§ 8 NÖ LFW GK-VO (weggefallen)

Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.09.2020 bis 31.12.9999
(1) Dienstnehmer, die einen Arbeitsstoff verwenden, für den ein Grenzwert besteht oder der als krebserzeugend oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft ist, sind über diese Tatsache zu informieren§ 8 NÖ LFW GK-VO seit 02.09.2020 weggefallen.

(2) Dienstnehmer, die einen Arbeitsstoff verwenden, der in Anhang I (Spalte 12) mit dem Hinweis “S” versehen ist, sind darüber zu informieren, dass der Arbeitsstoff in weit überdurchschnittlichem Maß Überempfindlichkeitsreaktionen allergischer Art auslöst.

(3) Dienstnehmer, die einen Arbeitsstoff verwenden, der in Anhang I (Spalte 12) mit dem Hinweis “H” versehen ist, sind darüber zu informieren, dass hinsichtlich des Arbeitsstoffes eine besondere Gefahr der Aufnahme durch die Haut besteht.

Stand vor dem 02.09.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 02.09.2020
(1) Dienstnehmer, die einen Arbeitsstoff verwenden, für den ein Grenzwert besteht oder der als krebserzeugend oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft ist, sind über diese Tatsache zu informieren§ 8 NÖ LFW GK-VO seit 02.09.2020 weggefallen.

(2) Dienstnehmer, die einen Arbeitsstoff verwenden, der in Anhang I (Spalte 12) mit dem Hinweis “S” versehen ist, sind darüber zu informieren, dass der Arbeitsstoff in weit überdurchschnittlichem Maß Überempfindlichkeitsreaktionen allergischer Art auslöst.

(3) Dienstnehmer, die einen Arbeitsstoff verwenden, der in Anhang I (Spalte 12) mit dem Hinweis “H” versehen ist, sind darüber zu informieren, dass hinsichtlich des Arbeitsstoffes eine besondere Gefahr der Aufnahme durch die Haut besteht.

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