§ 14 NÖ LFW GK-VO (weggefallen)

Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.09.2020 bis 31.12.9999
Bei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen (Gasen, Dämpfen, Schwebstoffen) besteht ein Umluftverbot im Sinne des § 15 § 14 NÖder Grenzwerteverordnung 2011 LFW GK-VO seit 02.09.2020 weggefallen. Hinsichtlich der Ausnahmen vom Umluftverbot ist § 15 Abs. 2, 3 und 4 der Grenzwerteverordnung 2018 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 02.09.2020

In Kraft vom 18.10.2018 bis 02.09.2020
Bei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen (Gasen, Dämpfen, Schwebstoffen) besteht ein Umluftverbot im Sinne des § 15 § 14 NÖder Grenzwerteverordnung 2011 LFW GK-VO seit 02.09.2020 weggefallen. Hinsichtlich der Ausnahmen vom Umluftverbot ist § 15 Abs. 2, 3 und 4 der Grenzwerteverordnung 2018 sinngemäß anzuwenden.

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