§ 5 NÖ NSchG 2000 Verpflichtung zum Schutz der Natur

NÖ Naturschutzgesetz 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2015 bis 31.12.9999

(1) Jeder hat nach seinen Möglichkeiten in Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes beizutragen und sich so zu verhalten, dass die Lebensgrundlagen für wildwachsende Pflanzen und wildlebende Tiere soweit wie möglich erhalten, nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt und gegebenenfalls wiederhergestellt werden. So ist jedermann verpflichtet, die Natur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen und nur soweit in Anspruch zu nehmen, dass ihr Wert auch für künftige Generationen erhalten bleibt. Insbesondere haben das Land und die Gemeinden im Rahmen der Besorgung der ihnen nach landesrechtlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben auf die Zielsetzungen dieses Gesetzes Bedacht zu nehmen.

(2) Die Behörde Behörde kann durch Verordnung die Inanspruchnahme der Natur durch Freizeitaktivitäten zeitlich und örtlich verbieten oder einschränken durch Verordnung die Inanspruchnahme der Natur durch Freizeitaktivitäten zeitlich und örtlich verbieten oder einschränken, soweitsoweit das ökologische Gefüge ökologische Gefüge im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt wird betroffenen Lebensraum erheblich beeinträchtigt wird (§ 7 Abs. 3§ 7 Abs. 3).

Stand vor dem 14.12.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 14.12.2015

(1) Jeder hat nach seinen Möglichkeiten in Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes beizutragen und sich so zu verhalten, dass die Lebensgrundlagen für wildwachsende Pflanzen und wildlebende Tiere soweit wie möglich erhalten, nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt und gegebenenfalls wiederhergestellt werden. So ist jedermann verpflichtet, die Natur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen und nur soweit in Anspruch zu nehmen, dass ihr Wert auch für künftige Generationen erhalten bleibt. Insbesondere haben das Land und die Gemeinden im Rahmen der Besorgung der ihnen nach landesrechtlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben auf die Zielsetzungen dieses Gesetzes Bedacht zu nehmen.

(2) Die Behörde Behörde kann durch Verordnung die Inanspruchnahme der Natur durch Freizeitaktivitäten zeitlich und örtlich verbieten oder einschränken durch Verordnung die Inanspruchnahme der Natur durch Freizeitaktivitäten zeitlich und örtlich verbieten oder einschränken, soweitsoweit das ökologische Gefüge ökologische Gefüge im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt wird betroffenen Lebensraum erheblich beeinträchtigt wird (§ 7 Abs. 3§ 7 Abs. 3).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten