§ 6 NÖ ML

NÖ Mutterschutz-Landesgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Werdende und stillende Mütter dürfen – abgesehen von den durch die Abs. 2 und 3 zugelassenen Ausnahmen – an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden.

(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht

1.

für die Beschäftigung bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmaufnahmen, bei der Beherbergung von Personen, der Verabreichung von Speisen und beim Ausschank von Getränken und in Dienststellen, in denen ständig im Turnus- oder Wechseldienst gearbeitet wird und;

2.

im Falle einer Katastrophe (§ 1 des NÖ Katastrophenhilfe-gesetzes, LGBl. 4450) oder bei Gefahr im Verzug, sofern kein anderer Bediensteter die erforderlichen Aufgaben wahrnehmen kann.;

3.

für die Beschäftigung von Dienstnehmern, die vor der Meldung der Schwangerschaft ausschließlich an Sonntagen oder Feiertagen beschäftigt waren, im bisherigen Ausmaß.

(3) Auf Antrag des Dienstgebers (des Dienststellenleiters bei Landesbediensteten) kann die Landesregierung im Einzelfall weitere Ausnahmen bewilligen, wenn dies aus dienstlichen Gründen unerläßlich ist.

(4) Die Bedienstete hat in der auf die Sonntagsarbeit folgenden Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 36 Stunden (Wochenruhe), in der auf die Feiertagsarbeit folgenden Woche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluß an eine Nachtruhe. Die Ruhezeit hat einen ganzen Wochentag einzuschließen. Während dieser Ruhezeit darf die Bedienstete nicht beschäftigt werden.

(5) Die Ausnahmen der Abs. 2 und 3 gelten nur insoweit, als Sonn- und Feiertagsarbeit für weibliche Bedienstete nicht auf Grund anderer Vorschriften verboten ist.

Stand vor dem 17.08.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 17.08.2021

(1) Werdende und stillende Mütter dürfen – abgesehen von den durch die Abs. 2 und 3 zugelassenen Ausnahmen – an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden.

(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht

1.

für die Beschäftigung bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmaufnahmen, bei der Beherbergung von Personen, der Verabreichung von Speisen und beim Ausschank von Getränken und in Dienststellen, in denen ständig im Turnus- oder Wechseldienst gearbeitet wird und;

2.

im Falle einer Katastrophe (§ 1 des NÖ Katastrophenhilfe-gesetzes, LGBl. 4450) oder bei Gefahr im Verzug, sofern kein anderer Bediensteter die erforderlichen Aufgaben wahrnehmen kann.;

3.

für die Beschäftigung von Dienstnehmern, die vor der Meldung der Schwangerschaft ausschließlich an Sonntagen oder Feiertagen beschäftigt waren, im bisherigen Ausmaß.

(3) Auf Antrag des Dienstgebers (des Dienststellenleiters bei Landesbediensteten) kann die Landesregierung im Einzelfall weitere Ausnahmen bewilligen, wenn dies aus dienstlichen Gründen unerläßlich ist.

(4) Die Bedienstete hat in der auf die Sonntagsarbeit folgenden Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 36 Stunden (Wochenruhe), in der auf die Feiertagsarbeit folgenden Woche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluß an eine Nachtruhe. Die Ruhezeit hat einen ganzen Wochentag einzuschließen. Während dieser Ruhezeit darf die Bedienstete nicht beschäftigt werden.

(5) Die Ausnahmen der Abs. 2 und 3 gelten nur insoweit, als Sonn- und Feiertagsarbeit für weibliche Bedienstete nicht auf Grund anderer Vorschriften verboten ist.

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