§ 12 NÖ LFW GK-VO (weggefallen)

Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.09.2020 bis 31.12.9999
Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe gemäß § 78p Abs§ 12 NÖ LFW GK-VO seit 02.09.2020 weggefallen. 5 der NÖ LAO hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name des Dienstgebers und Anschrift der Arbeitsstätte,

2.

voraussichtlich jährlich verwendete Mengen der betreffenden Stoffe und der Zubereitungen, in denen die betreffenden Stoffe enthalten sind,

3.

Art der Arbeitsvorgänge,

4.

Zahl der exponierten Dienstnehmer,

5.

Angaben zur Exposition,

6.

beabsichtigte Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß §§ 78q und 78s Abs. 5 der NÖ LAO.

Stand vor dem 02.09.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 02.09.2020
Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe gemäß § 78p Abs§ 12 NÖ LFW GK-VO seit 02.09.2020 weggefallen. 5 der NÖ LAO hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name des Dienstgebers und Anschrift der Arbeitsstätte,

2.

voraussichtlich jährlich verwendete Mengen der betreffenden Stoffe und der Zubereitungen, in denen die betreffenden Stoffe enthalten sind,

3.

Art der Arbeitsvorgänge,

4.

Zahl der exponierten Dienstnehmer,

5.

Angaben zur Exposition,

6.

beabsichtigte Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß §§ 78q und 78s Abs. 5 der NÖ LAO.

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