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(2) Das Ergebnis der Befragung ist von der Landeswahlbehörde für die Kammerwahlen unverzüglich festzustellen, niederschriftlich zu beurkunden und in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung zu verlautbaren sowie der Vollversammlung zur Beratung vorzulegen.
(3) Im Übrigen sind bei der Durchführung des Verfahrens die Bestimmungen der NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung, LGBl. 6050, sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Ergebnis der Befragung ist von der Landeswahlbehörde für die Kammerwahlen unverzüglich festzustellen, niederschriftlich zu beurkunden und in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung zu verlautbaren sowie der Vollversammlung zur Beratung vorzulegen.
(3) Im Übrigen sind bei der Durchführung des Verfahrens die Bestimmungen der NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung, LGBl. 6050, sinngemäß anzuwenden.