§ 38 NÖ NSchG 2000 Schluss- und Übergangsbestimmungen

NÖ Naturschutzgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2025 bis 31.12.9999
(1) Mit dem in Kraft treten dieses Gesetzes tritt das NÖ Naturschutzgesetz, LGBl. 5500–7, außer Kraft.

(2) Verordnungen der Landesregierung aufgrund der §§ 6, 7, 8 und 11 des NÖ Naturschutzgesetzes, LGBl. 5500–7, gelten bis zur Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes, mit denen jene Verordnungen ersetzt werden oder mit denen abweichende Regelungen getroffen werden, weiter.

(3) Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen, die gemäß Abs. 2 weiter gelten, sind nach § 36 Abs. 2 zu bestrafen.

(4) Sofern Vorhaben, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen, nach den bisher geltenden Bestimmungen nicht bewilligungsbedürftig waren und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeführt wurden, ist eine nachträgliche Bewilligung nicht erforderlich.

(5) Vorhaben, die nach den bisher geltenden Vorschriften naturschutzbehördlich bewilligt wurden, bleiben von den in diesem Gesetz enthaltenen Verboten (§ 6) unberührt.

(6) Das Verbot des § 17 Abs. 5 tritt hinsichtlich des Ausbringens von gebietsfremden Gehölzen und Saatgut mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt ist dafür § 17 Abs. 5, LGBl. 5500–8, anzuwenden. Ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt sollen in der freien Natur Gehölze und Saatgut vorzugsweise nur innerhalb ihrer Vorkommensgebiete ausgebracht werden.

(7) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiter zu führen. Ausgenommen hievon sind anhängige Entschädigungsverfahren nach § 18 NÖ Naturschutzgesetz, LGBl. 5500–7; diese sind nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(8) § 7 Abs. 1 Z 7, LGBl. 5500–9, gilt nicht für Standorte, an denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung Entwässerungsanlagen bestanden oder wasserrechtlich bewilligt waren.

(9) Nach den Vorschriften des NÖ Höhlenschutzgesetz, LGBl. 5510, erteilte oder auf Grund der Übergangsbestimmungen übergeleitete Bewilligungen, Bestellungen und Zulassungen gelten als solche nach diesem Gesetz.

(10) Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1 steht nur gegen Bescheide nach

1.

§ 10 Abs. 1 und 2 sowie

2.

§ 20 Abs. 4, sofern geschützte Tier- und Pflanzenarten, die in

-

Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder

-

Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgelistet oder

-

Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannt sind,

betroffen sind,

und die bis zu einem Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019 erlassen worden sind, das Recht zu, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. § 27c Abs. 2 gilt sinngemäß.

(11) (entfällt durch LGBl. Nr. 39/2021)

(12) § 38 Abs. 11 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 39/2021 tritt mit Ablauf des 29. April 2021 außer Kraft.

