§ 16 NÖ LFW GK-VO (weggefallen)

Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.09.2020 bis 31.12.9999
Für Arbeiten, bei denen Dienstnehmer Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder sein können, gelten die §§ 21 bis 27 der Grenzwerteverordnung 2018 mit Ausnahme von § 22 Abs§ 16 NÖ LFW GK-VO seit 02.09.2020 weggefallen. 4 und mit der Maßgabe sinngemäß, dass

-

in § 22 Abs. 2 an die Stelle des Zitates “§§ 4 und 41 ASchG” das Zitat “§§ 74 und 78o der NÖ LAO”,

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in § 23 Abs. 1 Z 2 an die Stelle des Zitates “§ 69 ASchG” das Zitat “§ 89 Abs. 1 bis 6 der NÖ LAO”,

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in § 25 Abs. 1 an die Stelle des Zitates “§ 12 ASchG” das Zitat “§ 76c der NÖ LAO”,

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in § 25 Abs. 2 an die Stelle des Zitates “§ 14 ASchG” das Zitat “§ 76e der NÖ LAO” und

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in § 26 Abs. 1, Abs. 3 und § 27 Abs. 2 an die Stelle des Zitates “§ 43 ASchG” das Zitat “§ 78q der NÖ LAO” tritt.

Stand vor dem 02.09.2020

In Kraft vom 18.10.2018 bis 02.09.2020
Für Arbeiten, bei denen Dienstnehmer Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder sein können, gelten die §§ 21 bis 27 der Grenzwerteverordnung 2018 mit Ausnahme von § 22 Abs§ 16 NÖ LFW GK-VO seit 02.09.2020 weggefallen. 4 und mit der Maßgabe sinngemäß, dass

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in § 22 Abs. 2 an die Stelle des Zitates “§§ 4 und 41 ASchG” das Zitat “§§ 74 und 78o der NÖ LAO”,

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in § 23 Abs. 1 Z 2 an die Stelle des Zitates “§ 69 ASchG” das Zitat “§ 89 Abs. 1 bis 6 der NÖ LAO”,

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in § 25 Abs. 1 an die Stelle des Zitates “§ 12 ASchG” das Zitat “§ 76c der NÖ LAO”,

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in § 25 Abs. 2 an die Stelle des Zitates “§ 14 ASchG” das Zitat “§ 76e der NÖ LAO” und

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in § 26 Abs. 1, Abs. 3 und § 27 Abs. 2 an die Stelle des Zitates “§ 43 ASchG” das Zitat “§ 78q der NÖ LAO” tritt.

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