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(1) Zur sofortigen Hintanhaltung einer drohenden Zerstörung eines sofortigen Hintanhaltung einer drohenden Zerstörung eines oder eines nachhaltigen Eingriffes eines erheblichen Eingriffes in ein Europaschutzgebiet Europaschutzgebiet, Naturschutzgebiet Naturschutzgebiet oder NaturdenkmalNaturdenkmal kann die BehördeBehörde die jeweils notwendigen Maßnahmen ohne vorausgegangenes Verfahren jeweils notwendigen Maßnahmen ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides treffenErlassung eines Bescheides treffen; hierüber hierüber ist jedoch binnen zwei jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheidein schriftlicher Bescheid zu erlassenerlassen, widrigenfallswidrigenfalls die getroffene Maßnahme getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn seine Zustellung aus den in § 19 Zustellgesetz, BGBl.Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, angeführten Gründen unterblieben ist.
(2) Unabhängig von einer Bestrafung nach § 36 sind Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesemdiesem Zweck kann die Behörde Behörde auch die Setzung angemessener Ausgleichsmaßnahmen oder Setzung angemessener Kompensationsmaßnahmen oder die Verpflichtung Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreibenErstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegender Behörde zur Bewilligung vorzulegen.
(3) Können die Maßnahmen den nach Abs. 2 verpflichteten Personen nicht aufgetragen werden, ist der Grundeigentümer heranzuziehen, sofern er von der Zuwiderhandlung Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste.
(4) WirdWird eine verboteneverbotene oder bewilligungspflichtige Maßnahme entgegen bewilligungspflichtige Maßnahme entgegen dem VerbotVerbot, ohne Bewilligung oder abweichend davon ausgeführtBewilligung oder abweichend davon ausgeführt und dadurchdadurch das Landschaftsbild Landschaftsbild oder das ökologische Gefüge ökologische Gefüge im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt betroffenen Lebensraum erheblich beeinträchtigt, so hathat, wenn eine Beseitigungeine Beseitigung oder Beendigung dieser Beeinträchtigung aufgrund einer anderen Bestimmung Beendigung dieser Beeinträchtigung aufgrund einer anderen Bestimmung nicht angeordnet werdenangeordnet werden kann, die Behörde demjenigen Behörde demjenigen, der diese Maßnahme gesetzt, veranlasst oder diese Maßnahme gesetztauf seinem Grundstück wissentlich geduldet hat, veranlasst oder auf seinem Grundstück wissentlich geduldet hat, die zur Beseitigung Beseitigung oder Beendigung dieser Beeinträchtigung erforderlichen Maßnahmen vorzuschreibenBeendigung dieser Beeinträchtigung erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.
(5) Rechtskräftig erteilte Aufträge gemäß Abs. 1 bis 4 haben dingliche Wirkung.
(1) Zur sofortigen Hintanhaltung einer drohenden Zerstörung eines sofortigen Hintanhaltung einer drohenden Zerstörung eines oder eines nachhaltigen Eingriffes eines erheblichen Eingriffes in ein Europaschutzgebiet Europaschutzgebiet, Naturschutzgebiet Naturschutzgebiet oder NaturdenkmalNaturdenkmal kann die BehördeBehörde die jeweils notwendigen Maßnahmen ohne vorausgegangenes Verfahren jeweils notwendigen Maßnahmen ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides treffenErlassung eines Bescheides treffen; hierüber hierüber ist jedoch binnen zwei jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheidein schriftlicher Bescheid zu erlassenerlassen, widrigenfallswidrigenfalls die getroffene Maßnahme getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn seine Zustellung aus den in § 19 Zustellgesetz, BGBl.Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, angeführten Gründen unterblieben ist.
(2) Unabhängig von einer Bestrafung nach § 36 sind Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesemdiesem Zweck kann die Behörde Behörde auch die Setzung angemessener Ausgleichsmaßnahmen oder Setzung angemessener Kompensationsmaßnahmen oder die Verpflichtung Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreibenErstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegender Behörde zur Bewilligung vorzulegen.
(3) Können die Maßnahmen den nach Abs. 2 verpflichteten Personen nicht aufgetragen werden, ist der Grundeigentümer heranzuziehen, sofern er von der Zuwiderhandlung Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste.
(4) WirdWird eine verboteneverbotene oder bewilligungspflichtige Maßnahme entgegen bewilligungspflichtige Maßnahme entgegen dem VerbotVerbot, ohne Bewilligung oder abweichend davon ausgeführtBewilligung oder abweichend davon ausgeführt und dadurchdadurch das Landschaftsbild Landschaftsbild oder das ökologische Gefüge ökologische Gefüge im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt betroffenen Lebensraum erheblich beeinträchtigt, so hathat, wenn eine Beseitigungeine Beseitigung oder Beendigung dieser Beeinträchtigung aufgrund einer anderen Bestimmung Beendigung dieser Beeinträchtigung aufgrund einer anderen Bestimmung nicht angeordnet werdenangeordnet werden kann, die Behörde demjenigen Behörde demjenigen, der diese Maßnahme gesetzt, veranlasst oder diese Maßnahme gesetztauf seinem Grundstück wissentlich geduldet hat, veranlasst oder auf seinem Grundstück wissentlich geduldet hat, die zur Beseitigung Beseitigung oder Beendigung dieser Beeinträchtigung erforderlichen Maßnahmen vorzuschreibenBeendigung dieser Beeinträchtigung erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.
(5) Rechtskräftig erteilte Aufträge gemäß Abs. 1 bis 4 haben dingliche Wirkung.