§ 15 NÖ LFW GK-VO (weggefallen)

Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.09.2020 bis 31.12.9999
Für Holzstaub gelten die §§ 16 § 15 NÖin Verbindung mit 34 Abs LFW GK-VO seit 02.09.2020 weggefallen. 12, 16a, 17 und 18 der Grenzwerteverordnung 2018 sinngemäß.

Stand vor dem 02.09.2020

In Kraft vom 18.10.2018 bis 02.09.2020
Für Holzstaub gelten die §§ 16 § 15 NÖin Verbindung mit 34 Abs LFW GK-VO seit 02.09.2020 weggefallen. 12, 16a, 17 und 18 der Grenzwerteverordnung 2018 sinngemäß.

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