§ 9 NÖ PSMG Anerkennung von Berufsqualifikationen

NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.06.2016 bis 31.12.9999

(1) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hatmuss auf schriftlichen Antrag einer Person mit einer Staatsangehörigkeit eines in Abs. 2 angeführten Staates mit Bescheid Ausbildungsnachweise als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen nach § 5 Abs. 2 Z 2 oder § 6 Abs. 2 anerkennen, wenn diese Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 Z 1 bis 3 oder gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 19 Abs. 1 Z 3) vorlegt, die dem Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie entsprechen. Das im NÖ PSMG festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Art. 11 lit. a dieser Richtlinie.

1.

eines österreichischen Staatsbürgers, eines Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder

2.

eines Staatsangehörigen eines Drittstaates, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind

3.

(entfällt)

auszusprechen, ob und inwieweit seine Qualifikation mit jener nach § 5 Abs. 2 Z 2 oder § 6 Abs. 2 gleichwertig ist, wenn diese Person Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorlegt, die Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 19 Abs. 1 Z 3) entsprechen. Das im NÖ PSMG festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Art. 11 lit.a der Richtlinie.

(2) Sämtliche Unterlagen sindFolgende Staaten fallen in deutscher Spracheden Anwendungsbereich des Abs. 1:

1.

EU-Mitgliedstaaten,

2.

EWR-Vertragsstaaten,

3.

Schweizerische Eidgenossenschaft,

4.

Drittstaaten, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.

(3) Die antragstellende Person muss neben den Befähigungs- oder in beglaubigter Übersetzung vorzulegenAusbildungsnachweisen bzw. einer Bescheinigung über eine allfällige Berufserfahrung einen Staatsangehörigkeitsnachweis vorlegen.

(4) Hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, darfkann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen. Hat sie berechtigte Zweifel, so kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die antragstellende Person nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde.

(35) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hatmuss der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 zuund 3 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilenmitteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013).

(46) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hatmuss über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, längstensspätestens jedoch binnen vier Monaten zu entscheiden. Die Anerkennung gilt von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb von vier Monaten erlassen wurdeentscheiden.

(57) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer darf die Absolvierung eines höchstens vierstündigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der Ausbildung gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 oder § 6 Abs. 2 unterscheiden.

1.

die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der Ausbildung gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 oder § 6 Abs. 2 unterscheiden, oder

2.

die Tätigkeit des beruflichen Verwenders im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 im Herkunftsstaat nicht alle beruflichen Tätigkeiten des beruflichen Verwenders nach nationalem Recht umfasst, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorgelegt hat.

Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (Z 1 und 2), sind jene Fächer, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes sind und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der nach § 5 Abs. 2 Z 2 und § 6 Abs. 2 geforderten Ausbildung aufweist.

(6) Fächer im Sinne des Abs. 5, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit als beruflicher Verwender ist und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach § 5 Abs. 2 Z 2 oder § 6 Abs. 2 geforderten Ausbildung aufweist.

(78) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat dabei festzulegenmuss bei einer Vorschreibung gemäß Abs. 7 festlegen,

1.

hinsichtlich des Anpassungslehrganges:

-

den Ort,

-

den Inhalt und

-

die Bewertung;

2.

hinsichtlich der Eignungsprüfung:

die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sind.

die zuständige Prüfungsstelle sowie

-

Die Sachgebiete sind auf Grund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 oder § 6 Abs. 2 und der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person festzulegen. Die Eignungsprüfung ist vor der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer abzulegen.

-

die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen, wobei die Sachgebiete auf Grund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 und § 6 Abs. 2 und der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person festzulegen sind.

(89) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung hatmuss die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen einer Berufspraxis der antragstellenden Personoder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die fürhierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Ausübung der Tätigkeiten eines beruflichen Verwenders wesentlichen AusbildungsunterschiedeFächer im Sinne des Abs. 7 ganz oder teilweise ausgleichen können. Dabei ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren.

(910) Die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind der antragstellenden Person mitzuteilen:

1.

das Berufsausbildungsniveau gemäß Abs. 1 und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation gemäß Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 19 Abs. 1 Z 3) und

2.

die wesentlichen in Abs. 7 genannten Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.

(11) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.

(10) Kann Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer muss sicherstellen, dass die antragstellende Person keinen entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis erbringendie Möglichkeit hat, hat siedie Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung, der antragstellenden Person eine Ausbildung gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 oder § 6 Abs. 2 zu absolvierenEignungsprüfung aufzuerlegen, abzulegen.

(12) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Niederösterreich erforderlich sind.

