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(1) Lehnt der Dienstgeber des Vatersanderen Elternteils eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der Vaterandere Elternteil keinen Karenzurlaub für diese Zeit in Anspruch, so kann die Bedienstete für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenzurlaub in Anspruch nehmen.
(2) Die Bedienstete hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes unverzüglich nach der Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber des Vatersanderen Elternteils bekanntzugeben und die anspruchs- begründenden Umstände nachzuweisen.
(1) Lehnt der Dienstgeber des Vatersanderen Elternteils eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der Vaterandere Elternteil keinen Karenzurlaub für diese Zeit in Anspruch, so kann die Bedienstete für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenzurlaub in Anspruch nehmen.
(2) Die Bedienstete hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes unverzüglich nach der Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber des Vatersanderen Elternteils bekanntzugeben und die anspruchs- begründenden Umstände nachzuweisen.