  1. (1)Absatz einsMit dem in Kraft treten dieses Gesetzes tritt das NÖ Naturschutzgesetz, LGBl. 5500–7, außer Kraft.Mit dem in Kraft treten dieses Gesetzes tritt das NÖ Naturschutzgesetz, Landesgesetzblatt 5500–7, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen der Landesregierung aufgrund der §§ 6, 7, 8 und 11 des NÖ Naturschutzgesetzes, LGBl. 5500–7, gelten bis zur Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes, mit denen jene Verordnungen ersetzt werden oder mit denen abweichende Regelungen getroffen werden, weiter.Verordnungen der Landesregierung aufgrund der Paragraphen 6,, 7, 8 und 11 des NÖ Naturschutzgesetzes, Landesgesetzblatt 5500–7, gelten bis zur Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes, mit denen jene Verordnungen ersetzt werden oder mit denen abweichende Regelungen getroffen werden, weiter.
  3. (3)Absatz 3Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen, die gemäß Abs. 2 weiter gelten, sind nach § 36 Abs. 2 zu bestrafen.Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen, die gemäß Absatz 2, weiter gelten, sind nach Paragraph 36, Absatz 2, zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4Sofern Vorhaben, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen, nach den bisher geltenden Bestimmungen nicht bewilligungsbedürftig waren und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeführt wurden, ist eine nachträgliche Bewilligung nicht erforderlich.
  5. (5)Absatz 5Vorhaben, die nach den bisher geltenden Vorschriften naturschutzbehördlich bewilligt wurden, bleiben von den in diesem Gesetz enthaltenen Verboten (§ 6) unberührt.Vorhaben, die nach den bisher geltenden Vorschriften naturschutzbehördlich bewilligt wurden, bleiben von den in diesem Gesetz enthaltenen Verboten (Paragraph 6,) unberührt.
  6. (6)Absatz 6Das Verbot des § 17 Abs. 5 tritt hinsichtlich des Ausbringens von gebietsfremden Gehölzen und Saatgut mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt ist dafür § 17 Abs. 5, LGBl. 5500–8, anzuwenden. Ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt sollen in der freien Natur Gehölze und Saatgut vorzugsweise nur innerhalb ihrer Vorkommensgebiete ausgebracht werden.Das Verbot des Paragraph 17, Absatz 5, tritt hinsichtlich des Ausbringens von gebietsfremden Gehölzen und Saatgut mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt ist dafür Paragraph 17, Absatz 5,, Landesgesetzblatt 5500–8, anzuwenden. Ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt sollen in der freien Natur Gehölze und Saatgut vorzugsweise nur innerhalb ihrer Vorkommensgebiete ausgebracht werden.
  7. (7)Absatz 7Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiter zu führen. Ausgenommen hievon sind anhängige Entschädigungsverfahren nach § 18 NÖ Naturschutzgesetz, LGBl. 5500–7; diese sind nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiter zu führen. Ausgenommen hievon sind anhängige Entschädigungsverfahren nach Paragraph 18, NÖ Naturschutzgesetz, Landesgesetzblatt 5500–7; diese sind nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
  8. (8)Absatz 8§ 7 Abs. 1 Z 7, LGBl. 5500–9, gilt nicht für Standorte, an denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung Entwässerungsanlagen bestanden oder wasserrechtlich bewilligt waren.Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7,, Landesgesetzblatt 5500–9, gilt nicht für Standorte, an denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung Entwässerungsanlagen bestanden oder wasserrechtlich bewilligt waren.
  9. (Absatz 99) Nach den Vorschriften des NÖ Höhlenschutzgesetz, LGBl. 5510, erteilte oder auf Grund der Übergangsbestimmungen übergeleitete Bewilligungen, Bestellungen und Zulassungen gelten als solche nach diesem Gesetz.9) Nach den Vorschriften des NÖ Höhlenschutzgesetz, Landesgesetzblatt 5510, erteilte oder auf Grund der Übergangsbestimmungen übergeleitete Bewilligungen, Bestellungen und Zulassungen gelten als solche nach diesem Gesetz.
  10. (10)Absatz 10Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1 steht nur gegen Bescheide nachUmweltorganisationen im Sinne des Paragraph 27 b, Absatz eins, steht nur gegen Bescheide nach
    1. 1.Ziffer eins§ 10 Abs. 1 und 2 sowieParagraph 10, Absatz eins und 2 sowie
    2. 2.Ziffer 2§ 20 Abs. 4, sofern geschützte Tier- und Pflanzenarten, die inParagraph 20, Absatz 4,, sofern geschützte Tier- und Pflanzenarten, die in
      • -StrichaufzählungAnhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oderAnhang römisch IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder
      • -StrichaufzählungAnhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgelistet oderAnhang römisch eins der Vogelschutz-Richtlinie aufgelistet oder
      • -StrichaufzählungArt. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannt sind,Artikel 4, Absatz 2, der Vogelschutz-Richtlinie genannt sind,
    betroffen sind,und die bis zu einem Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019 erlassen worden sind, das Recht zu, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. § 27c Abs. 2 gilt sinngemäß.und die bis zu einem Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2019, erlassen worden sind, das Recht zu, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Paragraph 27 c, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  11. (11)Absatz 11(entfällt durch LGBl. Nr. 39/2021)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2021,)
  12. (12)Absatz 12§ 38 Abs. 11 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 39/2021 tritt mit Ablauf des 29. April 2021 außer Kraft.Paragraph 38, Absatz 11, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2021, tritt mit Ablauf des 29. April 2021 außer Kraft.
  13. (13)Absatz 13§ 31 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.Paragraph 31, Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.