Stand vor dem 07.06.2016

In Kraft vom 01.01.2015 bis 07.06.2016

(1) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hatmuss auf schriftlichen Antrag einer Person mit einer Staatsangehörigkeit eines in Abs. 2 angeführten Staates mit Bescheid Ausbildungsnachweise als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen nach § 5 Abs. 2 Z 2 oder § 6 Abs. 2 anerkennen, wenn diese Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 Z 1 bis 3 oder gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 19 Abs. 1 Z 3) vorlegt, die dem Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie entsprechen. Das im NÖ PSMG festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Art. 11 lit. a dieser Richtlinie.

1.

eines österreichischen Staatsbürgers, eines Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder

2.

eines Staatsangehörigen eines Drittstaates, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind

3.

(entfällt)

auszusprechen, ob und inwieweit seine Qualifikation mit jener nach § 5 Abs. 2 Z 2 oder § 6 Abs. 2 gleichwertig ist, wenn diese Person Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorlegt, die Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 19 Abs. 1 Z 3) entsprechen. Das im NÖ PSMG festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Art. 11 lit.a der Richtlinie.

(2) Sämtliche Unterlagen sindFolgende Staaten fallen in deutscher Spracheden Anwendungsbereich des Abs. 1:

1.

EU-Mitgliedstaaten,

2.

EWR-Vertragsstaaten,

3.

Schweizerische Eidgenossenschaft,

4.

Drittstaaten, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.

(3) Die antragstellende Person muss neben den Befähigungs- oder in beglaubigter Übersetzung vorzulegenAusbildungsnachweisen bzw. einer Bescheinigung über eine allfällige Berufserfahrung einen Staatsangehörigkeitsnachweis vorlegen.

(4) Hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, darfkann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen. Hat sie berechtigte Zweifel, so kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die antragstellende Person nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde.

(35) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hatmuss der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 zuund 3 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilenmitteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013).

(46) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hatmuss über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, längstensspätestens jedoch binnen vier Monaten zu entscheiden. Die Anerkennung gilt von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb von vier Monaten erlassen wurdeentscheiden.

(57) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer darf die Absolvierung eines höchstens vierstündigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der Ausbildung gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 oder § 6 Abs. 2 unterscheiden.

1.

die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der Ausbildung gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 oder § 6 Abs. 2 unterscheiden, oder

2.

die Tätigkeit des beruflichen Verwenders im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 im Herkunftsstaat nicht alle beruflichen Tätigkeiten des beruflichen Verwenders nach nationalem Recht umfasst, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorgelegt hat.

Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (Z 1 und 2), sind jene Fächer, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes sind und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der nach § 5 Abs. 2 Z 2 und § 6 Abs. 2 geforderten Ausbildung aufweist.

(6) Fächer im Sinne des Abs. 5, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit als beruflicher Verwender ist und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach § 5 Abs. 2 Z 2 oder § 6 Abs. 2 geforderten Ausbildung aufweist.

(78) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat dabei festzulegenmuss bei einer Vorschreibung gemäß Abs. 7 festlegen,

1.

hinsichtlich des Anpassungslehrganges:

-

den Ort,

-

den Inhalt und

-

die Bewertung;

2.

hinsichtlich der Eignungsprüfung:

die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sind.

die zuständige Prüfungsstelle sowie

-

Die Sachgebiete sind auf Grund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 oder § 6 Abs. 2 und der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person festzulegen. Die Eignungsprüfung ist vor der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer abzulegen.

-

die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen, wobei die Sachgebiete auf Grund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 und § 6 Abs. 2 und der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person festzulegen sind.

(89) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung hatmuss die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen einer Berufspraxis der antragstellenden Personoder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die fürhierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Ausübung der Tätigkeiten eines beruflichen Verwenders wesentlichen AusbildungsunterschiedeFächer im Sinne des Abs. 7 ganz oder teilweise ausgleichen können. Dabei ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren.

(910) Die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind der antragstellenden Person mitzuteilen:

1.

das Berufsausbildungsniveau gemäß Abs. 1 und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation gemäß Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 19 Abs. 1 Z 3) und

2.

die wesentlichen in Abs. 7 genannten Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.

(11) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.

(10) Kann Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer muss sicherstellen, dass die antragstellende Person keinen entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis erbringendie Möglichkeit hat, hat siedie Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung, der antragstellenden Person eine Ausbildung gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 oder § 6 Abs. 2 zu absolvierenEignungsprüfung aufzuerlegen, abzulegen.

(12) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Niederösterreich erforderlich sind.

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