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(1Schlussbestimmungen(1) Die auf Grund der NÖ Landarbeiterkammerwahlordnung LGBl. Nr. 9/1951 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 314/1966 gebildeten Wahlbehörden bleiben bis zur nächsten auf Grund dieses Gesetzes auszuschreibenden Wahl im Amt.
(2) Bei Aufteilung des Sprengels des Verwaltungsbezirkes Wien-Umgebung gilt Folgendes:
1. | Die Amtsdauer der Mitglieder der Bezirkswahlbehörden Bruck an der Leitha, Korneuburg, Tulln, St. Pölten und Wien-Umgebung endet mit 31. Dezember 2016. | |||||||||
2. | Für die Zusammensetzung sowie Berufungen der Beisitzer, Ersatzmitglieder und Entsendung von Vertrauenspersonen der Bezirkswahlbehörden Bruck an der Leitha, Korneuburg, Tulln und St. Pölten gelten die Bestimmungen §§ 10 und 11 sinngemäß. | |||||||||
3. | Die Konstituierung der von der Aufteilung des Sprengels des Verwaltungsbezirkes Wien-Umgebung betroffenen Bezirkswahlbehörden Bruck an der Leitha, Korneuburg, Tulln und St. Pölten hat nach dem Inkrafttreten der Gebietsänderung zu erfolgen. Vorbereitungshandlungen können mit dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes vorgenommen werden. |
(3) § 18 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
(1Schlussbestimmungen(1) Die auf Grund der NÖ Landarbeiterkammerwahlordnung LGBl. Nr. 9/1951 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 314/1966 gebildeten Wahlbehörden bleiben bis zur nächsten auf Grund dieses Gesetzes auszuschreibenden Wahl im Amt.
(2) Bei Aufteilung des Sprengels des Verwaltungsbezirkes Wien-Umgebung gilt Folgendes:
1. | Die Amtsdauer der Mitglieder der Bezirkswahlbehörden Bruck an der Leitha, Korneuburg, Tulln, St. Pölten und Wien-Umgebung endet mit 31. Dezember 2016. | |||||||||
2. | Für die Zusammensetzung sowie Berufungen der Beisitzer, Ersatzmitglieder und Entsendung von Vertrauenspersonen der Bezirkswahlbehörden Bruck an der Leitha, Korneuburg, Tulln und St. Pölten gelten die Bestimmungen §§ 10 und 11 sinngemäß. | |||||||||
3. | Die Konstituierung der von der Aufteilung des Sprengels des Verwaltungsbezirkes Wien-Umgebung betroffenen Bezirkswahlbehörden Bruck an der Leitha, Korneuburg, Tulln und St. Pölten hat nach dem Inkrafttreten der Gebietsänderung zu erfolgen. Vorbereitungshandlungen können mit dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes vorgenommen werden. |
(3) § 18 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.