§ 4 NÖ LFW GK-VO (weggefallen)

Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.09.2020 bis 31.12.9999
(1) Für den Beurteilungszeitraum für Grenzwerte im Sinne des § 78s Abs§ 4 NÖ LFW GK-VO seit 02.09.2020 weggefallen. 1 und 2 der NÖ LAO (MAK-Werte und TRK-Werte) gilt § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 der Grenzwerteverordnung 2018 sinngemäß.

(2) Kurzzeitwerte mit einem Beurteilungszeitraum von 15 Minuten dürfen innerhalb von acht Stunden insgesamt höchstens eine Stunde lang erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 der Grenzwerteverordnung 2018 gilt sinngemäß.

(3) § 4 Abs. 3 und 4 der Grenzwerteverordnung 2018 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 02.09.2020

In Kraft vom 18.10.2018 bis 02.09.2020
(1) Für den Beurteilungszeitraum für Grenzwerte im Sinne des § 78s Abs§ 4 NÖ LFW GK-VO seit 02.09.2020 weggefallen. 1 und 2 der NÖ LAO (MAK-Werte und TRK-Werte) gilt § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 der Grenzwerteverordnung 2018 sinngemäß.

(2) Kurzzeitwerte mit einem Beurteilungszeitraum von 15 Minuten dürfen innerhalb von acht Stunden insgesamt höchstens eine Stunde lang erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 der Grenzwerteverordnung 2018 gilt sinngemäß.

(3) § 4 Abs. 3 und 4 der Grenzwerteverordnung 2018 gilt sinngemäß.

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