Stand vor dem 29.12.2025

In Kraft vom 16.06.2021 bis 29.12.2025
(1) Mit dem in Kraft treten dieses Gesetzes tritt das NÖ Naturschutzgesetz, LGBl. 5500–7, außer Kraft.

(2) Verordnungen der Landesregierung aufgrund der §§ 6, 7, 8 und 11 des NÖ Naturschutzgesetzes, LGBl. 5500–7, gelten bis zur Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes, mit denen jene Verordnungen ersetzt werden oder mit denen abweichende Regelungen getroffen werden, weiter.

(3) Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen, die gemäß Abs. 2 weiter gelten, sind nach § 36 Abs. 2 zu bestrafen.

(4) Sofern Vorhaben, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen, nach den bisher geltenden Bestimmungen nicht bewilligungsbedürftig waren und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeführt wurden, ist eine nachträgliche Bewilligung nicht erforderlich.

(5) Vorhaben, die nach den bisher geltenden Vorschriften naturschutzbehördlich bewilligt wurden, bleiben von den in diesem Gesetz enthaltenen Verboten (§ 6) unberührt.

(6) Das Verbot des § 17 Abs. 5 tritt hinsichtlich des Ausbringens von gebietsfremden Gehölzen und Saatgut mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt ist dafür § 17 Abs. 5, LGBl. 5500–8, anzuwenden. Ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt sollen in der freien Natur Gehölze und Saatgut vorzugsweise nur innerhalb ihrer Vorkommensgebiete ausgebracht werden.

(7) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiter zu führen. Ausgenommen hievon sind anhängige Entschädigungsverfahren nach § 18 NÖ Naturschutzgesetz, LGBl. 5500–7; diese sind nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(8) § 7 Abs. 1 Z 7, LGBl. 5500–9, gilt nicht für Standorte, an denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung Entwässerungsanlagen bestanden oder wasserrechtlich bewilligt waren.

(9) Nach den Vorschriften des NÖ Höhlenschutzgesetz, LGBl. 5510, erteilte oder auf Grund der Übergangsbestimmungen übergeleitete Bewilligungen, Bestellungen und Zulassungen gelten als solche nach diesem Gesetz.

(10) Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1 steht nur gegen Bescheide nach

1.

§ 10 Abs. 1 und 2 sowie

2.

§ 20 Abs. 4, sofern geschützte Tier- und Pflanzenarten, die in

-

Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder

-

Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgelistet oder

-

Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannt sind,

betroffen sind,

und die bis zu einem Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019 erlassen worden sind, das Recht zu, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. § 27c Abs. 2 gilt sinngemäß.

(11) (entfällt durch LGBl. Nr. 39/2021)

(12) § 38 Abs. 11 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 39/2021 tritt mit Ablauf des 29. April 2021 außer Kraft.

