§ 6 NÖ LFW GK-VO (weggefallen)

Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.09.2020 bis 31.12.9999
(1) Treten in der Luft am Arbeitsplatz Dampfgemische von ausschließlich kohlenstoff§ 6 NÖ LFW GK- und wasserstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen auf, gelten die MAK-Werte gemäß § 6 Abs. 2 bis 4 der Grenzwerteverordnung 2018 sinngemäßVO seit 02.09.2020 weggefallen.

(2) Liefert ein Messverfahren nach § 6 Abs. 2 der Grenzwerteverordnung 2018 Ergebnisse in der Einheit mg/m3, ist unter Zugrundelegung der Molmasse von Octan auf die Einheit ml/m3 umzurechnen.

(3) Unbeschadet des Abs. 1

1.

gelten gegebenenfalls die MAK-Werte oder TRK-Werte der in den Dampfgemischen enthaltenen Stoffe und

2.

gilt, sofern in den Dampfgemischen ein krebserzeugender Kohlenwasserstoff enthalten ist, für den kein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, die Verpflichtung, gemäß § 78s Abs. 7 der NÖ LAO dafür zu sorgen, dass die Konzentration dieses Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz stets so gering wie möglich ist.

Stand vor dem 02.09.2020

In Kraft vom 18.10.2018 bis 02.09.2020
(1) Treten in der Luft am Arbeitsplatz Dampfgemische von ausschließlich kohlenstoff§ 6 NÖ LFW GK- und wasserstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen auf, gelten die MAK-Werte gemäß § 6 Abs. 2 bis 4 der Grenzwerteverordnung 2018 sinngemäßVO seit 02.09.2020 weggefallen.

(2) Liefert ein Messverfahren nach § 6 Abs. 2 der Grenzwerteverordnung 2018 Ergebnisse in der Einheit mg/m3, ist unter Zugrundelegung der Molmasse von Octan auf die Einheit ml/m3 umzurechnen.

(3) Unbeschadet des Abs. 1

1.

gelten gegebenenfalls die MAK-Werte oder TRK-Werte der in den Dampfgemischen enthaltenen Stoffe und

2.

gilt, sofern in den Dampfgemischen ein krebserzeugender Kohlenwasserstoff enthalten ist, für den kein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, die Verpflichtung, gemäß § 78s Abs. 7 der NÖ LAO dafür zu sorgen, dass die Konzentration dieses Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz stets so gering wie möglich ist.

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