§ 6 NÖ PSMG Neuausstellung der Ausbildungsbescheinigung

NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.11.2017 bis 31.12.9999

(1) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat aufüber Antrag eine weitere Ausbildungsbescheinigung neu auszustellen, wenn innerhalb eines Zeitraumes von sechs Jahren vor der Verwender

1.

den Antrag vor Ablauf der Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung stellt und

2.

die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen nachweist, die vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Ausbildungsbescheinigung absolviert worden sind.

(Antragsstellung ein Weiterbildungskurs, der den Voraussetzungen des Abs. 2 entspricht, absolviert wurde. Dieser Antrag kann vor oder nach Ablauf der Gültigkeit einer Ausbildungsbescheinigung gemäß §§ 5 oder 6 erfolgen. § 5 Abs. 5 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.(2) Die Fortbildungsmaßnahmen sind von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu veranstalten und haben insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen neuen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Die Fortbildungsmaßnahmen sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer Weiterbildungskurse von anderen Veranstaltern, die gleichwertige Informationen vermitteln, als Weiterbildungskurse im Sinne dieser Bestimmung mit Bescheid anzuerkennen. Bei Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen ist die Anerkennung zu widerrufen. Diese Weiterbildungskurse sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Landesregierung darf den Umfang der Fortbildungsmaßnahmen unter Bedachtnahme auf den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt mit Verordnung festlegen.

(4) Die weitereneu ausgestellte Ausbildungsbescheinigung (Abs. 1) ist befristet auszustellen. Die Landesregierung hat die Gültigkeitsdauer der Ausbildungsbescheinigung unter Bedachtnahme auf den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und die Rechtsvorschriften der anderen Bundesländer mit Verordnung festzulegen.

Stand vor dem 07.11.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 07.11.2017

(1) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat aufüber Antrag eine weitere Ausbildungsbescheinigung neu auszustellen, wenn innerhalb eines Zeitraumes von sechs Jahren vor der Verwender

1.

den Antrag vor Ablauf der Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung stellt und

2.

die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen nachweist, die vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Ausbildungsbescheinigung absolviert worden sind.

(Antragsstellung ein Weiterbildungskurs, der den Voraussetzungen des Abs. 2 entspricht, absolviert wurde. Dieser Antrag kann vor oder nach Ablauf der Gültigkeit einer Ausbildungsbescheinigung gemäß §§ 5 oder 6 erfolgen. § 5 Abs. 5 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.(2) Die Fortbildungsmaßnahmen sind von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu veranstalten und haben insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen neuen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Die Fortbildungsmaßnahmen sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer Weiterbildungskurse von anderen Veranstaltern, die gleichwertige Informationen vermitteln, als Weiterbildungskurse im Sinne dieser Bestimmung mit Bescheid anzuerkennen. Bei Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen ist die Anerkennung zu widerrufen. Diese Weiterbildungskurse sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Landesregierung darf den Umfang der Fortbildungsmaßnahmen unter Bedachtnahme auf den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt mit Verordnung festlegen.

(4) Die weitereneu ausgestellte Ausbildungsbescheinigung (Abs. 1) ist befristet auszustellen. Die Landesregierung hat die Gültigkeitsdauer der Ausbildungsbescheinigung unter Bedachtnahme auf den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und die Rechtsvorschriften der anderen Bundesländer mit Verordnung festzulegen.

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