  1. (1)Absatz einsMit dem in Kraft treten dieses Gesetzes tritt das NÖ Naturschutzgesetz, LGBl. 5500–7, außer Kraft.Mit dem in Kraft treten dieses Gesetzes tritt das NÖ Naturschutzgesetz, Landesgesetzblatt 5500–7, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen der Landesregierung aufgrund der §§ 6, 7, 8 und 11 des NÖ Naturschutzgesetzes, LGBl. 5500–7, gelten bis zur Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes, mit denen jene Verordnungen ersetzt werden oder mit denen abweichende Regelungen getroffen werden, weiter.Verordnungen der Landesregierung aufgrund der Paragraphen 6,, 7, 8 und 11 des NÖ Naturschutzgesetzes, Landesgesetzblatt 5500–7, gelten bis zur Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes, mit denen jene Verordnungen ersetzt werden oder mit denen abweichende Regelungen getroffen werden, weiter.
  3. (3)Absatz 3Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen, die gemäß Abs. 2 weiter gelten, sind nach § 36 Abs. 2 zu bestrafen.Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen, die gemäß Absatz 2, weiter gelten, sind nach Paragraph 36, Absatz 2, zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4Sofern Vorhaben, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen, nach den bisher geltenden Bestimmungen nicht bewilligungsbedürftig waren und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeführt wurden, ist eine nachträgliche Bewilligung nicht erforderlich.
  5. (5)Absatz 5Vorhaben, die nach den bisher geltenden Vorschriften naturschutzbehördlich bewilligt wurden, bleiben von den in diesem Gesetz enthaltenen Verboten (§ 6) unberührt.Vorhaben, die nach den bisher geltenden Vorschriften naturschutzbehördlich bewilligt wurden, bleiben von den in diesem Gesetz enthaltenen Verboten (Paragraph 6,) unberührt.
  6. (6)Absatz 6Das Verbot des § 17 Abs. 5 tritt hinsichtlich des Ausbringens von gebietsfremden Gehölzen und Saatgut mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt ist dafür § 17 Abs. 5, LGBl. 5500–8, anzuwenden. Ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt sollen in der freien Natur Gehölze und Saatgut vorzugsweise nur innerhalb ihrer Vorkommensgebiete ausgebracht werden.Das Verbot des Paragraph 17, Absatz 5, tritt hinsichtlich des Ausbringens von gebietsfremden Gehölzen und Saatgut mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt ist dafür Paragraph 17, Absatz 5,, Landesgesetzblatt 5500–8, anzuwenden. Ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt sollen in der freien Natur Gehölze und Saatgut vorzugsweise nur innerhalb ihrer Vorkommensgebiete ausgebracht werden.
  7. (7)Absatz 7Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiter zu führen. Ausgenommen hievon sind anhängige Entschädigungsverfahren nach § 18 NÖ Naturschutzgesetz, LGBl. 5500–7; diese sind nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiter zu führen. Ausgenommen hievon sind anhängige Entschädigungsverfahren nach Paragraph 18, NÖ Naturschutzgesetz, Landesgesetzblatt 5500–7; diese sind nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
  8. (8)Absatz 8§ 7 Abs. 1 Z 7, LGBl. 5500–9, gilt nicht für Standorte, an denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung Entwässerungsanlagen bestanden oder wasserrechtlich bewilligt waren.Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7,, Landesgesetzblatt 5500–9, gilt nicht für Standorte, an denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung Entwässerungsanlagen bestanden oder wasserrechtlich bewilligt waren.
  9. (Absatz 99) Nach den Vorschriften des NÖ Höhlenschutzgesetz, LGBl. 5510, erteilte oder auf Grund der Übergangsbestimmungen übergeleitete Bewilligungen, Bestellungen und Zulassungen gelten als solche nach diesem Gesetz.9) Nach den Vorschriften des NÖ Höhlenschutzgesetz, Landesgesetzblatt 5510, erteilte oder auf Grund der Übergangsbestimmungen übergeleitete Bewilligungen, Bestellungen und Zulassungen gelten als solche nach diesem Gesetz.
  10. (10)Absatz 10Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1 steht nur gegen Bescheide nachUmweltorganisationen im Sinne des Paragraph 27 b, Absatz eins, steht nur gegen Bescheide nach
    1. 1.Ziffer eins§ 10 Abs. 1 und 2 sowieParagraph 10, Absatz eins und 2 sowie
    2. 2.Ziffer 2§ 20 Abs. 4, sofern geschützte Tier- und Pflanzenarten, die inParagraph 20, Absatz 4,, sofern geschützte Tier- und Pflanzenarten, die in
      • -StrichaufzählungAnhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oderAnhang römisch IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder
      • -StrichaufzählungAnhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgelistet oderAnhang römisch eins der Vogelschutz-Richtlinie aufgelistet oder
      • -StrichaufzählungArt. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannt sind,Artikel 4, Absatz 2, der Vogelschutz-Richtlinie genannt sind,
    betroffen sind,und die bis zu einem Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019 erlassen worden sind, das Recht zu, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. § 27c Abs. 2 gilt sinngemäß.und die bis zu einem Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2019, erlassen worden sind, das Recht zu, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Paragraph 27 c, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  11. (11)Absatz 11(entfällt durch LGBl. Nr. 39/2021)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2021,)
  12. (12)Absatz 12§ 38 Abs. 11 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 39/2021 tritt mit Ablauf des 29. April 2021 außer Kraft.Paragraph 38, Absatz 11, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2021, tritt mit Ablauf des 29. April 2021 außer Kraft.
  13. (13)Absatz 13§ 31 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.Paragraph 31, Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.

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