§ 2 NÖ LFW GK-VO (weggefallen)

Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.09.2020 bis 31.12.9999
(1) Als MAK§ 2 NÖ LFW GK-Werte im Sinne des § 78s AbsVO seit 02.09.2020 weggefallen. 1 der NÖ LAO werden die in Anhang I (Stoffliste mit MAK-Werten und TRK-Werten) angeführten Werte festgelegt.

(2) MAK-Werte werden für gesunde Personen im erwerbsfähigen Alter festgelegt. Bei Einhaltung der MAK-Werte wird im Allgemeinen die Gesundheit von Dienstnehmern nicht beeinträchtigt und werden diese nicht unangemessen belästigt. Im Einzelfall kann jedoch auch bei Einhaltung der MAK-Werte eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder unangemessene Belästigung nicht ausgeschlossen werden, insbesondere bei schwangeren oder stillenden Dienstnehmern.

Stand vor dem 02.09.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 02.09.2020
(1) Als MAK§ 2 NÖ LFW GK-Werte im Sinne des § 78s AbsVO seit 02.09.2020 weggefallen. 1 der NÖ LAO werden die in Anhang I (Stoffliste mit MAK-Werten und TRK-Werten) angeführten Werte festgelegt.

(2) MAK-Werte werden für gesunde Personen im erwerbsfähigen Alter festgelegt. Bei Einhaltung der MAK-Werte wird im Allgemeinen die Gesundheit von Dienstnehmern nicht beeinträchtigt und werden diese nicht unangemessen belästigt. Im Einzelfall kann jedoch auch bei Einhaltung der MAK-Werte eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder unangemessene Belästigung nicht ausgeschlossen werden, insbesondere bei schwangeren oder stillenden Dienstnehmern.

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