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Musikschul-Entwicklungskonzept
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Der NÖ Musikschulplan(Anm.: Anlage 3 ist ein Raumordnungsinstrument, in dem die anzustrebenden Ziele, erforderlichen rechtlichen Maßnahmen und Förderungsmaßnahmen des Landes im Hinblick auf die Entwicklung des Landes festzulegen sind.als PDF dokumentiert)
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A Regionale Verteilung:
Der Musikschulplan soll eine bedarfsgerechte, möglichst ausgewogene und aufeinander abgestimmte regionale Verteilung der Musikschulen entsprechend den spezifischen Eignungen der jeweiligen Standorte und Gebiete festlegen (Standorteignung).
B Flächendeckendes Angebot:
Der Musikschulplan soll weiterhin ein flächendeckendes Angebot mit Musikschulunterricht zum Ziel haben.
C Stadt-Land-Ausgleich:
Der Musikschulplan soll einen entsprechenden Ausgleich zwischen den zentralen Orten und dem ländlichen Raum vornehmen.
D Öffentliche Akzeptanz:
Der Musikschulplan soll Interessen zwischen bestehenden Standorten mit unterschiedlichem Entwicklungsstand ausgleichen.
E Verteilung der Fördermittel:
Der Musikschulplan soll die regionale Verteilung der Fördermittel im höchstmöglichen Ausmaß zu einer qualitativen Verbesserung der NÖ Musikschullandschaft einsetzen.
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Der Musikschulplan wird spätestens alle fünf Jahre beschlossen. In der Erstellung des jeweils neuen Musikschulplanes sollen im Speziellen folgende Faktoren berücksichtigt werden:
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A Regionalmusikschulen (§ 1 Abs. 2 Z 2 NÖ Musikschulgesetz 2000):
Die Regionalmusikschule soll mit ihrem(n) Standort(en) ein umfassendes Fächerangebot in qualitativ hochwertigen Unterricht bieten. Sie steht einer qualitativen Entwicklung der umliegenden Standardmusikschulen jedoch nicht entgegen.
Findet sich in einer Region keine entsprechende Musikschule, die als Regionalmusikschule geeignet erscheint, dann kann der Musikschulplan folgende Entwicklungen fördern bzw. steuern:
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B Standardmusikschule (§ 1 Abs. 2 Z 1 NÖ Musikschulgesetz 2000):
Standard-Musikschulen sollen in ihrem Einzugsgebiet einen qualifizierten Unterricht mit einem relativ breiten Fächerangebot anbieten. Sie sollen aber auch Entwicklungen, die unter Punkt 3 angeführt wurden, nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten fördern.
C Musikschulen, die die Anforderungen des NÖ Musikschulgesetzes 2000 nicht erfüllen:
Musikschulen, die die Anforderungen des NÖ Musikschulgesetzes 2000 nicht erfüllen, haben folgende Entwicklungsmöglichkeiten:
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Musikschul-Entwicklungskonzept
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Der NÖ Musikschulplan(Anm.: Anlage 3 ist ein Raumordnungsinstrument, in dem die anzustrebenden Ziele, erforderlichen rechtlichen Maßnahmen und Förderungsmaßnahmen des Landes im Hinblick auf die Entwicklung des Landes festzulegen sind.als PDF dokumentiert)
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A Regionale Verteilung:
Der Musikschulplan soll eine bedarfsgerechte, möglichst ausgewogene und aufeinander abgestimmte regionale Verteilung der Musikschulen entsprechend den spezifischen Eignungen der jeweiligen Standorte und Gebiete festlegen (Standorteignung).
B Flächendeckendes Angebot:
Der Musikschulplan soll weiterhin ein flächendeckendes Angebot mit Musikschulunterricht zum Ziel haben.
C Stadt-Land-Ausgleich:
Der Musikschulplan soll einen entsprechenden Ausgleich zwischen den zentralen Orten und dem ländlichen Raum vornehmen.
D Öffentliche Akzeptanz:
Der Musikschulplan soll Interessen zwischen bestehenden Standorten mit unterschiedlichem Entwicklungsstand ausgleichen.
E Verteilung der Fördermittel:
Der Musikschulplan soll die regionale Verteilung der Fördermittel im höchstmöglichen Ausmaß zu einer qualitativen Verbesserung der NÖ Musikschullandschaft einsetzen.
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Der Musikschulplan wird spätestens alle fünf Jahre beschlossen. In der Erstellung des jeweils neuen Musikschulplanes sollen im Speziellen folgende Faktoren berücksichtigt werden:
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A Regionalmusikschulen (§ 1 Abs. 2 Z 2 NÖ Musikschulgesetz 2000):
Die Regionalmusikschule soll mit ihrem(n) Standort(en) ein umfassendes Fächerangebot in qualitativ hochwertigen Unterricht bieten. Sie steht einer qualitativen Entwicklung der umliegenden Standardmusikschulen jedoch nicht entgegen.
Findet sich in einer Region keine entsprechende Musikschule, die als Regionalmusikschule geeignet erscheint, dann kann der Musikschulplan folgende Entwicklungen fördern bzw. steuern:
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B Standardmusikschule (§ 1 Abs. 2 Z 1 NÖ Musikschulgesetz 2000):
Standard-Musikschulen sollen in ihrem Einzugsgebiet einen qualifizierten Unterricht mit einem relativ breiten Fächerangebot anbieten. Sie sollen aber auch Entwicklungen, die unter Punkt 3 angeführt wurden, nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten fördern.
C Musikschulen, die die Anforderungen des NÖ Musikschulgesetzes 2000 nicht erfüllen:
Musikschulen, die die Anforderungen des NÖ Musikschulgesetzes 2000 nicht erfüllen, haben folgende Entwicklungsmöglichkeiten:
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