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978 in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015, unterlagen sowie deren Ehegatten oder eingetragene Partner, wenn sie im Betrieb regelmäßig beschäftigt waren. | |||||||||
7. | land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von niederösterreichischen Land- und Forstwirten und ihre Verbände, soweit diese ihren Sitz in Niederösterreich haben und nach gewerberechtlichen Vorschriften von den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2015, ausgenommen sind. |
(2) Für das Hektarausmaß und die Einstufung als land- und forstwirtschaftliches Grundstück gemäß Abs. 1 Z 1 ist der der Ermittlung des geltenden Grundsteuermessbetrages zugrunde liegende Einheitswertbescheid maßgeblich.
(3) Eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn die betreffende Person aus dem Ertrag dieser Tätigkeit überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreitet. Hierüber
(4) Ist die Kammerzugehörigkeit strittig, entscheidet über Antrag einer Bezirksbauernkammer oder jener Person, die die Kammerzugehörigkeit behauptet, die Bezirksverwaltungsbehörde.