§ 8 NÖ EAP-G Vorlage von Originaldokumenten oder von beglaubigten Kopien

Einheitlicher Ansprechpartner im Land Niederösterreich

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2016 bis 31.12.9999

(1) An Stelle von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien kann die Dienstleistungserbringerin bzw. der Dienstleistungserbringereinschreitende Person vorlegen:

1.

gemäß Abs. 2 erstellte und signierte elektronische Kopien oder

2.

elektronische Kopien, deren Übereinstimmung mit dem Originaldokument durch eine dafür zuständige Stelle eines anderen EWR-Staates elektronisch bestätigt ist.

(2) Dienstleistungserbringerinnen oder DienstleistungserbringerEinschreitende Personen können bei den Behörden nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen elektronische Kopien von Originaldokumenten anfertigen lassen. Die Übereinstimmung der elektronischen Kopie mit dem Original ist durch eine Amtssignatur (§ 19 E-GovG) zu bestätigen.

Stand vor dem 17.01.2016

In Kraft vom 15.12.2011 bis 17.01.2016

(1) An Stelle von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien kann die Dienstleistungserbringerin bzw. der Dienstleistungserbringereinschreitende Person vorlegen:

1.

gemäß Abs. 2 erstellte und signierte elektronische Kopien oder

2.

elektronische Kopien, deren Übereinstimmung mit dem Originaldokument durch eine dafür zuständige Stelle eines anderen EWR-Staates elektronisch bestätigt ist.

(2) Dienstleistungserbringerinnen oder DienstleistungserbringerEinschreitende Personen können bei den Behörden nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen elektronische Kopien von Originaldokumenten anfertigen lassen. Die Übereinstimmung der elektronischen Kopie mit dem Original ist durch eine Amtssignatur (§ 19 E-GovG) zu bestätigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten