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(3) Die Landesregierung darf den Umfang der Fortbildungsmaßnahmen unter Bedachtnahme auf den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt mit Verordnung festlegen.
(4) Die neu ausgestellte Ausbildungsbescheinigung (Abs. 1) ist befristet auszustellen. Die Landesregierung hat die Gültigkeitsdauer der Ausbildungsbescheinigung unter Bedachtnahme auf den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und die Rechtsvorschriften der anderen Bundesländer mit Verordnung festzulegen.
(3) Die Landesregierung darf den Umfang der Fortbildungsmaßnahmen unter Bedachtnahme auf den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt mit Verordnung festlegen.
(4) Die neu ausgestellte Ausbildungsbescheinigung (Abs. 1) ist befristet auszustellen. Die Landesregierung hat die Gültigkeitsdauer der Ausbildungsbescheinigung unter Bedachtnahme auf den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und die Rechtsvorschriften der anderen Bundesländer mit Verordnung festzulegen.