§ 10 NÖ LFW GK-VO (weggefallen)

Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.09.2020 bis 31.12.9999
(1) Für die Einstufung krebserzeugender Arbeitsstoffe im Sinne des § 78n Abs§ 10 NÖ LFW GK-VO seit 02.09.2020 weggefallen. 2 in Verbindung mit Abs. 5 der NÖ LAO gilt § 10 Abs. 1 der Grenzwerteverordnung 2018 sinngemäß.

(2) Für die Unterteilung krebserzeugender Arbeitsstoffe gilt § 10 Abs. 2 der Grenzwerteverordnung 2018 sinngemäß.

Stand vor dem 02.09.2020

In Kraft vom 18.10.2018 bis 02.09.2020
(1) Für die Einstufung krebserzeugender Arbeitsstoffe im Sinne des § 78n Abs§ 10 NÖ LFW GK-VO seit 02.09.2020 weggefallen. 2 in Verbindung mit Abs. 5 der NÖ LAO gilt § 10 Abs. 1 der Grenzwerteverordnung 2018 sinngemäß.

(2) Für die Unterteilung krebserzeugender Arbeitsstoffe gilt § 10 Abs. 2 der Grenzwerteverordnung 2018 sinngemäß.

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