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Einheitlicher Ansprechpartner im Land Niederösterreich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.09.2020 bis 31.12.9999
Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G)
StF: LGBl. 0025-0

Änderung

LGBl. Nr. 113/2015

[CELEX-Nr.: 32006L0123, 32005L0036, 31013L0055]

LGBl. Nr. 23/2018

Präambel/PromulgationsklauselLGBl. Nr. 74/2020

Der Landtag von Niederösterreich hat am 17[CELEX-Nr. Mai 2018 beschlossen:

32018L0958]

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1

Anwendungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Einheitlicher Ansprechpartner und Behörde

§ 3

Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner

§ 4

Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners

§ 5

Unterstützung des einheitlichen Ansprechpartners

§ 6

Informationspflichten der Behörden

§ 7

Elektronisches Verfahren

§ 8

Vorlage von Originaldokumenten oder von beglaubigten Kopien

Abschnitt 3
Genehmigungen

§ 9

Empfangsbestätigung

§ 10

Entscheidung über Genehmigungsanträge

Abschnitt 4
Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit nach der Dienstleistungsrichtlinie

§ 11

Zuständigkeiten

§ 12

Verbindungsstelle

§ 13

Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit

§ 14

Grundsätze

§ 15

Verwaltungszusammenarbeit betreffend im Landesgebiet niedergelassene Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer

§ 16

Verwaltungszusammenarbeit betreffend in anderen EWR-Staaten niedergelassene Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer

§ 17

Verwaltungszusammenarbeit bei Ausnahmen im Einzelfall

§ 18

Vorwarnungsmechanismus

Abschnitt 4a
Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit nach der Berufsanerkennungsrichtlinie

§ 18a

Verwaltungszusammenarbeit

§ 18b

Vorwarnmechanismus

§ 18c

Abwicklung

Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

Abschnitt 4b
Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie

§ 19§ 18d

Verweisungen auf BundesrechtGegenstand

§ 18e

Inhalt und Form der Verhältnismäßigkeitsprüfung

§ 18f

Öffentliche Informationen und Mitwirkung

§ 18g

Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten

Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

§ 19

Verweisungen auf Bundesrecht

§ 20

Umgesetzte Rechtsakte der Europäischen Union

§ 21

Inkrafttreten

Stand vor dem 29.09.2020

In Kraft vom 23.05.2018 bis 29.09.2020
Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G)
StF: LGBl. 0025-0

Änderung

LGBl. Nr. 113/2015

[CELEX-Nr.: 32006L0123, 32005L0036, 31013L0055]

LGBl. Nr. 23/2018

Präambel/PromulgationsklauselLGBl. Nr. 74/2020

Der Landtag von Niederösterreich hat am 17[CELEX-Nr. Mai 2018 beschlossen:

32018L0958]

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1

Anwendungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Einheitlicher Ansprechpartner und Behörde

§ 3

Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner

§ 4

Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners

§ 5

Unterstützung des einheitlichen Ansprechpartners

§ 6

Informationspflichten der Behörden

§ 7

Elektronisches Verfahren

§ 8

Vorlage von Originaldokumenten oder von beglaubigten Kopien

Abschnitt 3
Genehmigungen

§ 9

Empfangsbestätigung

§ 10

Entscheidung über Genehmigungsanträge

Abschnitt 4
Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit nach der Dienstleistungsrichtlinie

§ 11

Zuständigkeiten

§ 12

Verbindungsstelle

§ 13

Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit

§ 14

Grundsätze

§ 15

Verwaltungszusammenarbeit betreffend im Landesgebiet niedergelassene Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer

§ 16

Verwaltungszusammenarbeit betreffend in anderen EWR-Staaten niedergelassene Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer

§ 17

Verwaltungszusammenarbeit bei Ausnahmen im Einzelfall

§ 18

Vorwarnungsmechanismus

Abschnitt 4a
Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit nach der Berufsanerkennungsrichtlinie

§ 18a

Verwaltungszusammenarbeit

§ 18b

Vorwarnmechanismus

§ 18c

Abwicklung

Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

Abschnitt 4b
Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie

§ 19§ 18d

Verweisungen auf BundesrechtGegenstand

§ 18e

Inhalt und Form der Verhältnismäßigkeitsprüfung

§ 18f

Öffentliche Informationen und Mitwirkung

§ 18g

Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten

Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

§ 19

Verweisungen auf Bundesrecht

§ 20

Umgesetzte Rechtsakte der Europäischen Union

§ 21

Inkrafttreten

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