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(1) Dieses Gesetz tritt an dem auf seine Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das NÖ Landwirtschaftskammergesetz 1962, LGBl.Nr. 41/1962, in der Fassung der Gesetze LGBl.Nr. 125/1963 und Nr. 258/1969, sowie das Gesetz vom 18. Jänner 1923 über die Förderung der Landeskultur in Niederösterreich, LGBl.Nr. 33/1923, in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr. 311/1966, außer Kraft.
(3) Beschlüsse von Organen der Landwirtschaftskammern, die diesem Gesetz widersprechen, treten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
(4) § 4, § 9 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 24 Abs. 2, § 24 Abs. 4, § 25b Abs. 2, § 25c Abs. 1, § 25c Abs. 3, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 29 Abs. 7, § 29 Abs. 8, § 30 Abs. 1, § 30 Abs. 2, § 30 Abs. 3, § 30 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 112/2015 treten am 1. Jänner 2016 in Kraft, gleichzeitig tritt § 29 Abs. 9 außer Kraft.
(5) § 5 Abs. 1 und § 29 Abs. 8 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
(6) § 25c Abs.1, § 25c Abs. 3, § 26 Abs. 2b und § 26 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2019 treten mit der erstmaligen Anwendbarkeit der NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2018, LGBl. Nr. 1/2019 , in Kraft.
(7) Die Einträge zum Abschnitt VIIIa und § 46a im Inhaltsverzeichnis und § 46a Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 treten rückwirkend mit 6. April 2020 in Kraft. § 46a Abs. 2 und 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(8) § 46a Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Die Einträge zum Abschnitt VIIIa und § 46a im Inhaltsverzeichnis sowie Abschnitt VIIIa treten mit Ablauf des 3031. JuniDezember 2021 außer Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem auf seine Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das NÖ Landwirtschaftskammergesetz 1962, LGBl.Nr. 41/1962, in der Fassung der Gesetze LGBl.Nr. 125/1963 und Nr. 258/1969, sowie das Gesetz vom 18. Jänner 1923 über die Förderung der Landeskultur in Niederösterreich, LGBl.Nr. 33/1923, in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr. 311/1966, außer Kraft.
(3) Beschlüsse von Organen der Landwirtschaftskammern, die diesem Gesetz widersprechen, treten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
(4) § 4, § 9 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 24 Abs. 2, § 24 Abs. 4, § 25b Abs. 2, § 25c Abs. 1, § 25c Abs. 3, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 29 Abs. 7, § 29 Abs. 8, § 30 Abs. 1, § 30 Abs. 2, § 30 Abs. 3, § 30 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 112/2015 treten am 1. Jänner 2016 in Kraft, gleichzeitig tritt § 29 Abs. 9 außer Kraft.
(5) § 5 Abs. 1 und § 29 Abs. 8 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
(6) § 25c Abs.1, § 25c Abs. 3, § 26 Abs. 2b und § 26 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2019 treten mit der erstmaligen Anwendbarkeit der NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2018, LGBl. Nr. 1/2019 , in Kraft.
(7) Die Einträge zum Abschnitt VIIIa und § 46a im Inhaltsverzeichnis und § 46a Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 treten rückwirkend mit 6. April 2020 in Kraft. § 46a Abs. 2 und 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(8) § 46a Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Die Einträge zum Abschnitt VIIIa und § 46a im Inhaltsverzeichnis sowie Abschnitt VIIIa treten mit Ablauf des 3031. JuniDezember 2021 außer Kraft.