§ 1 NÖ LFW BA-VO (weggefallen)

Biologische Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen (§ 78n Abs§ 1 NÖ LFW BA-VO seit 31.05.2023 weggefallen. 1 und 6 NÖ LAO) einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien assoziiert sind.

(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten als

-

NÖ Landarbeitsordnung 1973 (NÖ LAO): die NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020

-

Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA: die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, BGBl. II Nr. 237/1998 in der Fassung BGBl. II Nr. 186/2015

(3) Im Sinne des § 78n Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 6 NÖ LAO sind

1.

Mikroorganismen: alle zellularen oder nicht zellularen mikrobiologischen Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind;

2.

Zellkulturen: In-vitro-Vermehrungen von aus vielzelligen Organismen isolierten Zellen.

(4) Eine beabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Zweck einer Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens die Verwendung eines oder mehrerer biologischer Arbeitsstoffe ist.

(5) Eine unbeabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn keine beabsichtigte Verwendung vorliegt, es aber offenkundig ist oder die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach § 78o NÖ LAO ergeben hat, dass eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen führen kann.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 31.05.2016 bis 31.05.2023
(1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen (§ 78n Abs§ 1 NÖ LFW BA-VO seit 31.05.2023 weggefallen. 1 und 6 NÖ LAO) einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien assoziiert sind.

(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten als

-

NÖ Landarbeitsordnung 1973 (NÖ LAO): die NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020

-

Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA: die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, BGBl. II Nr. 237/1998 in der Fassung BGBl. II Nr. 186/2015

(3) Im Sinne des § 78n Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 6 NÖ LAO sind

1.

Mikroorganismen: alle zellularen oder nicht zellularen mikrobiologischen Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind;

2.

Zellkulturen: In-vitro-Vermehrungen von aus vielzelligen Organismen isolierten Zellen.

(4) Eine beabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Zweck einer Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens die Verwendung eines oder mehrerer biologischer Arbeitsstoffe ist.

(5) Eine unbeabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn keine beabsichtigte Verwendung vorliegt, es aber offenkundig ist oder die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach § 78o NÖ LAO ergeben hat, dass eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen führen kann.

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