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(1) Beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung wird ein einheitlicher Ansprechpartner eingerichtet. In Verwaltungsverfahren können schriftliche Anbringen auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden.
(2) § 13 Abs. 2, 5 und 6 sowie § 33 Abs. 3 AVG sind auf Anbringen gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat Anbringen gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten:
1. | an die zuständige Stelle, wenn für die Behandlung des Anbringens eine Behörde sachlich zuständig ist, deren Sprengel sich mit dem Landesgebiet zumindest teilweise deckt; | |||||||||
2. | an einen anderen einheitlichen Ansprechpartner, wenn die Voraussetzung der Z 1 nicht vorliegt. | |||||||||
Der einheitliche Ansprechpartner hat die einschreitende Person von der Weiterleitung zu verständigen. |
(4) Die Einbringung eines Anbringens gemäß Abs.1 beim einheitlichen Ansprechpartner gilt außer im Fall des § 42 Abs.1 erster Satz AVG als Einbringung bei der zuständigen Stelle. Ist in den Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Form der Einbringung vorgesehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die einschreitende Person darauf hinzuweisen. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen erst mit dem 3. Werktag nach der EinbringungEine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.
(5) Langen beim einheitlichen Ansprechpartner andere Anbringen als solche gemäß Abs. 1 ein, so hat er diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr der einschreitenden Person an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder die einschreitende Person an diese zu verweisen.
(6) Der einheitliche Ansprechpartner ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt gesetzlicher Auftragsverarbeiter der Stellen, die zur Erledigung der bei ihm eingebrachten oder an ihn weitergeleiteten Anbringen gemäß Abs. 1 zuständig sind.
(1) Beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung wird ein einheitlicher Ansprechpartner eingerichtet. In Verwaltungsverfahren können schriftliche Anbringen auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden.
(2) § 13 Abs. 2, 5 und 6 sowie § 33 Abs. 3 AVG sind auf Anbringen gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat Anbringen gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten:
1. | an die zuständige Stelle, wenn für die Behandlung des Anbringens eine Behörde sachlich zuständig ist, deren Sprengel sich mit dem Landesgebiet zumindest teilweise deckt; | |||||||||
2. | an einen anderen einheitlichen Ansprechpartner, wenn die Voraussetzung der Z 1 nicht vorliegt. | |||||||||
Der einheitliche Ansprechpartner hat die einschreitende Person von der Weiterleitung zu verständigen. |
(4) Die Einbringung eines Anbringens gemäß Abs.1 beim einheitlichen Ansprechpartner gilt außer im Fall des § 42 Abs.1 erster Satz AVG als Einbringung bei der zuständigen Stelle. Ist in den Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Form der Einbringung vorgesehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die einschreitende Person darauf hinzuweisen. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen erst mit dem 3. Werktag nach der EinbringungEine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.
(5) Langen beim einheitlichen Ansprechpartner andere Anbringen als solche gemäß Abs. 1 ein, so hat er diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr der einschreitenden Person an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder die einschreitende Person an diese zu verweisen.
(6) Der einheitliche Ansprechpartner ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt gesetzlicher Auftragsverarbeiter der Stellen, die zur Erledigung der bei ihm eingebrachten oder an ihn weitergeleiteten Anbringen gemäß Abs. 1 zuständig sind.