Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Zu Höhlenführern dürfen nur Personen bestellt werden, die eigenberechtigtvolljährig sind, die erforderliche geistige und körperliche Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit besitzen und die für ihre Tätigkeit notwendigen Kenntnisse durch eine Höhlenführerprüfung erfolgreich nachgewiesen haben oder eine Anerkennung gemäß § 14e oder 14f § 14f nachweisen können.
(2) Die Höhlenführerprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und drei Beisitzern, davon zwei auf dem Gebiete der theoretischen und praktischen Speläologie fachkundigen Personen und einem Arzt, zu bestehen hat. Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission werden von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied der Prüfungskommission aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Bei der Höhlenführerprüfung sind die Kenntnisse und Fähigkeiten des Kandidaten auf folgenden Gebieten festzustellen:
1. | Karst- | |||||||||
2. | Naturschutz- und | |||||||||
3. | Höhlenbefahrungstechnik und | |||||||||
4. | Orientierung im Gelände sowie Gebrauch von Kompass, Karten und Höhlenplänen; | |||||||||
5. | Kenntnis der bedeutendsten Höhlen Österreichs, besonders der Schauhöhlen; | |||||||||
6. | Sprachliches | |||||||||
7. | Erste |
(4) Über das Ergebnis der Höhlenführerprüfung hat die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Beratung mit Stimmenmehrheit zu beschließen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Beschluss hat auf “bestanden” oder “nicht bestanden” zu lauten. Über die bestandene Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
(5) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist bei der Landesregierung einzubringen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. | Geburtsurkunde | |||||||||
2. | ärztliches Zeugnis über | |||||||||
3. | Strafregisterbescheinigung, die | |||||||||
4. | Nachweis einer mindestens 2-jährigen Tätigkeit auf dem Gebiet der Höhlenkunde. |
(6) (entfällt durch LGBl. Nr. 38/2016)
(7) (entfällt durch LGBl. Nr. 38/2016)
(8) (entfällt durch LGBl. Nr. 38/2016)
(9) (entfällt durch LGBl. Nr. 38/2016)
(1) Zu Höhlenführern dürfen nur Personen bestellt werden, die eigenberechtigtvolljährig sind, die erforderliche geistige und körperliche Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit besitzen und die für ihre Tätigkeit notwendigen Kenntnisse durch eine Höhlenführerprüfung erfolgreich nachgewiesen haben oder eine Anerkennung gemäß § 14e oder 14f § 14f nachweisen können.
(2) Die Höhlenführerprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und drei Beisitzern, davon zwei auf dem Gebiete der theoretischen und praktischen Speläologie fachkundigen Personen und einem Arzt, zu bestehen hat. Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission werden von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied der Prüfungskommission aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Bei der Höhlenführerprüfung sind die Kenntnisse und Fähigkeiten des Kandidaten auf folgenden Gebieten festzustellen:
1. | Karst- | |||||||||
2. | Naturschutz- und | |||||||||
3. | Höhlenbefahrungstechnik und | |||||||||
4. | Orientierung im Gelände sowie Gebrauch von Kompass, Karten und Höhlenplänen; | |||||||||
5. | Kenntnis der bedeutendsten Höhlen Österreichs, besonders der Schauhöhlen; | |||||||||
6. | Sprachliches | |||||||||
7. | Erste |
(4) Über das Ergebnis der Höhlenführerprüfung hat die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Beratung mit Stimmenmehrheit zu beschließen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Beschluss hat auf “bestanden” oder “nicht bestanden” zu lauten. Über die bestandene Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
(5) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist bei der Landesregierung einzubringen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. | Geburtsurkunde | |||||||||
2. | ärztliches Zeugnis über | |||||||||
3. | Strafregisterbescheinigung, die | |||||||||
4. | Nachweis einer mindestens 2-jährigen Tätigkeit auf dem Gebiet der Höhlenkunde. |
(6) (entfällt durch LGBl. Nr. 38/2016)
(7) (entfällt durch LGBl. Nr. 38/2016)
(8) (entfällt durch LGBl. Nr. 38/2016)
(9) (entfällt durch LGBl. Nr. 38/2016)